Erstellt am 21.12.2012 um 19:26 Uhr von gironimo
zu 1 : Aus meiner Sicht JA (§ 7 BetrVG) Zitat aus dem Däubler: "Die AN-eigenschaft (....)kann unabhängig von dem Bestehen eines Arbeitsvertrages gegeben sein. Entscheident ist die tatsächliche Beziehung zum Betrieb. (....)"
zu 2: Aus meiner Sicht NEIN. Die AN sind in der Organisation der Mutter eingegliedert.
siehe Kommentare zum BetrVG § 7
Erstellt am 22.12.2012 um 08:29 Uhr von Hoppel
@ Stefanergi
Mir ist nicht klar, worum es Dir konkret geht.
Das passive Wahlrecht beschreibt ausschließlich die Wählbarkeit und nicht die aktive Wahlberechtigung.
Werkstudenten, die weisungsgebundene Tätigkeiten in persönliche Abhängigkeit erbringen, sind AN iSd allgemeinen AN-Begriffs.
Sind die Praktika entspr. der Studienordnung ausschließlich als Hochschulmaßnahme vorgesehen, so ist eine AN Eigenschaft der Studenten iSd §5Abs.1 nicht generell ausgeschlossen. Entscheidend werden die Umstände des Einzelfalles sein (Dauer und tatsächliche Durchführung des Praktikums) > Fitting, § 5, RN 299
Angenommen, es handelt sich nicht um ein Hochschulpraktikum und dieser Werkstudent ist seit mehr als 6 Monaten bei Euch beschäftigt, hat er bei Eurer Wahl sowohl das passive als auch aktive Wahlrecht.
RN 225: Erfolg die Abordnung als organisatorische Dauerlösung in der Form, dass die Arbeitsverträge mit dem herrschenden Unternehmen abgeschlossen werden, tatsächlich der AN aber in einem Betrieb eines abhängigen Unternehmen beschäftigt wird, so gehört der AN betriebsverfassungsrechtlich zu dem Betrieb, in dem er arbeitet.
Auch wenn in diesem Kapitel die Konzernüberlassung behandelt wird, kann obige Aussage analog für Euren Fall gelten.
Die drei MA im Mutterhaus sind aber definitiv keine AN Eures Betriebs.
Erstellt am 22.12.2012 um 08:51 Uhr von gironimo
Ergänzende Anmerkung:
Wobei "Werkstudent" (eben abweichend von Praktikant oder Doktorand etc.) ja in aller Regel eine schon fast übliche Bezeichnung für unterbezahlte Daueraushilfe ist - also Arbeitnehmer.