Erstellt am 04.09.2007 um 08:51 Uhr von Werner
Gerade wenn man weiß das ein ordentliches BRM verhindert ist, ist die Ladung des Ersatzmitgliedes absolut erforderlich!
Erstellt am 04.09.2007 um 08:56 Uhr von Barbara
Hallo,
ja, es ist zwingend erforderlich.
Außnahme: das sich im Urlaub befindende BR- Mitglied dem BRV mitteilt, dass es in der Sitzung teilnehmen wird.
Erstellt am 04.09.2007 um 08:56 Uhr von die firma
hallo werner,
das ist mir schon klar, nur unser BRV ist der meinung das es nicht sein MUSS ein E-Mtgl. zu laden. ich kann auch im fitting auch nicht finden wo es genau definiert ist
Erstellt am 04.09.2007 um 08:57 Uhr von HF
Laut § 29 BetrVG Abs.2 Satz 6
"Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das «Ersatzmitglied» zu laden. "
Erstellt am 04.09.2007 um 09:08 Uhr von Barbara
Hallo,
§ 25 Abs. 1 BetrVG
" Scheidet ein BR- Mitglied des BR aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des BR´s."
Also: nicht "... kann nachrücken" sondern "...so rückt....nach".
In BetrVG, 8 Auflage RN17 ( Däubler, Kittner,Klebe) steht:Ein BR-Mitglied kann z.B. für die Teilnehme an einer Sitzung seinen Urlaub unterbrechen. ... ist jedoch verpflichtet den Vorsitzenden rechtzeitig vorher von seiner Absicht zu informieren, wenn es trotz seiner eigentlichen Verhinderung an der Sitzung teilnehmen will."
Erstellt am 04.09.2007 um 09:13 Uhr von die firma
Danke für die tollen tips,
es geht darum das laut § 29 BetrVG Abs. 2 Satz 6 steht: " Der Vorsitzende HAT ein ersatzmitglied zu laden".... heisst dieses HAT, er muss einladen oder kann er ????
Erstellt am 04.09.2007 um 09:17 Uhr von hans
HAT heißt MUSS im juristischem Kontext.
gruß, hans
Erstellt am 04.09.2007 um 09:42 Uhr von die firma
Danke Hans
das wollte ich wissen
Erstellt am 04.09.2007 um 12:55 Uhr von Sanieris
hans hat recht
Urlaub eines BR-Kollegen ist ein klarer Verhinderungsgrund.
Und wenn es im BetrVG heißt hat bzw. ist !
Dann ist das zwingend und er muß Ersatz laden !
Erstellt am 04.09.2007 um 15:10 Uhr von didius
Wenn kein Ersatzmitglied geladen ist, lauft ihr Gefahr, dass eure Beschlüsse alle keinen rechtlichen Bestand haben.
Eine Ladung ist zwingend erforderlich.
Erstellt am 04.09.2007 um 16:37 Uhr von eko76
Ersatzmitglieder sind und müssen auf Betriebsratsitzungen bei Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitglied einzuladen.
Es sei denn aus dem Betriebsrat sind Ausschüsse gebildet worden.
Im Ausschuss dürfen nur ordentliche Betriebsratsmitglieder als Ersatzmitglied eingeladen werden.
Erstellt am 04.09.2007 um 22:12 Uhr von peters
eko76 schrieb: "Im Ausschuss dürfen nur ordentliche Betriebsratsmitglieder als Ersatzmitglied eingeladen werden."
Ich meine aber (ergänzend), sie dürfen nur dann als Ersatz eingeladen werden, wenn sie auch als Ersatz für den Ausschuss gewählt wurden. Wurden für einen Ausschuss keine Ersatzmitglieder gewählt oder sind nicht genügend Ersatzmitglieder verfügbar, dann kann nicht jedes beliebige ordentliche BRM plötzlich im Ausschuss auftauchen.