Wie viele Tage ununterbrochen darf man arbeiten
Hallo, mal wieder eine Frage von mir. Gibt es eine Regelung die aussagt wieviel Tage ununterbrochen gearbeitet werden darf ?
Vielen Dank Zeppelin
Community-Antworten (17)
15.03.2013 um 21:04 Uhr
Meiner Meinung nach nicht wirklich - nur die werktaegliche Arbeitszeit ist gedeckelt. Indirekt beschraenkt nur der § 11 Abs. 3 des ArbZG: wird an einem Sonntag gearbeitet, muss binnen zwei Wochen ein Ersatzruhetag gewaehrt werden.
15.03.2013 um 21:08 Uhr
@Zeppelin ...19 Tage sind immer möglich; es gibt sogar Rechnungen, die 29 Tage für möglich halten
16.03.2013 um 05:09 Uhr
die Frage ist falsch gestellt
sie müsste lauten : wieviel Tage darf der AG ununterbrochen arbeiten LASSEN
strafbar macht sich nämlich u.U. nur der AG, nicht der AN
und neben der gesetzlichen Regelung, die 19 oder noch mehr Tage am Stück zulassen würde, kann natürlich ein Tarifvertrag reduzierende Einschränkungen vorsehen
16.03.2013 um 15:29 Uhr
"die Frage ist falsch gestellt"
Ach ja? Kannst Du das beurteilen?
"sie müsste lauten : wieviel Tage darf der AG ununterbrochen arbeiten LASSEN"
Das würde aber Zeppelins Frage nicht beantworten!
"strafbar macht sich nämlich u.U. nur der AG, nicht der AN"
Und alles was nicht strafbar ist ist erlaubt?
Du machst Deinem Neman alle Ehre
16.03.2013 um 16:12 Uhr
was bist denn du für ein Vogel ?
16.03.2013 um 17:45 Uhr
Das ArbZG geht von einer 6-Tage Woche aus, auch wenn das in keinem der §§ explizit drin steht. Also mindestens 1 Ruhetag in der Woche. Das entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung in § 3 Abs. 1 BurlG, das auch von einer 6-Tage Woche ausgeht (dann mind. 24 Urlaubstage, bei 5 Tage-Woche dann nur 20).
Siehe hier Auszug aus BAG-Entsch. v. 12.12.2001 - 5 AZR 294/00, Rn. 16:
"...Das entspricht der Konzeption und dem Zweck des ArbZG, das von der Sechs-Tage-Woche ausgeht. Im Vordergrund steht der Arbeitszeitschutz (vgl. § 1 ArbZG). Der Arbeitnehmer, der sonntags arbeitet, soll wenigstens einen arbeitsfreien Tag in der Woche haben (BT-Drucks. 12/5888 S 30)...
Zumindest in § 11 Abs. 3 ArbZG, nach der für einen Arbeitssonntag innerhalb von 2 Wochen (das heisst nicht, das 2 Wochen durchgearbeitet wird) ein Ersatzruhetag erteilt werden muss, wird deutlich, dass die Ideen hier mit 19 und 29 Tagen durchgängiger Arbeit nicht stimmen.
@ Watschenbaum: Auch wenn Du hier einer der "alten Hasen" bist und meistens super Tipps gibst, kannste das oberlehrerhafte und arrogante mal weglassen, es nervt. Das Gleiche gilt auch noch für ein paar andere, die den Leute erst mal sagen müssen, dass ihre Frage doof ist und dann antworten. Was soll das denn? Für eine solidarische Diskussion! Danke Kim
16.03.2013 um 17:54 Uhr
@Kim Ich halte es für erfrischend unverschämt, anderen Leuten das vorzuwerfen, was man selber für sich in Anspruch nimmt.
Aber zu Deinem Beitrag (und grundsätzlich zu manch einem anderen Deiner Beiträge): Man kann OHNE PROBLEME an 19 und sogar 29 Tagen hintereinander arbeiten OHNE mit dem ArbZG in Kollision zu kommen. Also fang hier nicht an, Kindergarten und 'ich-habe-das-schönere-Schäufelchen' zu spielen. Da sind tatsächlich schon die meisten drüber weg. Zumal Du inhaltlich regelmäßig NICHT zielführend argumentierst.
Aber für Dich Mo, Di, Mi, Do, Fr, Sa, So (der muss in spätestens 14 Tagen ausgeglichen werden), Mo, Di, Mi, Do, Fr, Sa, So, Mo, Di, Mi, Do, Fr = 19 Tage Sa = erste Ausgleichtag für den Sonntag
16.03.2013 um 18:02 Uhr
@ Kimkakao
So ganz verstanden hast Du das ArbZG nicht ... da hilft auch das BAG Zitat nicht weiter!
Vorausgesetzt, dass in einem Betrieb überhaupt Sonntagsarbeit geleistet werden darf und keine einschränkende tarifvertragliche Regelung existiert, kommt man ganz problemlos auf die bereits genannten 19 Arbeitstage ... Diese Möglichkeit scheidet dann natürlich für eine gewisse Zeit aus!
Besser hättest Du erstmal nachgerechnet, bevor Du diese 19 Tage am Stück als unzulässig abtust.
Nachtrag
Wurde überholt, aber mit dem Zählen bis 19 sollte es bei der Vorlage klappen. :-))
16.03.2013 um 19:50 Uhr
Diese Richtlinie liegt dem dt. ArbZG zugrunde, d.h. Deutschland musste diese als Mindeststandard umsetzen: Artikel 5 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung "Wöchentliche Ruhezeit
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Artikel 3 gewährt wird.
Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände dies rechtfertigen, kann eine Mindestruhezeit von 24 Stunden gewählt werden."
Daher bleibe ich dabei, dass nach 6 Tagen ein arbeitsfreier Tag gewährt bleiben muss.
16.03.2013 um 19:56 Uhr
die Ausnahmeregelungen hier anzuführen , die verhindern könnten, daß man jede Woche einen kompletten Tag frei haben muß, EU hin oder her, würden den Rahmen der heutigen Unterrichtsstunde sprengen
16.03.2013 um 22:58 Uhr
@alle
Den Ausführungen von @ Kimkakao ist vollumfänglich zu folgen.
Das von ihm angegebene Urteil ist zwar einwenig unglücklich gewählt. Ändert aber nichts an der Tatsache, dass er mit seinen Angaben inhaltlich auf der richtigen Spur ist.
Die von Kölner und Hoppel angegeben 19 Tage sind zwar theoretisch möglich, dann aber nur unter sehr extremen Voraussetzungen und dann auch nur im Notfall. Darüber Hinausgehende, wie die hier angegeben 29 Tage, sind durch nichts zu rechtfertigen und daher auch nicht möglich.
Wer interessiert ist´, sollte sich dieses Urteil einmal näher ansehen: BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 211/04
Auch die politische Diskussion und das Urteil des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Regelungen einiger Paragrafen im Ladenschlussgesetz währen es wert, sich mit ihnen einmal näher zu befassen. Auch hier könnte man durchaus diverse Schlussfolgerungen ziehen.
Weitere Hinweise, wie z. B. auf das Grundgesetz und EU-Regelungen zu Arbeitszeiten und europaweit anzuwendende Normen (Arbeitszeitrichtlinie), hebe ich mir für die weitere Diskussion auf. Wer mag, kann ja versuchen, dieses auch per Googeln vorab zu erfahren.
Weiter ergeben sich auch noch weitere Ansatzpunkte aus einigen Urteilen zum „JArbSchG und MuSchG“ die dieses Thema behandeln. In einigen Punkten können entsprechende Argumentationen auch hier Anwendung finden. Diese Aufzählung ist bei Weitem nicht abschließend. Es gibt noch vieles andere, das sich mit diesem Thema befasst und hier zur Sprache kommen könnte.
Von den betriebsverfassungsrechtlichen Möglichkeiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 wollen wir erst gar nicht Reden. ---------------------------------------- Da hier laufend davon die Rede ist, dass nur der AG und nicht der AN bestraft werden kann, wenn Verstöße gegen dass ArbZG begangen werden, muss dieses einmal richtiggestellt werden.
Hier handelt es sich um einen gefährlichen Irrglauben, der schnell nach hinten losgehen kann.
Mit der Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie wurde eine Regelung ins ArbZG aufgenommen, die genau dieses nicht mehr zulässt.
§ 16 ArbZG sieht für Arbeitgeber bestimmte Aufzeichnungspflichten vor. Er verpflichtet Arbeitgeber beispielsweise, "die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG)." Die gesetzliche Neuregelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG verlangt zudem, dass ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen ist, die "in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben". Sämtliche Nachweise nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2 Satz 2 ArbZG).
Im Rahmen einer Betriebsprüfung können div. Vergehen dann auch noch zwei Jahre rückwirkend geahndet werden. Was bis dato nur für Kraftfahrer galt, gilt jetzt für alle beschäftigten europaweit.
Da die EU auch beschlossen hat - was die Deutschen ja bereits übertreffen - die bisherigen jährlichen Betriebsprüfungen von 3 % bis 2012, auf 5 % in 2013 und bis zu 8 % bis 2018 vorzuschreiben, kann sich jeder selbst ausrechnen, wie hoch hier die Gefahr ist, selbst einmal zur Kasse gebeten zu werden. Mir persönlich ist ein Fall bekannt, wo ein ganz normaler Bauarbeiter mal so eben ca. 4000 Euro an Strafe bezahlen durfte. Also zukünftig einwenig vorsichtiger mit Angaben wie: „Kann mir ja nicht passieren, hat ja der Chefe angeordnet“ Wer hier etwas angeordnet hat, interessiert den Kassierer nur dann, wenn hierdurch noch einer zur Kasse gebeten werden kann.
16.03.2013 um 23:02 Uhr
@kim Siehst Du, wie Riedo hier schreibt, dass ist pure Arroganz! Und: Faktisch auch nicht richtig, was er zur Haftung schreibt...
Also vorsichtig mit dem Wort Arroganz, dieses hat Riedo für sich gepachtet.
16.03.2013 um 23:28 Uhr
@Kölner
Da ich davon ausgehe dass Du gerade vorm Spiegel stehst und Selbstgespräche führst, muss ich dir vollumfänglich Recht geben.
Du schaffst es immer wieder, dich selbst zu Outen.......hierin bist du wirklich Weltklasse.
Bezeuge dir hiermit meinen ehrlichen Respekt…………
16.03.2013 um 23:50 Uhr
Da hier laufend davon die Rede ist, dass nur der AG und nicht der AN bestraft werden kann, wenn Verstöße gegen dass ArbZG begangen werden, muss dieses einmal richtiggestellt werden.
Hier handelt es sich um einen gefährlichen Irrglauben, der schnell nach hinten losgehen kann.##
Bitte um Quellenangabe.
17.03.2013 um 05:16 Uhr
Verstöße gegen das ArbZG sind laut §§ 22,23 ArbZG strafbewehrt die Strafandrohung richtet sich gegen den ARbeitgeber
auch die Aufzeichnungspflichten sind AG-Pflichten
dein armer Bauarbeiter in Ehren, Professor Riedo aber dein Einwurf ist alles andere als eine Richtigstellung eines in deinen Augen verbreiteten " Irrglaubens"
17.03.2013 um 09:54 Uhr
Die gesetzliche Neuregelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG verlangt zudem, dass ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen ist, die "in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben". Sämtliche Nachweise nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2 Satz 2 ArbZG).
und das läßt dich zu dem irrglauben konvertieren, dass die arbeitnehmer bestraft werden wenn gegen das arbzg verstoßen wird?
du bist ein gefährlicher interpretator. nur weil du diesen dummfug so selbstgefällig, überzeugt schreibst, wird er nicht richtiger.
17.03.2013 um 11:58 Uhr
"Weitere Hinweise, wie z. B. auf das Grundgesetz und EU-Regelungen zu Arbeitszeiten und europaweit anzuwendende Normen (Arbeitszeitrichtlinie), hebe ich mir für die weitere Diskussion auf. Wer mag, kann ja versuchen, dieses auch per Googeln vorab zu erfahren."
@ Riedo
Wenn TE glaubhaft versichern, dass sie Hinweise bereits gegooglet haben ... besteht dann Hoffnung, dass Du auf weiterführende Diskussionsbeiträge verzichtest?
Zumal diese überwiegend nur aus ausufernden Copy & Paste Inhalten (zumeist auch noch ohne Quellenangabe) bestehen; flankiert von mehr falschen denn richtigen Kommentaren Deinerseits.
Ich für meinen Teil schwöre, dass ich googlen werde.
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