Erstellt am 22.01.2008 um 16:52 Uhr von charly marx
hallo.
wahlberechtigt sind alle arbeitnehmer eurer firma, die mit eurer firma einen arbeitsvertrag haben.
mit wem haben die abteilungsleiter ihren arbeitsvertrag geschlossen?
Erstellt am 22.01.2008 um 16:57 Uhr von li-reni
Also ursprünglich mit unserer Firma - sind aber mittlerweile bei unserem Mutterkonzern angestellt (ich glaube aus steuerlichen Gründen oder so). Wahlberechtigt werden sie wohl sein, aber können sie auch in den BR gewählt werden?
Erstellt am 22.01.2008 um 17:03 Uhr von charly marx
hallo.
mein kenntnisstand: wenn sie nicht bei eurer firma angestellt sind, können sie weder wählen noch gewählt werden.
bei eurer gewerkschaft anfragen, ehe ihr in eine ungültige wahl lauft.
für zeitarbeiter/leiharbeiter gilt: sie können wählen.
Erstellt am 22.01.2008 um 17:09 Uhr von Petrus
@charly: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
@li-reni: Guckt Euch die §§ 7+8 BetrVG und die entsprechende Kommentierung an.
Erstellt am 22.01.2008 um 17:24 Uhr von charly marx
@petrus
arrogante hinweise wie "..... ein blick ins gesetz erleichtert die rechtsfindung!" sind unproduktiv.
schreib in diesen kasten, wenn du meinst etwas zur klärung einer frage beitragen zu können.
Erstellt am 22.01.2008 um 23:24 Uhr von Immie
@li-reni
Wendet euch an das Personalbüro und lasst euch eine Mitarbeiter-Liste mit den nötigen Daten aushändigen,mit der Bitte um laufende Aktuallisierung.
Erstellt am 23.01.2008 um 12:29 Uhr von Angi1
Hallo Li-reni,
die Wählerliste muss euch vom AG ausgehändigt werden. Ihr habt sie auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
im Fitting zu § 7 BetrVG RN 37
" Danach sind Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgeber, im Einsatzbetrieb zum dortigen BR wahlberechtigt, wenn sie zur Arbeitsleistung überlassen sind und länger als 3 Monate eingesetzt werden."
Das gleiche gilt für die Wählbarkeit, mit dem Zusatz der 6 monatigen Betriebszugehörigkeit.
MfG
Angi1
Erstellt am 23.01.2008 um 13:05 Uhr von Petrus
@charly: Wenn Leute, die Deinem Kenntnisstand begründet widersprechen, für Dich arrogant sind, dann muss ich mir den Schuh wohl anziehen.
Zu meiner Begründung: Ich hab doch die Paragraphen genannt, in denen das klar und verständlich geregelt ist. Und ich mach hier nicht den Heini und schreib Gesetzestexte ab, zumal der von der Forumsoftware auch noch verlinkt wird.
Erstellt am 23.01.2008 um 14:51 Uhr von li-reni
...also, das mag sich alles so einfach anhören - aber unser Fall ist wirklich speziell:
Unser sog. Mutterkonzern ist ein übergeordneter Konzern über versch. Töchter. Dort arbeiten keine Leute, also ist es auch kein Betrieb. Die Töchter sind die Betriebe und die Mitarbeiter, die beim Mutterkonzern angestellt sind, arbeiten bei den Töchtern. Wenn diese Mitarbeiter nun aber bei uns z. B. nicht wählbar sind, sind sie ja nirgendwo wählbar, weil der Mutterkonzern eben kein Betrieb ist....
Ganz so einfach ist das nicht, da nützt auch kein Blick in den Gesetzestext.....
... und selbst bei der Gewerkschaft ist man nicht sicher....
Erstellt am 23.01.2008 um 16:14 Uhr von Petrus
@li-reni: nicht wirklich speziell - die Konstruktion in meiner Firma ist ähnlich: Unsere Konzernmutter (Holding) hat nicht mal eigene Geschäftsräume...
Nur - warum sollte deshalb die Holding kein Betrieb sein? Im Sinne des BetrVG ist es einer. Wahlberechtigt zum BR der Holding sind alle Arbeitnehmer der Holding gem § 5 BetrVG. Und dort steht: "unabhängig davon, ob sie im Betrieb beschäftigt sind" (oder eben im Außendienst, bei einer Tochter, als Leiharbeiter bei einem Kunden, ...).
Und die Wahlberechtigung beim Tochterunternehmen der (per Konzernleihe oder wie auch immer) bei diesem Tochterunternehmen eingesetzten Holdingangestellten hat Angi ja schon den Stand des Gesetzes wiedergegeben: aktiv nach 3 Monaten Einsatz in der Tochter, passiv nach 6 Monaten.
Die "Leiharbeiter" haben also durchaus 2x Wahlrecht!