Erstellt am 08.01.2013 um 23:27 Uhr von Kölner
@cecropia
Das ist zwar unüblich, aber nicht verboten. Vielleicht sollte man dafür eher dankbar sein, als sich aufzuregen!?
Erstellt am 09.01.2013 um 06:30 Uhr von Rattle
Halllo,
er kann sich auch jederzeit für die arbeit als wahlvorstand abmelden!
§20 BetrVG ist da aussagekräftig.
MFG
Erstellt am 09.01.2013 um 06:42 Uhr von Lotte
Hallo cecropia,
das kann doch besser sein, als wenn der AG z. B. das Büro aussucht.
LG Lotte
Erstellt am 09.01.2013 um 09:34 Uhr von gironimo
Ich würde das nicht als "Arbeitgeberaufgabe" sehen. Der AG könnte doch auch jeden anderen Sachbearbeiter damit beauftragen. Dadurch wird der nicht zum Chef.
Erstellt am 10.01.2013 um 10:51 Uhr von cecropia
Vielen Dank für die Antworten. Das Problem dabei ist nur, dass einer Vollzeit- und einer Halbtagskraft in der Sachbearbeitung, kurz nach Ankündigung eines Betriebsrats mit sofortiger Freistellung gekündigt wurde und der Sachbearbeiter nun allein die Arbeit kompensieren muss. Alllein deshalb ist er schon total überfordert. Wahrscheinlich ist es die beste Lösung, wenn er den Wahlvorstand abgibt, sollte das wirklich möglich sein. Danke @Rattle!
MfG
Erstellt am 10.01.2013 um 13:50 Uhr von AlterMann
Wenn der Wahlvorstand in seinen Aufgaben als Sachbearbeiter zu viele Aufgaben hat, scheint mir eine Überlastungsanzeige an den AG sinnvoll zu sein.
Darin sollte klar begründet sein, woduch die Überlastung entsteht (auch wenn der AG das natürlich weiß), als weitere Angabe der geschätzte Aufwand für die Aufgaben des WV und die neu übertragene Raumsuche. Abschließend die Frage, welche konkreten Aufgaben der Sachbearbeiter in dieser Situation ruhen lassen soll oder sogar selbst einen Vorschlag dazu schreiben.
Entweder der AG findet eine Lösung, oder er hat den Schaden. Jedenfalls sollte sich der Sachbearbeiter eine Kopie nach Hause nehmen. Könnte mal wichtig werden.