Übertragung von Resturlaub
Urlaubsübertragung von Resturlaub
wir haben einen Kollegen der seinen Resturlaub aus 2014, 2014 beantragt und ab dem 02.01.2015 genommen hat. Es gab ein Schreiben des Arbeitgebers in dem auf den Verfall des Urlaubs zum Jahresende hingewiesen wurde. In diesem Schreiben wird weiterhin ausgeführt: "Sofern Sie beabsichtigen, über den Jahreswechsel Ihren Resturlaub ununterbrochen bis in das neue Jahr zu nehmen, ist ein Antrag auf Übertragung der Urlaubstage nicht erforderlich." Nun will man nachträglich einen Antrag, den man nicht stattgeben will, obwohl die Regelung eigentlich, aus Sicht des Kollegen, eindeutig ist. Der Kollege musste an den Tagen zwischen den Feiertagen arbeiten, um die Einsatzfähigkeit seiner Organisationseinheit zu gewährleisten. Die Regelung in diesem Schreiben wurde dem Betriebsrat nicht zur Kenntnis oder Zustimmung gegeben, sondern einseitig erlassen. Der Mitarbeiter hat ja durch seine Antragstellung auch seinem Willen Ausdruck verliehen den Urlaub in der vom BUrlG gegebene Frist bis zum 31.03.2015 zu nehemen. Nun zur Frage, verfällt nun der Resturlaub ersatzlos?
Community-Antworten (5)
12.01.2015 um 10:34 Uhr
Prinzipiell verfällt er, ja! Aber als der Kollege ihn beantragt und genehmigt bekommen hat, da hat der AG doch gewusst das es sich um 2014er Urlaub handelt und genehmigt das er ihn in 2015 nimmt, da eine Form für den Antrag auf Übernahme nicht festgelegt ist denke ich wird der AG damit nicht durchkommen. Das die Regelung einseitig erlassen ist macht sie prinzipiell ungültig, da würde ich aber solange dieser Fall noch läuft nichts dran machen da evtl noch andere Kollegen momentan davon profitieren. Handelt doch eine BV "Grundsätze der Urlaubsplanung" oder so aus...
12.01.2015 um 11:24 Uhr
BUrlG § 7: "(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen."
Der Gesetzgeber sieht also die Übertragung des Urlaubs als Ausnahme die nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Sind die Voraussetzungen nicht gegeben, so verfällt der Urlaub nach dem Willen des Gesetzgebers am 31.12. ersatzlos.
Der Arbeitgeber hat also nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit, der Übertragung des Urlaubs nicht zuzustimmen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Mit seinem Schreiben verzichtet der Arbeitgeber in bestimmten Fällen (Urlaub noch im Urlaubsjahr begonnen) auf dieses Recht. Den Verzicht auf ein Recht kann man auch einseitig bekanntgeben, ohne dass es dazu der Mitbestimmung bedarf.
Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser einseitige Verzicht mangels Mitbestimmung unwirksam ist, entsteht dadurch ja kein rechtsfreier Raum, sondern es gilt die gesetzliche Regelung nach der der Urlaub ggf. am 31.12. verfallen ist.
12.01.2015 um 13:32 Uhr
Schau hier einmal hinein. Vielleicht hilft es ja einwenig weiter.
12.01.2015 um 21:00 Uhr
In strittigen Einzelfragen und bei Verfahrensfragen in Sachen Urlaubsgrundsätzen ist der BR in der Mitbestimmung. Der AG kann nicht einseitig Regeln "erlassen". Er muss sich schon mit dem BR über die Vorgehensweise einigen.
Also mischt Euch ein.
13.01.2015 um 10:51 Uhr
Ob ein Urlaub mit ins nächste Jahr übertragen werden kann oder eben nicht, ist nicht Sache des BR. Das ist auch keine Frage des 'Verfahrens' oder der 'Urlaubsgrundsätze'. Das Gesetz ist doch eindeutig: Am 31.12. ist das Ende des Urlaubsjahres.
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