Erstellt am 22.04.2013 um 07:14 Uhr von nicoline
meistens aus einem Richter als Vorsitzenden, auf den sich beide Seite einigen müssen und einer geeinigten Zahl von Beisitzern auf jeder Seite. Es gibt zu dem Thema ein tolles Buch:
http://www.bund-verlag.de/shop/arbeits-und-sozialrecht/handbuch-einigungsstelle.html
Erstellt am 22.04.2013 um 07:15 Uhr von gironimo
Das erfährst Du, wenn Du ein Seminar besuchst. Du kannst auch mal den § 76 BetrVG lesen.
Erstellt am 22.04.2013 um 08:40 Uhr von michib
Danke werde mich dann mal schlau machen
Erstellt am 22.04.2013 um 08:55 Uhr von rkoch
Naja, bevor Du das Buch kaufst, nur ein paar Hinweise:
1. AG oder BR wollen etwas regeln, in dem die Einigungsstelle die Einigung zwischen den beiden ersetzt
2. Beide Verhandeln über das Thema
3. Wenn es nach ausführlichen Verhandlungen (2-3 Tage reichen i.d.R. nicht) zu keinem Ergebnis kommt, oder sich die eine der Seiten Verhandlungen komplett verweigert, kann eine der Seiten die Einigungsstelle anrufen. Ab jetzt weiter mit: Was macht der BR:
4. Sitzung: TOP: Anrufung der Einigungsstelle zum Thema XXX
5. Beschluß: Anrufung der Einigungsstelle, Festlegung des Einigungsstellenvorsitzenden, Festlegung Anzahl der Beisitzer (i.d.R. 2-3) je Seite, Festlegung der Beisitzer der eigenen Seite (i.d.R. ein BRM und ein externer, z.B. RA und/oder Gewerkschaftsfunktionär), Mitteilung an den AG. Die Externen inkl. Einigungsstellenvorsitzender sollte man bis dahin gefragt haben ob sie überhaupt wollen.
6. Verhandlungen mit dem AG über Einigungsstellenvorsitzenden und Anzahl der Beisitzer, ggf. Anrufung des ArbG wenn keine Einigung erzielt wird, ggf. erneut Beschluß Vorsitzender und Beisitzer, wenn sich was geändert haben sollte.
7. Auftrag an den Einigungsstellenvorsitzenden, die Einigungsstelle einzuberufen.
8. Der Vorsitzende ruft die Einigungsstelle ein: Beisitzer und Vorsitzender tagen: Beide Seiten tragen ihre Argumente vor, der Vorsitzende versucht beide zur Einigung zu bringen, gelingt das nicht (d.h. bei Abstimmungen kommt es immer zum Patt, da beide Seiten für die eigene Lösung stimmen und der Vorsitzende sich enthält), stimmt der Vorsitzende am Ende mit ab, für die eine oder andere Seite, so dass das Patt aufgelöst wird.
9. Das Ergebnis wird vom Vorsitzenden niedergeschrieben (egal ob man sich geeinigt hat oder der Vorsitzende "einen Spruch gefällt" (d.h. mit abgestimmt) hat) und hat Wirkung einer BV.