Erstellt am 21.12.2020 um 19:52 Uhr von Kratzbürste
Also eine Sitzung muss schon sein; ggf. als Videokonferenz (§ 129 BetrVG). Der BR ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der BRs an dieser Sitzung teilnehmen. Dabei können (müssen) verhinderte Betriebsräte durch Ersatzmitglieder ersetzt werden.
Erstellt am 22.12.2020 um 00:09 Uhr von Dummerhund
Ein Teil des BR ist auf Sitzung.....
Der Andere Teil ist im Urlaub.....
Wie zieht man da den 129ziger der wegen der Pandemie da ist ?
Erstellt am 22.12.2020 um 07:06 Uhr von Erbsenzähler
Eine zweite Anhörung ist wie eine neue Anhörung also müsst ihr eine BR-Sitzung durchführen. Egal ob per Videoschalte oder per Telefon ist ja noch bis Ende Juni 2021 noch erlaubt. Und das nicht per Umfrage sondern gleichzeitig.
Weiterhin müsst ihr der Person mitteilen, dass diese - wenn sie eine weitere Kündigung erhält - auf jeden Fall jede einzelne angehen muss. Evtl. mit einer Schleppnetzklage...
Erstellt am 22.12.2020 um 07:12 Uhr von seehas
Wenn die Hälfte des BR versammelt ist (z.B. bei 9 BR 5 anwesende BR) kann der BR gültige Beschlüsse fassen. Es muss nur sauber dokumentiert sein, warum der BR nicht in Vollbesetzung antritt. Gibt es Ersatzmitglieder die geladen werden können?
Erstellt am 22.12.2020 um 08:52 Uhr von rtjum
was ist denn an der 2. Anhörung anders bzw wieso gibt es die überhaupt?
Erstellt am 22.12.2020 um 10:49 Uhr von celestro
"bzw wieso gibt es die überhaupt?"
Ich tippe mal auf: "der AG will den BR übertölpeln und weiß, das man Schwierigkeiten haben wird, noch eine Sitzung zu organisieren". Alternativ ... der AG denkt "die werden vielleicht nichts machen, weil sie nicht wissen, dass sie handeln müssen".
Erstellt am 22.12.2020 um 11:38 Uhr von rtjum
"Ich tippe mal auf"
...dass Du auch immer so direkt sein musst... ;-)
Erstellt am 23.12.2020 um 08:45 Uhr von Erbsenzähler
Eine zweite Anhörung gab es bei uns immer, wenn der AG noch nach seiner Meinung weitere Kündigungsgründe gefunden hat. Um diese vor Gericht verwenden zu dürfen muss eine weitere Anhörung des BRs erfolgen. Sonst darf er die "zusätzlichen" Kündigungsgründe nicht verwenden. Das hat mit übertölpeln nichts zu zu tun. Besonders bei einer fristlosen Kündigung kann nach Ablauf der Frist zum Aussprechen der Kündigung noch etwas aufgedeckt werden. Wie zum Beispiel bei der Spesenabrechnung die eingereicht wird.
Erstellt am 23.12.2020 um 09:23 Uhr von Dummerhund
Und trotzdem glaube ich nicht das es Rechtens ist das 4 BRM´s zur Sitzung kommen können in der Pandemiezeit die ja dort im Betrieb nicht so "schlimm" ist und man eine Videoschalte mit Begründung auf § 129 BetrVG zu den restlichen 3 BRM´s machen kann weil man die aus dem Urlaub nicht zurück rufen kann. Hier würde dann der §129 BetrVG missbraucht werden.
Nachtrag.
Dazu mal folgenden Link:
https://www.betriebsrat.de/betriebliches-gesundheitsmanagement/veroenderungen-des-betrieblichen-gesundheitschutzes/betriebsrat-beschluss-per-videokonferenz-nach-paragraph-129-betrvg.html
Erstellt am 23.12.2020 um 10:43 Uhr von celestro
"Das hat mit übertölpeln nichts zu zu tun"
Mag bei Euch so sein ... ich habe schon andere Erfahrungen gemacht. Die Firma war "zwischen den Tagen" aufgrund von kollektivem Urlaub quasi komplett geschlossen. Am letzten Tag wurde noch eine Kündigung rein gereicht, so das der BRV die Leute am 27.12. zur Sitzung geholt hat. Die BRM kamen und sind sofort nach der Sitzung wieder nach Hause.
Erstellt am 26.12.2020 um 15:06 Uhr von Assi
Man kann doch sehr wohl eine Hybridsitzung gemäß 129 BetrVG machen. Ein Teil nimmt an der Sitzung im Betrieb teil (Präsenz) und ein Teil nimmt Online teil. Es müssen nur die entsprechenden Erfordernisse eingehalten werden, also Ladung, Bestätigungsmail der Online Teilnehmer, Erklärungen zu Vertraulichkeit der Sitzung ect.
Ich denke, gerade bei einer außerordentlichen Kündigung sollte das Gremium eingebunden werden.