Resturlaub übertragen
Resturlaub ins neue Jahr übertragen. Mein Problem: Aufgrund betrieblicher Belange habe ich immer mein Resturlaub am Ende vom Jahr per Email gemäß § 7 Absatz 4 BUrlG ins neue Jahr seit Jahren übertragen lassen von der Personalabteilung. Und das seit Jahren ohne Probleme.
Ich will Ende März 2016 in Rente gehen und mein Resturlaub von 59 Tage (incl. Schwerbehinderung pro Jahr 5 Tage) ins neue Jahr nehmen. Will mir Ende März den Resturlaub auszahlen lassen.
Jetzt stellt sich die Personalabteilung quer. Nach dem Motto am 31.Dezember verfällt alles.
Nach dem Urteil des LAG: Das LAG Berlin-Brandenburg begeht damit einen neuen und durchaus arbeitnehmerfreundlichen Weg. Nach der ständigen Rechtsprechung desBundesarbeitsgerichts (BAG) musste der Arbeitnehmer seinen Urlaub für die Übertragung - und damit auch im Falle der Kündigung – der Auszahlung bereits vorweg geltend machen. Eine reine Kündigungsschutzklage hat dafür bisher nicht ausgereicht. Zwar hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 BUrlG eine Übertragung auf Verlangen vorgesehen. Wie das LAG Berlin-Brandenburg aber wohl durch – aus diesseitiger Sicht – richtigen und arbeitnehmerfreundlichen Sicht festgestellt hat, ist dies die Ausnahme. Wichtig ist die Aussage des Satzes 1 in § 7 Abs. 3 BUrlG: Der Urlaub muss gewährt und genommen werden. Damit ist der Arbeitgeber in der Pflicht.
Wer kann mir weiter helfen ? Bin selber BR + schwerbehindertenvertreter
Community-Antworten (6)
05.12.2015 um 13:12 Uhr
Unabhängig von dem Inhalt des hier angesprochenen Urteils des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014 (Az.: 21 Sa 221/14) hierzu, dürfte doch bereits eine betriebliche Übung entstanden sein. Ev. sogar die Übertragungsvoraussetzungen des § 7 Absatz 3 BUrlG hier vorliegen.
Da bei noch 59 Urlaubstagen aber auch der Verdacht entstehen könnte, dass diese mit Sicht auf den Renteneintritt angesammelt wurden, und auch das LAG sich hier nur auf den Jahresurlaub bezieht, beachte aber Folgendes:
Nach § 254 BGB ist der Geschädigte für einen Schaden insoweit mit verantwortlich, als er bei dessen Entstehung in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Im Rahmen von § 254 BGB geht es dabei nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, der Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden "Obliegenheit" (BGH 18. April 1997 - V ZR 28/96 - BGHZ 135, 235; Palandt/Grüneberg 71. Aufl. § 254 Rn. 1). Wer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, muss die Kürzung oder den Verlust seiner Ansprüche hinnehmen, weil es unbillig erscheint, den Ersatz des vollen erlittenen Schadens trotz eigener Mitverantwortung zu fordern (BGH 14. März 1961 - VI ZR 189/59 - BGHZ 34, 355). Allerdings müssen die nicht beachteten Sorgfaltsanforderungen von Schädiger und Geschädigtem in die gleiche Richtung weisen, dh. zueinander kongruent sein. Die vom Geschädigten übertretene Sorgfaltsanforderung muss darauf zielen, einen Schaden wie den eingetretenen zu verhindern (MünchKommBGB/Oetker 5. Aufl. § 254 BGB Rn. 33). Auszug aus: BAG Urt. v. 15.09.2011, Az.: 8 AZR 846/09 RN 58
Wie du hieran siehst, ist nicht nur der AG in der Pflicht.
Gehe einfach bei und weise deinen AG auf die bisherige Behandlung solcher Übertragungen hin und fordere diese auch jetzt auf der Grundlage einer betrieblichen Übung ein. Unterstützend bzw. Ergänzend kannst du ihm ja das besagte LAG-Urteil in Druckform zukommen lassen.
Nachtrag:
Mich überkommt da gerade so ein merkwürder Gedanke.
Da du ja beabsichtigst dein Arbeitsleben bereits zum Jahresende zu beenden, könntest du ja den noch div. Konflikten ausgesetzten, einen guten Dienst erweisen, indem du beigehst und hier jetzt eine Klage beim Arbeitsgericht auf Gewährung dieses Urlaubs einreichst. Eine entsprechende Versicherung natürlich vorausgesetzt. Dass dann sogar bis zum BAG fortführst, und hiermit dann ev. auch das Urteil des LAG bestätigt wird. Wäre doch mal eine gute Sache zum Abschluss eines Lebensabschnittes oder?
05.12.2015 um 13:53 Uhr
Hallo berndf, der entscheidende Satz ist wohl der: "Will mir Ende März den Resturlaub auszahlen lassen." Das scheint Dein Arbeitgeber nicht zu wollen, und das muss er auch nicht. Bei der Menge an Urlaubsanspruch könntest Du vielleicht noch verhandeln, dass Du Deinen Resturlaub noch bis Jahresende antreten kannst. Dann könntest Du Deinen Urlaubsbeginn so legen, dass Du bis zu Deinem Ausscheiden nicht mehr wieder kommst.
Im Gegensatz zu Jakarta sehe ich hier schon deshalb keine betriebliche Übung, da sich die Umstände wegen Deines Ausscheidens im nächsten Jahr deutlich geändert haben.
05.12.2015 um 13:55 Uhr
@ berndf
"Zwar hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 BUrlG eine Übertragung auf Verlangen vorgesehen."
So stimmt das mit Sicherheit nicht; Du solltest nicht nur selektiv lesen und verstehen.
Die Übertragung "auf Verlangen des AN" kommt nur dann in Betracht, wenn ein AN wegen noch nicht erfüllter Wartezeit nur einen Anspruch auf Teilurlaub hat!
Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung auf das Folgejahr sind:
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Im Anspruchsjahr konnte der Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen nicht gewährt werden. Der AN muss selbstverständlich seinen Urlaubsanspruch geltend gemacht haben, der dann aber aus dringenden betriebl. Gründen nicht gewährt worden ist. Die Übertragung auf´s Folgejahr muss entsprechend NICHT verlangt werden. Der Resturlaub IST zu übertragen und muss bis 31.3. Folgejahr gewährt werden.
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Konnte der Erholungsurlaub aus, in der Person des AN liegenden Gründen, nicht im Anspruchsjahr genommen werden, ist dieser Resturlaub auf das Folgejahr zu übertragen. Mit in der Person liegenden Gründen ist aber nicht ein "eigentlich hab ich in diesem Jahr keinen Bock darauf, alle Urlaubstage nehmen zu wollen" gemeint! Unter diese Gründe fallen z.B. Arbeitsunfähigkeit, Elternzeit etc..
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Kann sich die Übertragung von Resturlaub unabhängig von gesetzlichen Vorgaben tatsächlich auch aus einer betrieblichen Übung heraus ergeben. Aber hier solltest Du in der Lage sein, auch einem Arbeitsrichter sehr dezidiert erklären zu können, warum Du den jeweiligen Resturlaub im Folgejahr nicht bis 31. März hast nehmen können. Diese Kumulation auf 59 Tage ist schwer erklärungsbedürftig!
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Würde ich als AG hingehen und Dir bis Ende des Jahres Urlaub gewähren! Du kannst zwar der Lage des Urlaubs widersprechen, aber wenn Du im Jahresverlauf KEINE Urlaubsanträge über den Dir zustehenden Urlaub gestellt hast, die aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt worden sind, sieht´s womöglich ziemlich mau aus. Zumindest was den gesetzlichen Urlaubsanspruch betrifft!
05.12.2015 um 15:08 Uhr
Die Situation ist doch, dass der Arbeitgeber tatsächlich den Urlaub übertragen hat - er hat also den Anspruch nicht bestritten. Aber eben jetzt, wo er zahlen soll ..... - fällt ihm ein, dass er die uralten Tage schon längst hätte streichen können, er es aber nicht getan hat.
Wer kann mir weiter helfen <
Nur das Arbeitsgericht - nach eingehender Rechtsberatung durch einen Fachanwalt.
Oder Du trittst jetzt Deinen Urlaub an.
05.12.2015 um 15:15 Uhr
@ gironimo
Selbst AG fällt manchesmal erst verspätet auf, dass sie etwas "gewährt" haben, was sie nicht hätten gewähren müssen! Da hilft der bloße Verweis darauf, dass der AG Resturlaubstage hat kumulieren lassen, nicht viel weiter!
Die Idee "Oder Du trittst jetzt Deinen Urlaub an." ist leicht daneben gegriffen! Auch dieser Urlaub muss beantragt und genehmigt werden!
Der einzig sinnvolle Rat ist tatsächlich, sich vertrauensvoll an den Anwalt seiner Wahl zu wenden.
05.12.2015 um 17:37 Uhr
Richtig!
Selbst wenn er Gefahr läuft seinen Urlaub zu verlieren, kann er sich nicht einfach selbstbeurlauben. Macht er das, ist er seinen Urlaub höchstwahrscheinlich ganz los. Dann hilft wohl auch ein Anwalt nicht mehr viel weiter.
@von AlterMann
Dass du bei der betrieblichen Übung anderer Meinung bist, ist ja in Ordnung.
Nicht in Ordnung ist aber, dass sich durch einen Renteneintritt etwas an ev. erworbenen Rechten ändern soll.
Auch nicht in Ordnung ist: „der entscheidende Satz ist wohl der: "Will mir Ende März den Resturlaub auszahlen lassen." Das scheint Dein Arbeitgeber nicht zu wollen, und das muss er auch nicht.“
Warum sollte er das nicht müssen?
Wenn er den Urlaub mit ins neue Jahr bekommt und auch dann nicht ganz abbauen kann, wird es wohl nicht anders gehen.
Denke bitte daran, dass hier ein Arbeitsverhältnis endet und unter welchen Voraussetzungen eine Abgeltung greifen könnte.
Bei ca. drei Monaten Einsparung kann man als AG aber schon auf dumme Gedanken kommen und zumindest einen Versuch starten.
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