Erstellt am 05.04.2013 um 14:33 Uhr von arkalus
Was sagen denn die Arbeitsverträge zum Einsatzort?
Wie weit (in Stunden bemessen) ist der andere Standort entfernt (Auto/Öffentlichen Verkehrsmittel)?
Grundsätzlich:
Was ist daran verkehrt mal den anderen Betrieb kennen zu lernen?
Erstellt am 05.04.2013 um 14:55 Uhr von mitleser
Einfach sagen, ich will/ möchte nicht sieht dascArbeitsrecht nicht vor. Hier sieht dann auch der arbeitsrichter schnell, arbeitsverweigerung und Recht zur Kündigung. Auch einmal § 106 GewO hier lesen, da hier einschlägig und zutreffend. Als Zumutsbargrenzen sind ca. 2 Std. Reisezeit durchaus ok. Wichtig ist aber immer auch was steht gensu im ArbV und klar die MB des BR soweit zutreffend.
Erstellt am 05.04.2013 um 15:20 Uhr von gironimo
Das richt doch stark nach Versetzung. Hier ist nicht die Dauer sondern die Umstände unter denen die Arbeit zu leisten ist, ausschlaggebend (Anreise erforderlich).
Daher wäre also der § 99 BetrVG anzuwenden. Der BR würde natürlich unübersehbare Nachteile sehen; Reisekosten, Zeitaufwand usw.
Da könntet Ihr also so einiges heraushandeln bzw. regeln.
Bei "Betrieb kennen lernen" fällt mir vielleicht noch betriebliche Bildung ein, wenn hier z.B. Kenntnisse für die Arbeit vermittelt werden sollen, die jetzt benötigt werden, früher aber nicht erforderlich waren.
Erstellt am 05.04.2013 um 16:03 Uhr von mitleser
Gironimo, TAGEWEISE spricht NICHT für Versetzung, eher für Dienstreise oder wechselnde Einsatzstellen.
Erstellt am 05.04.2013 um 17:16 Uhr von gironimo
das sehe ich anders.
Natürlich gehe ich auf Grund der Frage davon aus, dass es sich hierbei um AN handelt, die eben normaler Weise nicht reisen müssen (wie z.B. Montagearbeiter oder Außendienstler) und auch nicht um AN, die wechselnde Einsatzstellen als zur Arbeit gehörend rechnen dürfen.
Darum § 95 Abs 3 BetrVG:
Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs,(....) (oder!) die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.
Erstellt am 05.04.2013 um 17:38 Uhr von Lotte
Hallo stanislaus,
ich würde mich als BR ebenso wie gironimo auf den Standpunkt stellen, dass es MB-Pflichtig ist.
Auch für diejenigen, die dazu bereit sind, gibt es vielleicht einen Nachteilsausgleich (lange Anfahrt, Reisekosten, Fahrt = Arbeitszeit) auszuhandeln.
Und wenn den KollegInnen keine Nachteile entstehen, würden es vielleicht auch mehr wollen.
LG Lotte
Erstellt am 05.04.2013 um 18:06 Uhr von mitleser
Gironimo, wenn der AN zB mal 1 oder 2 Tage in einen anderen Teil muss, dann dieses ggf Wochen später wieder, dann würde dieses für DR und gegen Versetzungen sprechen. Denn AN werden ja idR nicht alle Woche einmal für 1-2 Tage versetzt. Eine Versetzung bedeutet auf Dauer oder bestimmte längere Zeit.