Erstellt am 08.10.2006 um 19:16 Uhr von Mona-Lisa
@talisman,
lt. § 11 der SchwbWO wird auf Verlangen der Kollegin die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe übergeben oder zugesandt.
Sie muss ja trotz Verhinderung am Wahltag die Möglichkeit haben zu wählen.
Erstellt am 08.10.2006 um 19:18 Uhr von talisman
Danke für die rasche Antwort :-)
Erstellt am 09.10.2006 um 09:34 Uhr von Dana
liebe mona-lisa
wie soll denn beim vereinfachten eine briefwahl möglich sein. zu den briefwahlunterlagen gehört vor allem der stimmzettel. und soweit ich weiß - war auf einer weiterbildung - wird erst während der wahlversammlung vorgeschlagen, wer vp werden möchte. dann werden die vorschläge alph. auf den stimmzettel gedruckt und anschließend wird geheim gewählt.
also kann doch vorher noch gar keiner wissen, wer auf dem stimmzettel steht. wie sollen dann die unterlagen für die schrift.l stimmabgabe vollständig und korrekt sein?
LG Dana
Erstellt am 09.10.2006 um 10:28 Uhr von Mona-Lisa
liebe Dana,
hab mich grad ein bisschen reingelesen. Dein Hinweis hat was für sich.
Lt. § 11 (2) SchwbWO hätte der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschliessen können, und dann im Wahlausschreiben bekannt geben müssen.
Ich hab leider keine Kommentierung zur Hand, in der genauer beschrieben wird, ob die Kollegin tatsächlich keine Möglichkeit hat, am Wahltag ihre Stimme abzugeben.
Erstellt am 09.10.2006 um 11:24 Uhr von Dana
Liebe Mona-Lisa,
wahrscheinlich stehe ich gerade auf dem schlauch:-)
lies mal zum VEREINFACHTEN wahlverfahren - darum geht es hier ja - den § 20 WO durch. und jetzt erklär mir das mal mit der Briefwahl. Das geht doch nach § 20 WO gar nicht. denn wie gesagt, auf der Wahlversammlung werden die Kandidaten ja erst benannt, wie können dann schon vor der Wahlversammlung Wahlunterlagen mit gültigem Stimmzettel existieren?
Ich hoffe, du verstehst was ich meine, Dreh- und Angelpunkt ist der STimmzettel, der vor der Wahlversammlung ja noch gar nicht existieren kann/darf.
wenn ich § 20 WO richtig deute, heißt das, wer beim EINFACHEN Wahlverfahren an der WAhlversammlung nicht teilnehmen kann, HAT PECH!
Liebe Grüße, Dana
Erstellt am 09.10.2006 um 11:39 Uhr von Mona-Lisa
Also Dana,
unabhängig davon, ob ich das für gut befinde, dass bei einem vereinfachten Wahlverfahren ein Wähler, der am Wahltag verhindert ist, keine Möglichkeit (ausser beschlossener Briefwahl) hat, zu wählen, scheinst nicht du auf dem Schlauch zu stehen, sondern ich.........
Mich persönlich stört einfach nur "der hat Pech!"
Erstellt am 09.10.2006 um 12:15 Uhr von Dana
Liebe Mona Lisa,
sicher tut es mir auch leid, für die personen, die an der wahlversammlung nicht teilnehmen können. aber es gibt leider KEINE möglichkeit, die stimme im vorfeld oder im nachhinein abzugeben. Ich habe alles durchforstet und letztendlich in der weiterbildung zur sbv-wahl nachgefragt, was mit den wähler/innen ist, die am wahltag verhindert sind. Der Seminarleiter sagte mir, dass wer da nicht da ist "der hat Pech".
und du schreibst "beschlossene Briefwahl", das geht beim einfachen wahlverfahren auch nicht, denn es gibt dort keinen
wahlvorstand. und wer anders kann eine briefwahl beschließen? doch nur der Wahlvorstand, der beim einfachen Wahlverfahren nicht existiert!
wir haben heute wahl - leider nur einfache Wahl. mal sehen was da raus kommt. es waren schon MA da, die heute verhindert sind und ich konnte ihnen leider nur mitteilen, dass sie nur im Rahmen der Wahlversammlung ihre Stimme abgeben können. Unter den betroffenen waren auch Kollegen, denen ich in der Vergangenheit gut helfen konnte und die gerne ihre Stimme abgegeben hätten. aber was soll ich tun?
Liebe Grüße, Dana
Erstellt am 26.10.2006 um 09:11 Uhr von floh
Hallo,
die Kollegin, die kandidieren möchte, aber nicht selber an der Wahl teilnehmen kann, kann dies schriftlich bekunden und der oder die Wahlleiter/in setzt sie dann mit auf den Stimmzettel.
Gruß
floh
Erstellt am 04.11.2022 um 14:47 Uhr von Schult1
Wir haben schwerbehinderten wahl am 11/2022
Was ist mit Kollegen und Kolleginnen
Die schon seit 2bis3 Jahre dauer Krank sind. KÖNNEN SIE IHRE STIMME TELEFON AB GEBEN.
SCHULT
Erstellt am 04.11.2022 um 14:56 Uhr von Relfe
@Schult1
"Die schon seit 2bis3 Jahre dauer Krank sind. KÖNNEN SIE IHRE STIMME TELEFON AB GEBEN.
SCHULT "
Nein, was soll den an der Stimmabgabe per Telefon als "geheime Wahl" gelten, außer ein MA der taub ist nimmt das Gespräch an?
Und woher weiß man, ob die Person am Telefon diejenige ist, die wählen darf? Nur anhand der Stimme?
Wer im vereinfachten Wahlverfahren wählt hat nur 2 Möglichkeiten:
1. alle wählen in Briefwahl
2. alle wählen in der Wahlversammlung persönlich, wer nicht vor-Ort ist, kann nicht wählen
--> aber auch die Dauerkranken dürfen ja persönlich an der Wahlversammlung teilnehmen, das ist ja möglich.
ist eben so, kann man nicht ändern