Erstellt am 22.03.2012 um 08:05 Uhr von gironimo
wie so? Urlaub wäre ja zunächst einmal § 77 Abs 3 BetrVG (Tarifvorbehalt), da ja die Urlaubslänge "üblicher Weise" in Tarifen geregelt wird..
§ 87 BetrVG bezieht sich auf Urlaubsgrundsätze und die Gewährung von Urlaub.
Erstellt am 22.03.2012 um 10:21 Uhr von petrus
> dem BR sind neue Arbeitsverträge vorgelegt worden,
Für alle? Niemand muss die neuen Arbeitsverträge unterschreiben! Und wenn eure Firma nicht kurz vor der Insolvenz steht, haben Änderungskündigungen zum Zweck der Gehaltsabsenkung oder Urlaubskürzung im Kündigungsschutzprozess ganz schlechte Erfolgsaussichten.
Oder nur für Neueinstellungen?
> bei den Arbeitsverträgen mit variabler Vergütung,
Das dürfte in der Tat mitbestimmungspflichtig bis zur E-Stelle sein, da hier ja "neue Entlohnungsmethoden" eingeführt und angawandt werden sollen. (87.1.10)
> wurde von Seiten des BR`S Einwände erhoben weil BAG- und LAG Urteile nicht berücksichtigt wurden.
Ich hoffe mal, dass das nicht das dringendste Problem ist, das ihr damit hättet.
> Nun nimmt unser AG die alten Verträge,
OK, er nimmt von seinem Ansinnen mit den neuen Entlohnungsmethoden wieder Abstand. Problem gelöst.
> aber mit einer Urlaubskürzung auf 28 Tage her.
Ich gehe davon aus, dass ihr nicht Tarifgebunden seid? Dann geht euch das nichts an.
> Wir im BR sind der Meinung das, dass ein Einigungstellenverfahren rechtfertigt. Was meint Ihr?
Ich sehe keine gesetzliche Grundlage dafür.
Allerdings solltet ihr Euch dringend mal mit dem Thema "Gewerkschaftsmitgliedschaft" befassen. Ja ich weiß, das kostet... Aber euer ArbGeb will Euch auch an Urlaub und Geld. Dann zahlt es lieber dahin, wo ihr alle was von habt... (Und sei es nur in Form des Rechtschutzes für die sich abzeichnenden Auseinandersetzungen.)