Erstellt am 27.04.2013 um 19:13 Uhr von AlterMann
Hallo guenerb,
eine solche Befragung wäre mitbestimmungspflichtig, wenn aus den Antworten der Kunden auf einzelne Verkäufer (oder Filialleiter) gefolgert werden könnte.
Ist das bei Eurer Befragung so?
Erstellt am 27.04.2013 um 19:40 Uhr von Guenerb
Ja es ist so. Da wird gefragt ob der verkäufer Zusatzgarantien angeboten hat und aus welcher Abteilung er sich hauptsächlich aufhielt.bzw eingekauft hat. Ich werde diesbzgl. Wine einstweilige Verfügung des BR s erwirken. Das geht so nicht oder ?
Erstellt am 27.04.2013 um 21:00 Uhr von Riedo
Vorsicht…..
So pauschal kann man es nicht sehen.
Ein generelles Mitbestimmungsrecht des BR besteht hier nicht. Allenfalls ein Informationsrecht.
Erst durch die Befragung selbst könnte unter Umständen ein Mitbestimmungsrecht entstehen.
Näheres hier:
BVerwG v. 30.4.2008 – 6 PB 6.08 http://www.dbb.de/dokumente/zfpr/2009/zfpronline_2009_06_01.pdf
Auch hier bei der WAF gibt es ein Urteil, das sich mit dem Thema befasst:
http://www.betriebsrat.com/urteile-br-arbeit-bag-1-abr-41-91
mfg Riedo
Erstellt am 27.04.2013 um 22:42 Uhr von AlterMann
@ Riedo: Uups...
Das hatte ich mal anders gelernt. Danke für die Aufklärung!
Erstellt am 27.04.2013 um 22:43 Uhr von Guenerb
Habe nochmal nachgeschaut. In unserem Fall wir durch die Kundenbefragung Ausschluss auf das Verhalten des AN gegeben. Dieses fällt definiv unter Mitbestimmung Par. 87 (BAG DB 92 1634)
Erstellt am 28.04.2013 um 09:16 Uhr von Hoppel
@ Guenerb
Nun mal langsam ...
Ob hier überhaupt eine Mitbestimmung des BR gegeben ist, kann der BR nur dann beurteilen, wenn der AG über die Befragungsaktion informiert hat.
Da anzunehmen ist, dass diese Befragungsaktion durch einen externen Dienstleister durchgeführt wird, muss der BR erstmal wissen, in welcher Form die Ergebnisse der Befragung an den AG weiter gegeben werden. Und nur wenn diese Ergebnisse Rückschlüsse auf einzelne MA zulassen, seid Ihr im Boot!
Ein seriöser Dienstleister wird aber immer darauf achten, dass der Datenschutz gewährleistet ist und Ergebnisse keinerlei Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich machen!
Hier ein vergleichbarer Fall:
"Läßt eine Bank ohne Kenntnis der Arbeitnehmer durch ein anderes Unternehmen Tests zur Überprüfung der Beratungsqualität an zufällig ausgewählten Schaltern durchführen, wobei die Arbeitgeberin die Ergebnisse nicht mit einzelnen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern in Verbindung bringen kann, so hat der Betriebsrat weder nach § 87 Abs 1 Nr 1 oder Nr 6 BetrVG noch nach § 94 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht."
BAG, 18. 4. 2000 - 1 ABR 22/99
Erstellt am 28.04.2013 um 10:38 Uhr von gironimo
>Ein seriöser Dienstleister wird aber immer darauf achten, dass der Datenschutz gewährleistet ist und Ergebnisse keinerlei Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich machen!<
Naja - das kommt eben auf den Auftrag an, den der Befrager hat.
Aber ich stimme Dir zu - erst muss erst mal informiert werden Aus § 80 BetrVG geht ja dieser Informationsanspruch hervor. Der AG hat so umfassend und rechtzeitig zu informieren, dass der BR selbst in der Lage ist zu beurteilen, ob Mitbestimmungsrechte betroffen sind.
Und was man so hört - im Einzelhandel sind die Rückschlüsse auf einzelne AN oft direkt und unmittelbar ersichtlich. Darum ist die Sorge von Guenerb durchaus nachvollziehbar.
Erstellt am 28.04.2013 um 13:08 Uhr von Guenerb
Rückschlüsse auf Einzelpersonen vielleicht nicht direkt, aber es wird befragt, ob er Mitarbeiter bestimmte Dienstleistungen angeboten hat und in welcher Abteilung der Kunde sich hauptsächlich aufgehalten hat. Da die Personaldecke klein ist und somit unter Berücksichtigung des Personalplanes ksnn durchaus durch die Befragung ein Rückschluss auf eine Gruppe von Mitarbeitern geschlossen werden ?!!!
Erstellt am 28.04.2013 um 14:28 Uhr von Hoppel
@ Guenerb
Ich habe sehr viele Jahre in einem Bereich gearbeitet, in dem Mitarbeiter- und Kundenbefragungen regelmäßig durchgeführt worden sind. Als BR haben wir davon per Zufall erfahren, dann aber postwendend reagiert und unseren sehr aktiven Datenschutzausschuss auf dieses "Problem" angesetzt. :-))
So haben wir den AG gegen anfänglichen Widerstand dazu verpflichtet, uns vor jeder Befragungsaktion informieren zu müssen, um unser etwaiges MBR prüfen zu können.
Wir haben die Fragen streichen/ändern lassen, die einen direkten Rückschluss auf einzelne MA zugelassen hätten.
Beliebte Kombination: Männlich / Weiblich , im Unternehmen seit ... Jahren.
Aber egal welches Institut mit welcher Befragung beauftragt wurde ... auf Einzelebene wurden Ergebnisse grundsätzlich nur dann ausgewiesen, wenn mindestens Angaben von mind. 7 MA ausgewertet werden konnten. Ansonsten wurden die Ergebnisse mit anderen Abteilungen zusammengefasst.
Als BR haben wir wiederum darauf geachtet, dass der Befragungszeitraum lang genug war, dass über die Kombination "Dienstplan & Befragungszeitraum" kein Rückschluss auf einzelne KollegInnen erfolgen konnte.
Zudem wurde der AG verpflichtet, dem BR die Befragungsergebnisse vollumfänglich vorzustellen und den BR zu beteiligen, wenn sich aus den Ergebnissen Handlungsbedarf ergeben hat.
Vorsorglich wurde in einer BV festgehalten, dass Erkenntnisse aus solchen Befragungen nicht im Sinne disziplinarischer Einzelmaßnahmen gegen MA verwandt werden dürfen.
Auch bei meinem jetzigen AG finden solche Befragungen statt. Aber auch hier achtet bereits der durchführende Dienstleister darauf, dass das BDSG vollumfänglich beachtet wird und kein Rückschluss auf Einzelpersonen möglich ist.
Und noch was ... KollegInnen im alten und jetzigen Betrieb wurden im Vorfeld darüber aufgeklärt, was Inhalt der Befragung ist und wie die Anonymität gewährleistet wird etc.. Ebenfalls werden die Ergebnisse veröffentlicht.
Grundsätzlich sollte man aus meiner Sicht solche Befragungen unterstützen, da auch einem BR daran gelegen sein sollte, dass die Qualität im Unternehmen stimmt.
Nachvollziehen kann ich Deine Bauchschmerzen aber auch! :-)