W.A.F. LogoSeminare

Urlaub und Ü-Stunden in Kündg.frist mit einfließen lassen

F
Frodo
Jan 2018 bearbeitet

Erst einmal ein Dankeschön zur Beantwortung meiner letzten Frage, genau auf den Punkt getroffen. Wie ist das eigentlich bei einer Küngigung seitens AG, wo noch Urlaub und Überstunden beim Kollegen vorhanden sind. Er ist mit sofortiger Wirkung freigestellt mit einer Kündigungszeit von sechs Monaten. Hier wurde die Auskunft erteilt, dass der noch zustehende Urlaub und die Ü-Std. mit eingeflossen sind und somit nicht vergütet werden müssen. Ist das so richtig? Wir sind zu keinem gleichen Ergebnis gekommen. Ein Teil meint Ja, was den Urlaub betrifft, die Ü-Std. jedoch müssen ausgezahlt werden. Die anderen meinen nein, beides darf der AG nicht in Betracht nehmen. Wer kann uns hier weiterhelfen? Gruß Frodo

1.05702

Community-Antworten (2)

W
Watschenbaum

19.02.2013 um 22:30 Uhr

wenn Urlaub/Überstunden während dieser Freistellung abgegolten sein soll, muß dies in dieser Freistellungserklärung auch explizit erklärt werden

wird lediglich "freigestellt", kann nicht automatisch Urlaub als abgegolten betrachtet werden auch werden nicht automatisch Überstunden ausgeglichen da eine Freistellung erstmal eine einseitige Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung durch den AG darstellt, er somit laut 615 BGB im Annahmeverzug ist

genauso bei widerruflicher Freistellung dies würde Urlaubsabgeltung ausdrücklich ausschließen, da Urlaubsgewährung nur unwiderruflich gewährt werden könnte

Überstundenabgeltung bedarf jedoch keiner unwiderruflichen Freistellung

G
gironimo

20.02.2013 um 10:12 Uhr

Hinsichtlich der Überstunden wäre auch noch der Tarifvertrag zu beachten - falls es einen gibt.

Ihre Antwort

Verwandte Themen