Erstellt am 17.02.2013 um 11:15 Uhr von Betriebsrätin
Klar kann der AG solches beantragen. Es ist dann auch nicht unmöglich, dass ein ArbG so entscheidet oder anregt, dass Pkt zusammengefasst werden in einer Einigungsstelle. Vor Gericht ist alles möglich.
Erstellt am 17.02.2013 um 14:24 Uhr von DerAlteHeini
Keinzögernmehr
Ein Arbeitsgericht wird versuchen, dass beide Seiten sich über die Zusammensetzung der Einigungsstellen einigen. Das dürfte in die Richtung, wie von Betriebsräten angedeutet, gehen.
Dreht den Spieß um, versucht noch einmal mit dem Arbeitgeber die Errichtung einer Einigungsstelle für ein Thema zu erreichen. Frist von drei Tagen sollte der BR vorgeben.
Verstreicht die Frist ergebnislos, sofort beim Arbeitsgericht die Einsetzung einer Einigungsstelle zu einem Thema beantragen.
Um in die Angelegenheit Schwung zu bekommen, sollte der Betriebsrat das Verfahren selber einreichen, dass ist einfacher als gedacht. Damit umgeht ihr die Zeitverzögerung über einen Rechtsanwalt der selten sofort Zeit hat und ihr auf ein Besprechungstermin warten müsst.
Wenn die Einsetzung der Einigungsstelle beim ArbG beantragt wird, sollte der BR darauf hinweisen, dass auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwalt verzichtet wurde, um den Arbeitgeber nicht unnütz mit Kosten zubelassten. Das kommt beim ArbG immer gut an.
Solltest du nicht wissen wie ihr den Antrag stellen sollt, melde dich noch mal.
Erstellt am 18.02.2013 um 09:08 Uhr von rkoch
Rein mal auf den Wortlaut der Frage bezogen:
> Er will beim ArbG einen Antrag stellen, dass erst eine Einigungsstelle abgeschlossen werden
> muss und dann erst die nächste stattfindet. Geht das?
Den Antrag kann der AG gerne stellen, aber rein vom BetrVG her darf der Richter dem nicht stattgeben.
§ 76 Einigungsstelle
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden.
Unverzüglich ist zwar ein dehnbarer Begriff, aber eine Einigungsstelle erst dann tätig werden zu lassen, wenn eine andere mit der Arbeit fertig ist, würde IMHO diesen Begriff dann doch überdehnen. Also würde ich sagen: Nein, diesem "Pauschalantrag" des AG kann das ArbG nicht folgen... Aber wie Betriebsrätin schon sagt, kann es in der Verhandlung dazu durchaus in eine andere Richtung gehen, mit dem Ziel die Sache so effizient wie möglich abzuwickeln. Ebenso wird der Richter natürlich auf einen "Vergleich" drängen, sprich: Er wird beide Seiten dazu animieren wollen, sich dem Wunsch des AG anzunähern....
Einfach abwarten, was wirklich passiert. Anzudrohen, dass das ArbG angerufen wird, ist noch keine tatsächlich erfolgte Anrufung. Also müsst ihr erstmal nix machen.... Und falls doch, geht ihr eben vor Gericht.....