@alle
Den Ausführungen von @ Kimkakao ist vollumfänglich zu folgen.
Das von ihm angegebene Urteil ist zwar einwenig unglücklich gewählt. Ändert aber nichts an der Tatsache, dass er mit seinen Angaben inhaltlich auf der richtigen Spur ist.
Die von Kölner und Hoppel angegeben 19 Tage sind zwar theoretisch möglich, dann aber nur unter sehr extremen Voraussetzungen und dann auch nur im Notfall.
Darüber Hinausgehende, wie die hier angegeben 29 Tage, sind durch nichts zu rechtfertigen und daher auch nicht möglich.
Wer interessiert ist´, sollte sich dieses Urteil einmal näher ansehen: BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 211/04
Auch die politische Diskussion und das Urteil des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Regelungen einiger Paragrafen im Ladenschlussgesetz währen es wert, sich mit ihnen einmal näher zu befassen. Auch hier könnte man durchaus diverse Schlussfolgerungen ziehen.
Weitere Hinweise, wie z. B. auf das Grundgesetz und EU-Regelungen zu Arbeitszeiten und europaweit anzuwendende Normen (Arbeitszeitrichtlinie), hebe ich mir für die weitere Diskussion auf. Wer mag, kann ja versuchen, dieses auch per Googeln vorab zu erfahren.
Weiter ergeben sich auch noch weitere Ansatzpunkte aus einigen Urteilen zum „JArbSchG und MuSchG“ die dieses Thema behandeln. In einigen Punkten können entsprechende Argumentationen auch hier Anwendung finden. Diese Aufzählung ist bei Weitem nicht abschließend. Es gibt noch vieles andere, das sich mit diesem Thema befasst und hier zur Sprache kommen könnte.
Von den betriebsverfassungsrechtlichen Möglichkeiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 wollen wir erst gar nicht Reden.
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Da hier laufend davon die Rede ist, dass nur der AG und nicht der AN bestraft werden kann, wenn Verstöße gegen dass ArbZG begangen werden, muss dieses einmal richtiggestellt werden.
Hier handelt es sich um einen gefährlichen Irrglauben, der schnell nach hinten losgehen kann.
Mit der Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie wurde eine Regelung ins ArbZG aufgenommen, die genau dieses nicht mehr zulässt.
§ 16 ArbZG sieht für Arbeitgeber bestimmte Aufzeichnungspflichten vor. Er verpflichtet Arbeitgeber beispielsweise, "die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG)." Die gesetzliche Neuregelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG verlangt zudem, dass ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen ist, die "in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben". Sämtliche Nachweise nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2 Satz 2 ArbZG).
Im Rahmen einer Betriebsprüfung können div. Vergehen dann auch noch zwei Jahre rückwirkend geahndet werden. Was bis dato nur für Kraftfahrer galt, gilt jetzt für alle beschäftigten europaweit.
Da die EU auch beschlossen hat - was die Deutschen ja bereits übertreffen - die bisherigen jährlichen Betriebsprüfungen von 3 % bis 2012, auf 5 % in 2013 und bis zu 8 % bis 2018 vorzuschreiben, kann sich jeder selbst ausrechnen, wie hoch hier die Gefahr ist, selbst einmal zur Kasse gebeten zu werden.
Mir persönlich ist ein Fall bekannt, wo ein ganz normaler Bauarbeiter mal so eben ca. 4000 Euro an Strafe bezahlen durfte.
Also zukünftig einwenig vorsichtiger mit Angaben wie: „Kann mir ja nicht passieren, hat ja der Chefe angeordnet“
Wer hier etwas angeordnet hat, interessiert den Kassierer nur dann, wenn hierdurch noch einer zur Kasse gebeten werden kann.