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Kündigung eines Wahlbewerbers

H
Helfersyndrom
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebe Mitstreiter,

wir hatten im Februar ausserordentliche Betriebsratswahlen. Es gab Listenwahl. Am 20.05 haben wir eine ausserordentliche, hilfsweise ordentliche, Kündigung eines MA erhalten. Dieser Kündigung haben wir einstimmig widersprochen. Etwa eine Woche später hat der MA die Kündigung auch nach Hause geschickt bekommen. Etwa eine Woche später haben wir bemerkt das der MA dem fristlos gekündigt wurde, ein Wahlbewerber auf einer der eingereichten Listen war. Der BR auf dessen Liste dieser MA stand war am Tag des Beschlusses gegen diese Kündigung verhindert, deshalb haben wir das leider nicht bemerkt. Kündigungsschutzklage ist von dem MA natürlich eingereicht worden.

Da wir im BR ja offensichtlich irgendwie versagt haben, würde ich gerne wissen wie wir dem MA jetzt weiterhelfen können. Eigentlich hätte der AG diesem MA ja garnicht so ohne weiteres kündigen dürfen, da der MA den besonderen Kündigungsschutz nach 15 KschG hat. Der AG hat auch nicht mitbekommen bei der Kündigung das es sich bei dem gekündigten MA um einen Wahlbewerber handelt und hat deshalb die falsche Kündigungsform gewählt. Der AG hat sich die Zustimmung auch nicht gerichtlich ersetzen lassen.

Ist die Kündigung von Hause aus so zulässig und auch ohne Zustimmung des BR?

Alles sehr verzwickt, dennoch, wie können wir dem MA helfen, dass er schnellstmöglichst wieder in Lohn und Brot kommt? Bin für jeden Tipp sehr dankbar!

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Community-Antworten (3)

G
gironimo

04.06.2013 um 18:17 Uhr

Ihr könnt jetzt nur noch abwarten, was das Gericht sagt.

H
Hoppel

04.06.2013 um 19:08 Uhr

@ Helfersyndrom

Keine Panik! Bis auf die Tatsache, dass Ihr nicht bemerkt habt, dass dieser Kollege für den BR kandidiert hat, habt Ihr vermutlich keinen Fehler gemacht.

Wahlbewerber fallen NUR bis zur zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unter den § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG, der die Zustimmung des BR / ArbG zur Kündigung erforderlich macht. Ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses greift für 6 Monate § 15 Abs.3 Satz 2 KschG und der BR ist zur fristlosen Kündigung nur noch gem. § 102 BetrVG anzuhören.

Der § 103 BetrVG kommt bei Ersatzmitgliedern ausschließlich dann wieder in´s Spiel, wenn sie für ein zeitweilig verhindertes BRM nachgerückt sind. Das gilt für den gesamten Zeitraum der Vertretung, ohne das das Ersatzmitglied tätig geworden sein muss!!!

Dazu solltet Ihr Euch dieses BAG Urteil mehr als aufmerksam durchlesen: 08.09.2011, 2 AZR 388/10

Wenn also zum Zeitpunkt "Zugang Kündigung" ein BRM verhindert war, der Kollege für dieses BRM nachgerückt ist, solltet Ihr dem Kollegen einen entsprechenden Tipp geben! Aber Vorsicht ... kommt nicht auf die ganz blöde Idee, hier irgendetwas konstruieren zu wollen.

M
mitleserinnenn

04.06.2013 um 20:35 Uhr

Der gekündigte war ja wohl nicht nur Wahlbewerber sondern wohl auch EBRM, denn er hat ja wohl zu mindest seinec1 Stimme bekommen bzw stand auf einer Liste welche Stimmen bekommen hatte. Das ändert dann zwar erst einmal nichts. Doch gehört zur Vollständigkeit dazu und der Anwalt sollte es wissen.

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