Erstellt am 23.05.2013 um 12:23 Uhr von BRVLH
Hallo brbärchen,
ja der BR kann da was machen. Schau mal hier:
http://www.praxis-fortbildung.de/Aktuelles/default.asp?IdAktuelles=398
bzw:
"Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, betriebsintern ausgeschrieben werden müssen (§ 93 BetrVG ). Aus der Pflicht die Stelle betriebsintern auszuschreiben folgt nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Stelle auch betriebsintern zu besetzen. Der Arbeitgeber kann neben der betriebsinternen Ausschreibung die Stelle auch z.B. durch eine Zeitungsanzeige außerbetrieblich anbieten.
§ 93 BetrVG schreibt die Ausschreibung von Arbeitsplätzen nicht generell vor. Eine Verpflichtung besteht nur, wenn der Betriebrat die Ausschreibung verlangt hat oder wenn die Ausschreibung von Arbeitsplätzen zwischen Betriebrat und Arbeitgeber grundsätzlich vereinbart ist. Der Betriebsrat muß die Ausschreibung verlangen, bevor er den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zu einer Einstellung auf dem Tisch hat. Hat der Betriebsrat rechtzeitig die Ausschreibung der Stelle verlangt und ist der Arbeitgeber diesem Verlangen nicht gefolgt, kann der Betriebsrat die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigern. (BAG 14.12.2004)."
http://www.arbeitnehmerkammer.de/mitbestimmung/haeufig-gestellte-fragen/personal-einstellungen/
Erstellt am 23.05.2013 um 12:42 Uhr von AlterHase
@brbärchen
Du schreibst hier von Leitungsfunktion.
Erst mal sollte geklärt werden, ob es sich hier nicht um eine Funktion handelt, die unter § 5 BetrVG (2-4) einzuordnen ist.
Sollte dieses der Fall sein, hat sich das Thema bereits erledigt und es geht dann nur noch um die Information.
Erstellt am 23.05.2013 um 12:52 Uhr von Hoppel
@ brbärchen
Wie kann ein AG eine Stelle im ALLEINGANG besetzen (so es nicht um die Position eines ltd. Ang. i.S.d. § 5 BetrVG) geht?
Der BR muss doch im Rahmen des §99 BetrVG angehört worden sein und hätte der Einstellung/Versetzung widersprechen können.
Oder reicht Euch das nicht als Handlungsmöglichkeit?