Erstellt am 24.05.2017 um 07:35 Uhr von Erbesenzähler
@Katerpaule
Natürlich den ganzen Tag wie sie hätte arbeiten müssen. Man ist im Krankheitsfall immer so zu stellen wie sie "geplant" gearbeitet hätte. Ein Blick im Entgeltfortzahlungsgesetz §3 sagt schon alles https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/entgfg/gesamt.pdf
Außerdem gibt es im deutschen Arbeitsrecht keine Karenztage mehr.
Erstellt am 24.05.2017 um 10:13 Uhr von Pjöööng
Bei einer Arbeitsunfähigkeit die nach Antritt der Arbeit auftritt ist der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit der auf diesen Tag folgende Tag. Von daher wäre dieser Tag meines Erachtens auch nicht auf die Karenztage anrechenbar, sondern wäre vollständig zu entlohnen.
Erstellt am 24.05.2017 um 10:30 Uhr von Ernsthaft
@Erbesenzähler
Naja, so generell, wie du das gerade darstellst, ist das aber auch nicht immer. Um einen solchen Anspruch auch wirklich zu haben, bedarf es auch div. vorausgehender Handlungen durch einen hier nach Hause gehenden.
Einfach den Arbeitsplatz verlassen und dieses nur seinem Nachbarn mitzuteilen, gehört aber nicht dazu.
Hier sollte auch erst einmal geklärt werden, was der Fragesteller überhaupt unter Karenztagen versteht, bzw. was unter diesem Begriff betrieblich geregelt sein soll.
Da hier der betroffenen ja zumindest ein Teil des Lohnes zugesprochen wurde, scheinen die dortigen Karenztage ja etwas von ihrer ursprünglichen Bedeutung abzuweichen.
Erstellt am 24.05.2017 um 10:55 Uhr von moreno
,,Naja, so generell, wie du das gerade darstellst, ist das aber auch nicht immer. Um einen solchen Anspruch auch wirklich zu haben, bedarf es auch div. vorausgehender Handlungen durch einen hier nach Hause gehenden.
Einfach den Arbeitsplatz verlassen und dieses nur seinem Nachbarn mitzuteilen, gehört aber nicht dazu." Zitat Ernsthaft.
Was soll er denn noch machen? Seinen Namen tanzen? Natürlich reicht es wenn er seinem Kollegen sagt, dass er sich krank fühlt und nach Hause geht wenn er sich sicher ist, dass dieser dies dem Vorgesetzten mitteilt. Der angefangene Tag gilt wie gearbeitet und muss auch so vergütet werden.
Erstellt am 24.05.2017 um 11:23 Uhr von Pjöööng
Ist es tatsächlich so, dass der Anspruch des Arbeitnehmers entfällt wenn er sich bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht korrekt abgemeldet hat?
Wo kann man das nachlesen?
Gibt es dazu Urteile?
Erstellt am 24.05.2017 um 12:33 Uhr von Ernsthaft
Dass ihr einem das Leben nicht unbedingt einfacher macht, ist ja bekannt und auch nicht verwerflich. Man sollte es sich aber selbst auch nicht immer einfach machen.
Es muss auch nicht immer eine gesetzliche Regelung geben, die einem vor einem Absentismus schützt oder gar unter Bestrafung stellt.
Moreno, wenn es einem Vorgesetzten mitgeteilt wird, ist es ja in Ordnung. Nicht aber, wie von mir angegeben, es nur seinem nächsten Gegenüber mitteilt.
Von Notfällen einmal abgesehen, ist hier doch immer die Person maßgebend, die hierzu auch ev. notwendige Entscheidungen treffen kann. Wenn man diesen Anspruch nicht erfüllen kann, reicht auch ein Bote aus. Nur sollte man sich dann auch vergewissern, dass dieser auch angekommen ist.
@ Pjöööng
„Ist es tatsächlich so, dass der Anspruch des Arbeitnehmers entfällt wenn er sich bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht korrekt abgemeldet hat?“
Würde ich so generell auch nicht sehen. Dass er u. U. entfallen kann aber schon.
Denn auch hier gilt der Grundsatz: Lohn gegen Arbeit.
Daher gehört es nach meinem Verständnis auch zu einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, dem Lohnzahlenden auch bekannt zu geben, dass ich gerade einer Hauptpflicht nicht nachkommen kann.
Das dann auch zu belegen, wenn auch erst im Nachhinein, ist ebenso einer Nebenpflicht zuzuordnen.
Damit wir uns jetzt aber nicht wieder falsch verstehen; eine aufgenommene Arbeit abzubrechen, ist nicht vergleichbar mit einem ev. Blaumachen.
Erstellt am 24.05.2017 um 13:16 Uhr von Pjöööng
Naja, der Grundsatz "Lohn gegen Arbeit(sleistung)" wird in diesem Falle ja durch § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes eingeschränkt.
Wann der Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht hat ist in § 7 des Entgeltfortzahlungsgesetzes geregelt. Diese Auflistung ist abschließend. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist dort aber gerade nicht aufgeführt.
Nur der Vollständigkeit halber: Ein Verstoß gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht führt regelmäßig nicht dazu, dass der Arbeitgeber Entgelt verweigern kann.