Erstellt am 21.01.2013 um 13:00 Uhr von Lexipedia
Nein, ich möchte nur Ersatzmitglied sein gibt es nicht.
Versuche mal die Suchfunktion. Dieses Thema gab es schon sehr oft.
Erstellt am 21.01.2013 um 13:07 Uhr von Tanzbär
Wünsch dir was gab es mal im DDR-Fernsehen ... ;-))
Er rückt nach, dann kann er das Amt ablegen und ist raus bis zur nächsten Wahl.
Erstellt am 21.01.2013 um 13:43 Uhr von leserin
Das ergibt sich zwingend aus § 25 BetrVG
§ 25 Ersatzmitglieder
(1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats.
(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.
Wenn es nicht nachrücken möchte, muss es das Mandat grundsätzlich niederlegen! Damit wäre es dann weder BRM nich E-BRM.
Es wäre ggf für dieses EBRM sinnhaft zu mindest eine Sitzung als BRM mitzumachen und dann seinen Austritt/ seine Mandatsniederlegung erklären. Denn dann hätte es zu mindest für 1 Jahr den nachwirkenden besonderen Kündigungsschutz.
Wenn es sich weigert nachzurücken und sein Mandat wahrzunehmen, folgt wohl ein Verfahren nach § 23 (Mandatsentzug). Die Folge wäre dann sofortiger Verlust aller Schutzrechte aus dem Mandat.
Erstellt am 21.01.2013 um 14:08 Uhr von Kulum
Für das Nachrücken ist kein besonderes Prcedere nötig. Just ab dem Moment, in dem das BRM sein Mandat niedergelegt hat IST das ehemalige EBRM auf Dauer nachgerückt und somit BRM (wenn es denn dran war).
So gesehen gibt es die Möglichkeit, dass das EBRM nicht nachrücken möchte gar nicht. Es ist nachgerückt, daran lässt sich nichts ändern.
Welche Möglichkeit dann bleibt und auf welcher Grundlage sich das Ganze abspielt ist ja schon erläutert worden.
Erstellt am 21.01.2013 um 17:30 Uhr von trend