@alle
Sorry. Aber ich muss hier, auch wenn der eine oder andere dieses wieder unter „Fluten“ einordnet, einwenig Text verbreiten…..
@KlausPeter
Mach bitte nicht den Fehler und pack alles in einen Topf.
Ob Kosten für ein Seminar zu tragen sind oder nicht, ist eine ganz andere Baustelle.
So generell, wie Du es hier schreibst, ist es denn doch nicht. Hier kommt es nach wie vor immer noch auf den Einzelfall an.
Auszugsweise poste ich hier nur mal einen kleinen Auszug aus dem von dir genannten Urteil.
---------------------------------------------------------------------------------
Randnummer 26
2) Danach kann es erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG sein, dass einzelne Betriebsratsmitglieder durch den Besuch entsprechender Schulungsveranstaltungen Kenntnis von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erlangen. Ob das der Fall ist, hängt jedoch von zahlreichen Umständen ab. Dazu gehören insbesondere die konkreten Seminarinhalte, eine mögliche Aufgabenverteilung innerhalb des Betriebsrats und eine thematische Spezialisierung einzelner Betriebsratsmitglieder, die Zahl der entsandten Betriebsratsmitglieder und deren Verhältnis zur Gesamtgröße des Betriebsrats, die letzte Aktualisierung des bereits vorhandenen Wissens sowie betriebliche Entwicklungen, die es besonders dringlich erscheinen lassen, die Kenntnisse der jüngeren Rechtsprechung in bestimmten Fragen zu aktualisieren. Von diesen Umständen muss der Betriebsrat Kenntnis haben, um beurteilen zu können, ob die Schulungsveranstaltung erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist, und seinen Beurteilungsspielraum sachgerecht auszuüben (vgl. zum Beurteilungsspielraum des Betriebsrats zB BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - Rn. 22, EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 11; 17. November 2010 - 7 ABR 113/09 - Rn. 32, EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 10).
Komplett nachzulesen:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=b5061d33136fc44b46bd9f6038c8cefa&nr=15963&pos=0&anz=2
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Und die Frage, ob etwas so ist oder eben nicht, wird letztlich immer ein Gericht zu klären haben.
Auch hier geben alle, auch ich, letztlich nur ihre Meinung zum Besten. Einige benutzen hierzu auch ihr Bauchgefühl.
Das soll jetzt nicht heißen, dass ein Bauchgefühl immer schlecht sein muss. Man sollte es aber mit Vorsicht sehen und sich nicht immer darauf verlassen.
Der eine oder andere versucht auch, dieses mit unserem Rechtssystem in Einklang zu bringen. Wer hier in welche Kategorie einzuordnen ist, mag jeder für sich entscheiden.
Da ich in die Erfahrung machen musste, dass nicht immer alles so ist, wie es sich beim ersten Eindruck darstellt, habe ich es mir angewöhnt, auch nach anderen Optionen (Wegen) zu suchen. So auch in diesem Fall.
Und unter Berücksichtigung aller mir zugänglichen Informationen bin ich hier halt der Meinung, dass durchaus Chancen bestehen würden, dass hier die Kosten getragen werden müssten.
Wie @Watschenbaum schon richtig angemerkt hat, würden die hier entstehenden Kosten doch relativ gering sein.
Schau dir einmal das nachstehende Urteil und die dort enthaltenen Begründungen genauer an.
Auszugsweise stelle ich hier nur mal 2 Passagen ein.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
BAG, Beschluss vom 23. 6. 2010 - 7 ABR 103/08
Randnr. 13
II. Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet. Die Antragstellerin kann von der Arbeitgeberin die Erstattung der Kinderbetreuungskosten fordern, die ihr durch die Teilnahme an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an der Betriebsräteversammlung im Juni und Juli 2005 entstanden sind. Der Anspruch folgt aus § 40 Abs. 1 BetrVG. Danach trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die durch die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben verursachten Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder. Allerdings sind nicht alle irgendwie im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit entstandenen Kosten vom Arbeitgeber zu tragen. Sie müssen vielmehr gerade durch die Betriebsratstätigkeit verursacht sein. Kosten, die auch bei Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung entstanden wären, kann ein Betriebsratsmitglied nicht ersetzt verlangen. Kann ein Betriebsratsmitglied eine Pflichtenkollision zwischen seinen Betriebsratspflichten und anderweitigen persönlichen Pflichten nur durch eine Kosten verursachende Maßnahme lösen, führt dies allein noch nicht zu einem Kostenerstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Ein Anspruch auf angemessene Kostenerstattung kann aber bestehen, wenn mit der Erfüllung der Betriebsratsaufgaben die durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG privilegierte Pflicht zur Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder kollidiert. Ein solcher Fall liegt hier vor
Randnr. 16
b) Durch die Betriebsratstätigkeit verursacht sind nicht nur die unmittelbaren Aufwendungen wie die bei der Wahrnehmung auswärtiger Betriebsratsaufgaben angefallenen Fahrt- und Übernachtungskosten. Vielmehr können hierzu auch Kosten gehören, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass die Wahrnehmung seiner Betriebsratstätigkeit mit der Erfüllung einer anderen ihm obliegenden Pflicht kollidiert und er zur Lösung dieser Pflichtenkollision finanzielle Mittel aufwenden muss. Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung derartiger Kosten kann dabei nicht allein mit dem Hinweis verneint werden, das in einer Pflichtenkollision stehende Betriebsratsmitglied könne sich gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für verhindert erklären (vgl. dazu, dass ein Betriebsratsmitglied allein wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht an der Ausübung seines Betriebsratsamts verhindert ist, BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 45/04 - zu B I 2 c der Gründe, AP BetrVG 1972 § 24 Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 9). Die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben steht nicht im Belieben der einzelnen Betriebsratsmitglieder. Diese sind hierzu vielmehr gesetzlich verpflichtet und können im Falle einer groben Verletzung ihrer Pflichten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.
Das komplette Urteil kann hier eingesehen werden:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=1341918aa28727a547511a34ae981901&nr=14674&pos=0&anz=1
@Hoppel
Hat dir @KlausPeter etwas angetan? Oder was für einen anderen Grund sollte es geben, ihn gleich so anzufahren????
Sind wir hier im Wald, wo jeder sein Bäumchen verteidigen muss, oder in einem Forum?????
@KlausPeter
Lass dich hier nicht abschrecken.
Mit dem nicht richtig Lesen können, haben andere noch viel größere Probleme.