Erstellt am 20.07.2016 um 14:36 Uhr von zuckertüte
Regelungen dazu, wie viele Tage/Nächte am Stück gearbeitet werden darf, kann es ggf. in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen geben.
Wenn es solche Regelungen nicht gibt, gelten dann nur noch Mindestbestimmungen im Arbeitszeitgesetz.
Darin sind leider keine ausdrücklichen Regelungen zu finden, wie viele Tage oder Nächte am Stück gearbeitet werden darf.
Es gibt lediglich einige Bestimmungen zur Mindestzahl freier Sonntage und zu Ausgleichstagen, aus denen sich ergibt, dass nicht unbegrenzt ohne freie Tage gearbeitet werden darf:
§ 11 Abs.1 ArbZG - mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen frei bleiben
und
§11 Abs.3 ArbZG - für jeden gearbeiteten Sonntag muss an einem Werktag ein freier Ersatzruhetag gewährt werden, der innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wochen vor oder nach dem durchgearbeiteten Sonntag zu nehmen ist.
9 Tage am Stück zu arbeiten ist also zulässig, wenn für jeden der in dieser Zeit fallenden gearbeiteten Sonntage innerhalb des Ausgleichzeitraumes an einem Mo-Sa jeweils ein freier Ausgleichstag genommen wird.
Erstellt am 20.07.2016 um 14:51 Uhr von alterMann
Wenn Eure GL festlegt, dass höchstens 9 Tage am Stück gearbeitet werden darf, hört sich das erstmal vernünftig an. Dafür braucht er kein Gesetz. Er hat als AG auch die allgemeinen Erkenntnisse der Arbetismedizin zu berücksichtigen, und das scheint er hier zu tun.
Erstellt am 20.07.2016 um 15:28 Uhr von gironimo
>Die GL sagt das ein Arb.N. nicht länger wie 9tage arbeiten darf.<
Auch wenn es vernünftig ist (bin ich auch der Meinung), darf der AG keine eigenen Dienstplanregeln erfinden - da sehe ich die Mitbestimmung aus dem § 87 BetrVG.
Erstellt am 20.07.2016 um 16:55 Uhr von nicoline
*Auch wenn es vernünftig ist (bin ich auch der Meinung), darf der AG keine eigenen Dienstplanregeln erfinden - da sehe ich die Mitbestimmung aus dem § 87 BetrVG.*
Dem schließe ich mich an.
Sofern ein Tarifvertrag nichts anderes sagt, kann aus dem ArbZG § 3 abgeleitet werden, dass 32 Tage am Stück zulässig sind, wenn man davon ausgeht, dass Ersatzruhetage für den Sonntag auch im Vorwege gewährt werden können.
Hier mal die Beispielrechnung für 32 Arbeitstage am Stück
Samstag 1 Frei Ausgleichstag für den 09.
Sonntag 2 Frei
Montag 3 Frei Ausgleichstag für den 16.
Dienstag 4 Arbeiten 1 AT
Mittwoch 5 Arbeiten 2 AT
Donnerstag 6 Arbeiten 3 AT
Freitag 7 Arbeiten 4 AT
Samstag 8 Arbeiten 5 AT
Sonntag 9 Arbeiten 6 AT
Montag 10 Arbeiten 7 AT
Dienstag 11 Arbeiten 8 AT
Mittwoch 12 Arbeiten 9 AT
Donnerstag 13 Arbeiten 10 AT
Freitag 14 Arbeiten 11 AT
Samstag 15 Arbeiten 12 AT
Sonntag 16 Arbeiten 13 AT
Montag 17 Arbeiten 14 AT
Dienstag 18 Arbeiten 15 AT
Mittwoch 19 Arbeiten 16 AT
Donnerstag 20 Arbeiten 17 AT
Freitag 21 Arbeiten 18 AT
Samstag 22 Arbeiten 19 AT
Sonntag 23 Arbeiten 20 AT
Montag 24 Arbeiten 21 AT
Dienstag 25 Arbeiten 22 AT
Mittwoch 26 Arbeiten 23 AT
Donnerstag 27 Arbeiten 24 AT
Freitag 28 Arbeiten 25 AT
Samstag 29 Arbeiten 26 AT
Sonntag 30 Arbeiten 27 AT
Montag 31 Arbeiten 28 AT
Dienstag 32 Arbeiten 29 AT
Mittwoch 33 Arbeiten 30 AT
Donnerstag 34 Arbeiten 31 AT
Freitag 35 Arbeiten 32 AT
Samstag 36 Frei Ausgleichstag für den 23.
Sonntag 37 Frei
Montag 38 Frei Ausgleichstag für den 30.
32 Tage am Stück sind ergo gesetzlich theoretisch möglich.