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Wahl der Schwerbehindertenvertretung - Briefwahl?

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talisman
Nov 2022 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich habe wieder einmal eine Frage:

In unserem Betrieb werden die Wahlen der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt. Es wird das vereinfachte Wahlverfahren angewandt. Eine wahlberechtigte Mitarbeiterin, welche auch selbst kandidieren will, ist am Wahltag verhindert.

Ist im vereinfachten Wahlverfahren auch die Briefwahl bei Abwesenheit am Wahltag vorgesehen?

Falls ja, ist dies dann wie in der SchwBVWO §11 zu handhaben, oder ist dies woanders geregelt?

Danke für eure Mühen

Talisman

8.271010

Community-Antworten (10)

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Mona-Lisa

08.10.2006 um 21:16 Uhr

@talisman, lt. § 11 der SchwbWO wird auf Verlangen der Kollegin die Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe übergeben oder zugesandt. Sie muss ja trotz Verhinderung am Wahltag die Möglichkeit haben zu wählen.

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talisman

08.10.2006 um 21:18 Uhr

Danke für die rasche Antwort :-)

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Dana

09.10.2006 um 11:34 Uhr

liebe mona-lisa

wie soll denn beim vereinfachten eine briefwahl möglich sein. zu den briefwahlunterlagen gehört vor allem der stimmzettel. und soweit ich weiß - war auf einer weiterbildung - wird erst während der wahlversammlung vorgeschlagen, wer vp werden möchte. dann werden die vorschläge alph. auf den stimmzettel gedruckt und anschließend wird geheim gewählt. also kann doch vorher noch gar keiner wissen, wer auf dem stimmzettel steht. wie sollen dann die unterlagen für die schrift.l stimmabgabe vollständig und korrekt sein?

LG Dana

M
Mona-Lisa

09.10.2006 um 12:28 Uhr

liebe Dana, hab mich grad ein bisschen reingelesen. Dein Hinweis hat was für sich. Lt. § 11 (2) SchwbWO hätte der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschliessen können, und dann im Wahlausschreiben bekannt geben müssen. Ich hab leider keine Kommentierung zur Hand, in der genauer beschrieben wird, ob die Kollegin tatsächlich keine Möglichkeit hat, am Wahltag ihre Stimme abzugeben.

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Dana

09.10.2006 um 13:24 Uhr

Liebe Mona-Lisa, wahrscheinlich stehe ich gerade auf dem schlauch:-)

lies mal zum VEREINFACHTEN wahlverfahren - darum geht es hier ja - den § 20 WO durch. und jetzt erklär mir das mal mit der Briefwahl. Das geht doch nach § 20 WO gar nicht. denn wie gesagt, auf der Wahlversammlung werden die Kandidaten ja erst benannt, wie können dann schon vor der Wahlversammlung Wahlunterlagen mit gültigem Stimmzettel existieren?

Ich hoffe, du verstehst was ich meine, Dreh- und Angelpunkt ist der STimmzettel, der vor der Wahlversammlung ja noch gar nicht existieren kann/darf.

wenn ich § 20 WO richtig deute, heißt das, wer beim EINFACHEN Wahlverfahren an der WAhlversammlung nicht teilnehmen kann, HAT PECH!

Liebe Grüße, Dana

M
Mona-Lisa

09.10.2006 um 13:39 Uhr

Also Dana, unabhängig davon, ob ich das für gut befinde, dass bei einem vereinfachten Wahlverfahren ein Wähler, der am Wahltag verhindert ist, keine Möglichkeit (ausser beschlossener Briefwahl) hat, zu wählen, scheinst nicht du auf dem Schlauch zu stehen, sondern ich......... Mich persönlich stört einfach nur "der hat Pech!"

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Dana

09.10.2006 um 14:15 Uhr

Liebe Mona Lisa, sicher tut es mir auch leid, für die personen, die an der wahlversammlung nicht teilnehmen können. aber es gibt leider KEINE möglichkeit, die stimme im vorfeld oder im nachhinein abzugeben. Ich habe alles durchforstet und letztendlich in der weiterbildung zur sbv-wahl nachgefragt, was mit den wähler/innen ist, die am wahltag verhindert sind. Der Seminarleiter sagte mir, dass wer da nicht da ist "der hat Pech".

und du schreibst "beschlossene Briefwahl", das geht beim einfachen wahlverfahren auch nicht, denn es gibt dort keinen wahlvorstand. und wer anders kann eine briefwahl beschließen? doch nur der Wahlvorstand, der beim einfachen Wahlverfahren nicht existiert!

wir haben heute wahl - leider nur einfache Wahl. mal sehen was da raus kommt. es waren schon MA da, die heute verhindert sind und ich konnte ihnen leider nur mitteilen, dass sie nur im Rahmen der Wahlversammlung ihre Stimme abgeben können. Unter den betroffenen waren auch Kollegen, denen ich in der Vergangenheit gut helfen konnte und die gerne ihre Stimme abgegeben hätten. aber was soll ich tun?

Liebe Grüße, Dana

F
floh

26.10.2006 um 11:11 Uhr

Hallo,

die Kollegin, die kandidieren möchte, aber nicht selber an der Wahl teilnehmen kann, kann dies schriftlich bekunden und der oder die Wahlleiter/in setzt sie dann mit auf den Stimmzettel.

Gruß floh

S
Schult1

04.11.2022 um 15:47 Uhr

Wir haben schwerbehinderten wahl am 11/2022 Was ist mit Kollegen und Kolleginnen Die schon seit 2bis3 Jahre dauer Krank sind. KÖNNEN SIE IHRE STIMME TELEFON AB GEBEN. SCHULT

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Relfe

04.11.2022 um 15:56 Uhr

@Schult1 "Die schon seit 2bis3 Jahre dauer Krank sind. KÖNNEN SIE IHRE STIMME TELEFON AB GEBEN. SCHULT "

Nein, was soll den an der Stimmabgabe per Telefon als "geheime Wahl" gelten, außer ein MA der taub ist nimmt das Gespräch an? Und woher weiß man, ob die Person am Telefon diejenige ist, die wählen darf? Nur anhand der Stimme?

Wer im vereinfachten Wahlverfahren wählt hat nur 2 Möglichkeiten:

  1. alle wählen in Briefwahl
  2. alle wählen in der Wahlversammlung persönlich, wer nicht vor-Ort ist, kann nicht wählen --> aber auch die Dauerkranken dürfen ja persönlich an der Wahlversammlung teilnehmen, das ist ja möglich.

ist eben so, kann man nicht ändern

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