Erstellt am 12.01.2015 um 09:34 Uhr von Fragenmann
Prinzipiell verfällt er, ja!
Aber als der Kollege ihn beantragt und genehmigt bekommen hat, da hat der AG doch gewusst das es sich um 2014er Urlaub handelt und genehmigt das er ihn in 2015 nimmt, da eine Form für den Antrag auf Übernahme nicht festgelegt ist denke ich wird der AG damit nicht durchkommen.
Das die Regelung einseitig erlassen ist macht sie prinzipiell ungültig, da würde ich aber solange dieser Fall noch läuft nichts dran machen da evtl noch andere Kollegen momentan davon profitieren.
Handelt doch eine BV "Grundsätze der Urlaubsplanung" oder so aus...
Erstellt am 12.01.2015 um 10:24 Uhr von Pjöööng
BUrlG § 7:
"(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen."
Der Gesetzgeber sieht also die Übertragung des Urlaubs als Ausnahme die nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, so verfällt der Urlaub nach dem Willen des Gesetzgebers am 31.12. ersatzlos.
Der Arbeitgeber hat also nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit, der Übertragung des Urlaubs nicht zuzustimmen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Mit seinem Schreiben verzichtet der Arbeitgeber in bestimmten Fällen (Urlaub noch im Urlaubsjahr begonnen) auf dieses Recht. Den Verzicht auf ein Recht kann man auch einseitig bekanntgeben, ohne dass es dazu der Mitbestimmung bedarf.
Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser einseitige Verzicht mangels Mitbestimmung unwirksam ist, entsteht dadurch ja kein rechtsfreier Raum, sondern es gilt die gesetzliche Regelung nach der der Urlaub ggf. am 31.12. verfallen ist.
Erstellt am 12.01.2015 um 12:32 Uhr von KlausDieterK
Schau hier einmal hinein. Vielleicht hilft es ja einwenig weiter.
http://www.betriebsratspraxis24.de/news/?user_aktuelles_pi1[aid]=299385&cHash=d880f1c5e4cabd9caa17fc16fefdf0bd
Erstellt am 12.01.2015 um 20:00 Uhr von gironimo
In strittigen Einzelfragen und bei Verfahrensfragen in Sachen Urlaubsgrundsätzen ist der BR in der Mitbestimmung. Der AG kann nicht einseitig Regeln "erlassen". Er muss sich schon mit dem BR über die Vorgehensweise einigen.
Also mischt Euch ein.
Erstellt am 13.01.2015 um 09:51 Uhr von Kölner
Ob ein Urlaub mit ins nächste Jahr übertragen werden kann oder eben nicht, ist nicht Sache des BR. Das ist auch keine Frage des 'Verfahrens' oder der 'Urlaubsgrundsätze'.
Das Gesetz ist doch eindeutig: Am 31.12. ist das Ende des Urlaubsjahres.