wieviel Tage am Stück darf ein Arb.N. arbeiten
Hallo, wieviel tage am stück darf ein Arb.N. arbeiten? wir haben in der Firma folgenden Schicht Verlauf 7arbeiten 3frei 7arbeiten 4frei .... es gibt ein diensttausch möglichkeit bei uns wo ein arbeitender seinen dienst tauschen kann natürlich mit rücktausch. Die GL sagt das ein Arb.N. nicht länger wie 9tage arbeiten darf. was sagt das gesetz und wo finde ich die ? bitte um eure hilfe.
Community-Antworten (4)
20.07.2016 um 16:36 Uhr
Regelungen dazu, wie viele Tage/Nächte am Stück gearbeitet werden darf, kann es ggf. in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen geben. Wenn es solche Regelungen nicht gibt, gelten dann nur noch Mindestbestimmungen im Arbeitszeitgesetz. Darin sind leider keine ausdrücklichen Regelungen zu finden, wie viele Tage oder Nächte am Stück gearbeitet werden darf. Es gibt lediglich einige Bestimmungen zur Mindestzahl freier Sonntage und zu Ausgleichstagen, aus denen sich ergibt, dass nicht unbegrenzt ohne freie Tage gearbeitet werden darf: § 11 Abs.1 ArbZG - mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen frei bleiben und §11 Abs.3 ArbZG - für jeden gearbeiteten Sonntag muss an einem Werktag ein freier Ersatzruhetag gewährt werden, der innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wochen vor oder nach dem durchgearbeiteten Sonntag zu nehmen ist. 9 Tage am Stück zu arbeiten ist also zulässig, wenn für jeden der in dieser Zeit fallenden gearbeiteten Sonntage innerhalb des Ausgleichzeitraumes an einem Mo-Sa jeweils ein freier Ausgleichstag genommen wird.
20.07.2016 um 16:51 Uhr
Wenn Eure GL festlegt, dass höchstens 9 Tage am Stück gearbeitet werden darf, hört sich das erstmal vernünftig an. Dafür braucht er kein Gesetz. Er hat als AG auch die allgemeinen Erkenntnisse der Arbetismedizin zu berücksichtigen, und das scheint er hier zu tun.
20.07.2016 um 17:28 Uhr
Die GL sagt das ein Arb.N. nicht länger wie 9tage arbeiten darf.<
Auch wenn es vernünftig ist (bin ich auch der Meinung), darf der AG keine eigenen Dienstplanregeln erfinden - da sehe ich die Mitbestimmung aus dem § 87 BetrVG.
20.07.2016 um 18:55 Uhr
Auch wenn es vernünftig ist (bin ich auch der Meinung), darf der AG keine eigenen Dienstplanregeln erfinden - da sehe ich die Mitbestimmung aus dem § 87 BetrVG. Dem schließe ich mich an.
Sofern ein Tarifvertrag nichts anderes sagt, kann aus dem ArbZG § 3 abgeleitet werden, dass 32 Tage am Stück zulässig sind, wenn man davon ausgeht, dass Ersatzruhetage für den Sonntag auch im Vorwege gewährt werden können.
Hier mal die Beispielrechnung für 32 Arbeitstage am Stück
Samstag 1 Frei Ausgleichstag für den 09. Sonntag 2 Frei Montag 3 Frei Ausgleichstag für den 16. Dienstag 4 Arbeiten 1 AT Mittwoch 5 Arbeiten 2 AT Donnerstag 6 Arbeiten 3 AT Freitag 7 Arbeiten 4 AT Samstag 8 Arbeiten 5 AT Sonntag 9 Arbeiten 6 AT Montag 10 Arbeiten 7 AT Dienstag 11 Arbeiten 8 AT Mittwoch 12 Arbeiten 9 AT Donnerstag 13 Arbeiten 10 AT Freitag 14 Arbeiten 11 AT Samstag 15 Arbeiten 12 AT Sonntag 16 Arbeiten 13 AT Montag 17 Arbeiten 14 AT Dienstag 18 Arbeiten 15 AT Mittwoch 19 Arbeiten 16 AT Donnerstag 20 Arbeiten 17 AT Freitag 21 Arbeiten 18 AT Samstag 22 Arbeiten 19 AT Sonntag 23 Arbeiten 20 AT Montag 24 Arbeiten 21 AT Dienstag 25 Arbeiten 22 AT Mittwoch 26 Arbeiten 23 AT Donnerstag 27 Arbeiten 24 AT Freitag 28 Arbeiten 25 AT Samstag 29 Arbeiten 26 AT Sonntag 30 Arbeiten 27 AT Montag 31 Arbeiten 28 AT Dienstag 32 Arbeiten 29 AT Mittwoch 33 Arbeiten 30 AT Donnerstag 34 Arbeiten 31 AT Freitag 35 Arbeiten 32 AT Samstag 36 Frei Ausgleichstag für den 23. Sonntag 37 Frei Montag 38 Frei Ausgleichstag für den 30.
32 Tage am Stück sind ergo gesetzlich theoretisch möglich.
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