Erstellt am 24.05.2013 um 11:44 Uhr von Hoppel
@ tatti
Du musst Dich schon noch näher dazu auslassen, was Euch denn stört. Grundsätzlich hört Eure Mitbestimmung am Eingang zum Kundenbetrieb auf.
Ausnahme BAG, 27.01.2004 (ABR 7/03): Zugangskontrolle im Kundenbetrieb
Erstellt am 24.05.2013 um 20:51 Uhr von Charlys
Ihr solltet euch sehr überlegen, ggf etwas anzusprechen was in der anderen Firma euch nicht gefällt.
Denn es könnte dazu führen, dass diese andere Firma sich zukünftig eine andere Firma für die Wartungsarbeiten sucht. Dass würde dann eurem Chef bestimmt nicht gefallen. Es könnte dann sogar bei Azftragsverlust zu betriebsbedingten Kündigungen bei euch führen. Denn weniger Aufträge/Arbeit = weniger Personal
Erstellt am 27.05.2013 um 09:27 Uhr von pillepalleTR
@Charlys: wir stellen also als Betriebsräte künftig das wirtschaftliche Interesse in der Vordergrund?
Sollte hier nicht eher eine Abwägung der Umstände stattfinden?
Je nachdem, was da im Argen liegt, muss ich deiner Aussage vehement widersprechen.
Es ist nicht Sinn und Zweck eines BR, die Augen vor Missständen zu verschließen.
Ansonsten hat Hoppel bereits den Anstoß dazu gegeben, mit mehr Details "rüberzukommen".
Erstellt am 27.05.2013 um 09:35 Uhr von Kulum
Muss da pillepalle zustimmen, die Aussage ist so pauschal Unsinn. Auch der direkte Zusammenhang weniger Auträge = weniger Personal ist erstmal Quatsch. Erst wenn der AG dann tatsächlich langfristig mit weniger Personal, weniger Aufträge zu bearbeiten gedenkt, dann wird da ein Schuh draus.
Erstellt am 27.05.2013 um 13:11 Uhr von Watschenbaum
volle Zustimmung an pillepalleTR
überspitzt ausgedrückt, als BR seine "Schäfchen" mit geschlossenen Augen in jede Hölle schicken zu lassen, weil es ja schließlich ein Auftrag wäre, kann nicht das Maß aller Dinge sein
einzuwirken wäre aber in dem Fall auf den eigenen AG, unzumutbare Aufträge nicht anzunehmen bzw. nur unter für die AN zumutbaren Umständen weiterzuverfolgen bzw. im Rahmen seiner Möglichkeiten Abhilfe zu schaffen
Erstellt am 27.05.2013 um 15:30 Uhr von Pjöng
Zitat Hoppel: "Grundsätzlich hört Eure Mitbestimmung am Eingang zum Kundenbetrieb auf.
Ausnahme BAG, 27.01.2004 (ABR 7/03): Zugangskontrolle im Kundenbetrieb"
Das sehe ich anders! Das Betriebsverfassungsgesetz bezieht sich auf die Arbeitnehmereigenschaft und icht auf den Arbeitsplatz. Insofern endet die Mitbestimmung auch nicht am Eingang zum Kundenbetrieb.
Der BR ist also auch für die AN zuständig die im Kundenbetrieb arvbeiten, egal ob es um die Mitbestimmung bei Mehrarbeit geht, oder um den Arbeitsschutz.
Ansprechpartner für den Betriebsrat ist und bleibt der Arbeitgeber. Arbeiten die Kollegen also im Kundenbetrieb unter unzulässigen Bedingungen, dann hat der BR auf den Arbeitgeber (und nicht den Kunden) einzuwirken, dass dieser dafür sorft, dass die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden.