W.A.F. LogoSeminare

Amt ruhen lassen

M
my_secret
Jun 2022 bearbeitet

Hallo, wir sind ein 7er Gremium, sind bereits im letzten Jahr neu gewählt worden.

Eines der Mirglieder will ständig mit dem Kopf durch die Wand, ist der Erste,der schreit ,man müsste Anwälte einschalten. Klar,bei uns läuft einiges Falsch,gerade seitens der GL, aber immer gleich die harte Tour.

Jetzt gab es wieder einen Vorfall, das besagte Mitglied gleich wieder die Hau -drauf -Tour, ich wollte eine gemeinsame Lösung zusammen mit der GL finden.Meiner Meinung nach war die Firma in dieser Sache um eine Lösung bemüht, es hatte sich einfach niemand um den Job beworben.

Das Mitglied sagte aus, der BR hat eine Kontrollfunktion und müsste Missstände aufdecken.Offensichtlich sehen wir anderen das anders und er würde deswegen vorübergehend sein Amt ruhen lassen...er geht weiterhin täglich zur Arbeit.

Sein Verhalten ist,was ich bisher gelesen habe,doch nicht rechtens,oder?

43307

Community-Antworten (7)

TF
Tante Frieda

08.06.2022 um 21:12 Uhr

Amt ruhen lassen gibt es nicht. Rücktritt oder weitermachen, beides ist möglich

D
DummerHund

08.06.2022 um 22:36 Uhr

"Sein Verhalten ist,was ich bisher gelesen habe,doch nicht rechtens,oder?"

Doch es ist rechtens. Welches Gesetz sollte ihm verbieten seine Meinung zu einem bestimmten Thema zu haben und diese auch zu artikulieren. Über Art und Weise lässt sich sicherlich streiten, und da müsst ihr ansetzen. Meinung sagen ja, aber der Ton macht die Musik. Und gerade im BR ist es auch wichtig wenn verschiedene Meinungen und Blickwinkel da sind und diskutiert werden. Natürlich sollte das nur im Gremium diskutiert werden und nicht wenn der AG mit am Tisch sitzt. Und Amt ruhen lassen geht nicht.

M
my_secret

08.06.2022 um 23:21 Uhr

Es geht nicht darum, dass er eine andere Meinung hat,eher darum,dass er jetzt rumbockt und trotzig sein Amt ruhen lässt...und wir keinen Ersatz einladen dürfen,schließlich kommt er regelmäßig zur Arbeit.

Danke für deine Antwort.

M
Muschelschubser

09.06.2022 um 10:43 Uhr

Er lässt also eigenmächtig sein Amt ruhen und hat regelmäßig keine Verhinderungsgründe? Sehr ungünstig, da auch ein Ersatzvertreter nicht geladen werden kann.

Da würde ich mal §23 BetrVG im Zusammenhang mit einer wiederholten Pflichtverletzung prüfen - oder ihn mal offen fragen, ob er sich dessen bewusst ist.

R
Relfe

09.06.2022 um 10:55 Uhr

warum dürft ihr keinen Ersatz nachrücken lassen? Wenn er zur Arbeit kommt und seine Arbeit als wichtiger ansieht, dann ist das nach aktueller Rechtssprechung durch den BRV nur im Ausnahmefall zu prüfen und regelmäßig als Verhinderungsgrund zu werten. Den würde ich zu Beginn der Sitzung anrufen und wenn er sagt: "ich muss arbeiten, ich komme nicht" eine EBRM nachrücken lassen. --> das EBRM sitzt natürlich schon vor der Tür, weil ich dieses gebeten hatte sich für den Fall, das einer ausfällt bereitzuhalten :-)

da wird der "Kollege" dann aber blöd dastehen bei seinen "Wählern", wenn er am Arbeitsplatz ist und eine EBRM an der BR-Sitzung teilnimmt.

C
celestro

09.06.2022 um 11:23 Uhr

"warum dürft ihr keinen Ersatz nachrücken lassen?"

Weil den BRM bewusst ist, warum er nicht kommt. Hier derart das Gesetz zu ignorieren halte ich für völlig unangemessen.

M
Muschelschubser

09.06.2022 um 11:26 Uhr

@Relfe Die Beurteilung obliegt dem BRV, weshalb das BRM gem. §29 Abs. 2 ja auch Gründe für die zeitweilige Verhinderung angeben muss. Insofern hast Du schon Recht, man könnte theoretisch die Gründe akzeptieren, ihm ein EBRM vor die Nase setzen und fertig. Auch wenn ich das aufgrund der Vorgeschichte für problematisch halte.

Dazu muss man sich aber die Frage stellen, wie der BR generell zu besagtem BRM steht:

Akzeptiert der BRV die Begründung des BRM, wird man ihm im Umkehrschluss kaum eine Pflichtverletzung vorwerfen können. Das wäre also nur dann eine Lösung, wenn man ihn lediglich etwas einnorden möchte, um langfristig wieder auf der richtigen Ebene mit ihm zusammenzuarbeiten.

Sollte das Tischtuch aufgrund der Vorgeschichte aber doch zerschnitten sein, und man zieht tatsächlich §23 in Erwägung, dann sollte die bisherige Vorgeschichte Ausnahmefall genug sein, die vom BRM genannten Verhinderungsgründe zu prüfen. Dann wäre es nur folgerichtig, kein EBRM zu laden.

Und, da bin ich eher bei celestro, die Vorgeschichte verbietet eigentlich die Ladung eines EBRM. Es sei denn, ganz zufällig bestätigt sich eine plötzliche, absolut zeitkritische Anhäufung von Aufgaben.

Ihre Antwort