Resturlaub ins neue Jahr übertragen.
Mein Problem: Aufgrund betrieblicher Belange habe ich immer mein Resturlaub am Ende vom Jahr per Email gemäß § 7 Absatz 4 BUrlG ins neue Jahr seit Jahren übertragen lassen von der Personalabteilung. Und das seit Jahren ohne Probleme.

Ich will Ende März 2016 in Rente gehen und mein Resturlaub von 59 Tage (incl. Schwerbehinderung pro Jahr 5 Tage) ins neue Jahr nehmen. Will mir Ende März den Resturlaub auszahlen lassen.

Jetzt stellt sich die Personalabteilung quer. Nach dem Motto am 31.Dezember verfällt alles.

Nach dem Urteil des LAG:
Das LAG Berlin-Brandenburg begeht damit einen neuen und durchaus arbeitnehmerfreundlichen Weg. Nach der ständigen Rechtsprechung desBundesarbeitsgerichts (BAG) musste der Arbeitnehmer seinen Urlaub für die Übertragung - und damit auch im Falle der Kündigung – der Auszahlung bereits vorweg geltend machen. Eine reine Kündigungsschutzklage hat dafür bisher nicht ausgereicht.
Zwar hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 BUrlG eine Übertragung auf Verlangen vorgesehen. Wie das LAG Berlin-Brandenburg aber wohl durch – aus diesseitiger Sicht – richtigen und arbeitnehmerfreundlichen Sicht festgestellt hat, ist dies die Ausnahme. Wichtig ist die Aussage des Satzes 1 in § 7 Abs. 3 BUrlG: Der Urlaub muss gewährt und genommen werden. Damit ist der Arbeitgeber in der Pflicht.

Wer kann mir weiter helfen ?
Bin selber BR + schwerbehindertenvertreter