Erstellt am 22.03.2011 um 12:31 Uhr von galaxy
@brlichter
das ArbZG "arbeitnehmer-ungüstig" ausgelegt lässt folgende Interpretation zu:
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(3) 1Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines DEN BESCHÄFTIGUNGTAGES EINSCHLIEßENDEN Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.
Beispiel:
Samstag 1 Frei Ausgleich für den 09.
Sonntag 2 Frei
Montag 3 Frei Ausgleich für den 16.
Dienstag 4 Arbeiten 1 AT
Mittwoch 5 Arbeiten 2 AT
Donnerst 6 Arbeiten 3 AT
Freitag 7 Arbeiten 4 AT
Samstag 8 Arbeiten 5 AT
Sonntag 9 Arbeiten 6 AT
Montag 10 Arbeiten 7 AT
Dienstag 11 Arbeiten 8 AT
Mittwoch 12 Arbeiten 9 AT
Donnerst 13 Arbeiten 10 AT
Freitag 14 Arbeiten 11 AT
Samstag 15 Arbeiten 12 AT
Sonntag 16 Arbeiten 13 AT
Montag 17 Arbeiten 14 AT
Dienstag 18 Arbeiten 15 AT
Mittwoch 19 Arbeiten 16 AT
Donnerst 20 Arbeiten 17 AT
Freitag 21 Arbeiten 18 AT
Samstag 22 Arbeiten 19 AT
Sonntag 23 Arbeiten 20 AT
Montag 24 Arbeiten 21 AT
Dienstag 25 Arbeiten 22 AT
Mittwoch 26 Arbeiten 23 AT
Donnerst 27 Arbeiten 24 AT
Freitag 28 Arbeiten 25 AT
Samstag 29 Arbeiten 26 AT
Sonntag 30 Arbeiten 27 AT
Montag 31 Arbeiten 28 AT
Dienstag 32 Arbeiten 29 AT
Mittwoch 33 Arbeiten 30 AT
Donnerst 34 Arbeiten 31 AT
Freitag 35 Arbeiten 32 AT
Samstag 36 Frei Ausgleich für den 23.
Sonntag 37 Frei
Montag 38 Frei Ausgleich für den 30.
32 Tage am Stück sind ergo gesetzlich theoretisch möglich, wenn man freie Tage im VORHINEIN "großzügigerweise gewährt".
Gruß
Galaxy
Erstellt am 22.03.2011 um 12:58 Uhr von Angie
Hallo Galaxy,
ein Ersatzruhetag kann nicht im "VORHINEIN" gegeben werden.
Hallo Brlicher,
das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geht von sechs Werktagen (Montag bis Samstag) aus. Grundsätzlich ist die Höchstarbeitszeit zu beachten. Sie dürfen maximal pro Woche 48 Stunden beschäftigt werden, wobei auf 60 Stunden erweitert werden kann, wenn innerhalb von 26 Kalenderwochen ein Ausgleich auf 8 Stunden werktäglich bzw. entsprechend 48 h/Woche stattfindet (§ 3 Arbeitszeitgesetz).
In den meisten Branchen ist der Sonntag auch Ruhetag. In bestimmten Bereichen ist Sonn- und Feiertagsarbeit jedoch notwendig und zulässig. Nach § 11 Abs. 3 ArbZG ist für Sonn-und Feiertagsarbeit ein Ersatzruhetag notwendig, der für die Sonntagsarbeit innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Ferner gilt nach § 11 Arbeitszeitgesetz, dass im Jahr mind. 15 Sonntage arbeitsfrei sein müssen. Für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beträgt der Ausgleichszeitraum acht Wochen.
Wenn jemand am Montag anfängt zu arbeiten und dann einschließlich der nächsten 2 Sonntage durcharbeitet, tritt die Verpflichtung zur Gewährung des Ersatzruhetages erst nach dem 1. Sonntag auf. Somit sind im Extremfall auch 19 Arbeitstage in Folge möglich.
Allerdings sollen bei der Arbeitszeitgestaltung die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse (§ 6 ArbZG) berücksichtigt werden. Eine dieser Erkenntnisse ist, dass es keine Arbeitsperioden von 7 oder mehr Arbeitstagen in Folge geben soll.
Da es jedoch kein optimales Schichtsystem gibt, ist jedes Schichtsystem der betrieblichen Praxis einer zusammenfassenden, globalen Betrachtung im Rahmen der vom Arbeitgeber zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz) zu unterziehen.
Weitere Abweichungen sind durch Tarifvertrag oder durch eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung auf Grund eines Tarifvertrages möglich (vgl. §§ 7 und 12 ArbZG).
LG
Angie
Erstellt am 22.03.2011 um 13:14 Uhr von galaxy
@Angie
>Wenn jemand am Montag anfängt zu arbeiten und dann einschließlich der nächsten 2 Sonntage durcharbeitet, tritt die Verpflichtung zur Gewährung des Ersatzruhetages erst nach dem 1. Sonntag auf. Somit sind im Extremfall auch 19 Arbeitstage in Folge möglich.
Womit kannst du dieses belegen?
Aus dem ArbZG kann ich nicht herauslesen, dass "Verpflichtung zur Gewährung des Ersatzruhetages erst nach dem 1. Sonntag" eintritt.
Das bedeutet nicht, dass ich mit der von mir erwähnten Auslegung dacor gehe.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 22.03.2011 um 13:45 Uhr von Maria
@all
Ich muss galaxy Recht geben. Ich war auf einem DGB NRW-Seminar zum Thema "ArbeitszeitG und Dienstplangestaltung in Krankenhäusern, Altenheimen, etc." in dem genau dieser Fall behandelt wurde.
Dort wurden nach § 11 Abs. 3 ArbZG auch 32 Tage am Stück rechnerisch als Möglichkeit errechnet.
Erstellt am 22.03.2011 um 15:02 Uhr von Lotte
Maria, galaxy,
ich behaupte aber auch regelmäßig, dass Ersatzurlaubstage nur im Nachhinein gewährt werden können. Ich lehne mich dabei an den Umgang mit Urlaub, der ja auch nicht im Vorneherein gewährt werden darf und an den Grund der Entstehung des ArbZG: einen Arbeitsschutz zu bieten. Der würde mit der Vorgewährung m. E. ad absurdum geführt.
Erstellt am 22.03.2011 um 15:27 Uhr von galaxy
@Lotte
deine Argumentation ist durchaus schlüssig, aber ein "Ersatzruhetag" ist nun mal KEIN Urlaubstag. Meines Wissens nach hat bis jetzt aber auch noch niemand versucht, auf dem Klageweg durch alle Instanzen feststellen zu lassen, ob 32 Tage arbeiten am Stück rechtmäßig sind oder nicht. Mir ist auch kein Betrieb bekannt, der dieses so praktiziert, die 32 Tage "geistern" mal mehr und mal weniger durch die Foren, mir ist durchaus aus der Pflege bekannt, dass dort versucht wird, AN schon mal zwischen 13 - 19 Tagen durchgängig arbeiten zu lassen. Und 19 Tage lassen sich auch ohne "Gewährung im vorhinein" realisieren und auch dieses ist für mich NICHT mit Arbeitsschutz kompatibel aber leider rechtmäßig.
Gruß
Galaxy
Erstellt am 22.03.2011 um 19:10 Uhr von wölfchen
. . . man sollte auch mal in einen Kommentar zum ArbZG hineinschauen - und da wird eine Abgeltung des Ausgleichstages im Voraus verneint, weil damit der Schutzzweck dieses Paragrafen ausgehebelt würde, wie uns ja hier einige am praktischen Beispiel vorrechnen . . .
Erstellt am 22.03.2011 um 20:34 Uhr von Kölner
@wölfchen
Ich habe auch in einen Kommentar hineingesehen und mitgeteilt bekommen, dass es einen § 12 Abs 2 ArbZG gibt...und da ist - gerade in Saisonbetrieben - alles möglich.
Demnach: galaxy hat aus meiner Sicht recht!
Erstellt am 22.03.2011 um 20:58 Uhr von wölfchen
. . . seltsam - ich schaue gerade auf den § 12 Abs 2 ArbZG :
. . . In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orchestern sowie bei Schaustellungen auf mindestens acht Sonntage, in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf mindestens sechs Sonntage im Jahr zu verringern,
2. abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen . . .
da lese ich nix von Saisonbetrieben und Ausgleich für Sonntage, der entfallen kann, sondern von tarifvertraglich möglichem Wegfall von Ersatzruhetagen für Feiertage und die standen hier doch nicht zur Debatte . . .
Erstellt am 22.03.2011 um 21:28 Uhr von Kölner
@wölfchen
Dann lies mal den da zugehörigen Kommentar (z.B. Baeck/Deutsch).
Es gibt kein Urteil, dass dies nicht möglich ist...
Erstellt am 22.03.2011 um 22:13 Uhr von Lotte
Kölner,
als BRM würde ich diese Debatte lieber von der anderen Seite angehen. Wie Galaxy schon sagt: Auch 19 Tage sind schon jenseits von Arbeitsschutz.
Erstellt am 22.03.2011 um 23:00 Uhr von Immie
Der Ersatzruhetag im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 bezieht sich auf die Werktage. Demgemäß sind Sonn- und Feiertage hier nicht anrechenbar.
Der Samstag kann als Ersatzruhetag herangezogen werden.
Ein vorher festgelegter Ersatzruhetag entfällt nicht, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer an diesem Tag unerwartet erkrankt.
"Eine Gewährung des Ersatzruhetages im Vorgriff ist zulässig."
http://www.arbeitszeitberatung.de/06_publikationen/pdf/info-box/Runderlass_ArbZG_MWA_NRW.pdf
Erstellt am 23.03.2011 um 10:32 Uhr von wölfchen
. . . wie immer: so viele Gesetze es gbt, so viele verschiedene Auslegungen gibt es auch dazu. Da wir jedoch Betriebsräte sind und nicht die Interessen der Arbeitgeber vertreten, sondern die der Arbeitnehmer sollten wir uns nicht an dem orientieren, was laut arbeitgeberfreundlichen Kommentaren exzessiv möglich ist, sondern lieber daran, was die gewerkschaftsnahen Kommentare hergeben und da ist für mich der Kommentar von Buschmann/Ulber vom BUND-Verlag maßgebender, als alle anderen juristischen Spitzfindigkeiten.
Natürlich bestätigen Ausnahmen immer die Regel. Ein Spargelstecher, der nur in dieser Saison die Möglichkeit hat, Kohle zu verdienen, dem wird vielleicht die Sonntagsruhe genauso wichtig sein, wie die Wasserstandsmeldungen und Tauchtiefen der Elbschiffahrt . . . ;-)
Erstellt am 23.03.2011 um 12:15 Uhr von Kölner
@wölfchen
Es war aber doch gar nicht gefragt, was erstrebenswert oder durch einen BR toleriert werden soll. Du hast Dich hier sehr monokausal geäußert. Ich meine, das man eben nicht alles andere ausblenden sollte und habe nur das machbare (galaxy sei Dank!) bestätigt.
Ob ein BR sich mit § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG weiterhilft, das ArbZG anders deutet, sich nur einen einzigen gewerkschaftsdienlichen Kommentar zu Nutze macht (was angesichts so mancher gewerkschaftsnaher Kommentare [Stichwort: TVöD] fatal sein könnte) oder nicht, das ist doch eine ganz andere Frage.
Dein Appell 'an die AN zu denken' halte ich dem Grunde nach (auch in dieser Sache) für richtig; wenngleich dies auch nicht immer (!) zielführend sein wird. Das ist dann das Los eines 'Kämpfers für die AN', welches dann nicht immer deckungsgleich zu verstehen ist mit dem 'Kampf für die Sache'!