Erstellt am 12.12.2012 um 18:55 Uhr von mainpower
Hallo,
der AG kann sich gerne an die zuständige Krankenkasse oder das Integrationsamt wenden wenn er zweifel hat. Die werden Ihm schon die richtige Antwort geben.
Erstellt am 12.12.2012 um 18:57 Uhr von Betriebsrätin
Hat der Schwwerbehinderte denn einmal ein Attest vorgelegt aus dem bestimmte Einschränkungen bestehen?
Weil Du .. Leistungseinschränkung noch besteht ..schreibst!
Wenn er einmal etwas vorgelegt hat und aus dem zu erkennen ist, dass es eine vorübergehende Leistungseinschränkung gibt, wäre es verständlich auch wgen der Inanspruchnahme der Rechte aus § 81 (4) SGB IX, sonst nicht.
Den AG als SBV eifach einmal nach der belastbaren Rechtsgrundlage für seine Forderung befragen und auch, dass man ggf auch seine Aussagen gegen das AGG prüfen würde.
Erstellt am 12.12.2012 um 18:59 Uhr von BRMetall
mainpower
Die werden und dürfen keine Aussagen treffen. Weiter haben diese auch gar keine Kenntnisse. Denn weder die KK noch das IA haben solche Unterlage oder untersuchen den Schwerbehinderten.
Weiter gilt grundsätzlich das Arztgeheimnis sowie der besondere Schutz von Sozila/Krankendaten.
Erstellt am 12.12.2012 um 19:10 Uhr von mainpower
@Betriebsrätin,
wenn es etwas vorübergehendes wäre würde der AN sicherlich regelmäßig ärztlich untersucht.
@BRMetall,
ich denke schon dass da dem AG schon eine Antwort gegeben wird.
Erstellt am 12.12.2012 um 19:38 Uhr von BRMetall
mainpower
@BRMetall,
ich denke schon dass da dem AG schon eine Antwort gegeben wird.
Ja, eben das sie hier nicht sagen können und düfen, ob bei dem Schwerbehindertne Leistungseinschränkungen vorliegen.
Erstellt am 12.12.2012 um 19:44 Uhr von Betriebsrätin
@mainpower
Betriebsrätin,
wenn es etwas vorübergehendes wäre würde der AN sicherlich regelmäßig ärztlich untersucht.
Aber nicht von AG oder IA oder KK, weiter unterliegen Arztbefunde der Schweigepflicht.
Weiter BRMetall, schreibt richtiger Wiese, weder Krankenkasse noch Integrationsamt haben das Wissen ob Einschränkungen vorliegen und wenn ja das was und wie. Denn Schwerbehinderte müssen beiden dieses nicht mitteilen. Akteneinsichtsrecht haben beide auch nicht.
Von daher verstehe ich deine Anmerkung nicht.
Schwerbehinderte können ihre Rechte aus § 81 (4) SGB IX in Anspruch nehmen. Dann diese auch mit ärztlichen Attesten belegen.
Smarale schreibt ...Leistungseinschränkung noch besteht..
Daher kann man annehmen, dass aus dem beim AG vorliegenden Attest etwas von vorübergehend steht, dann darf der AG nahcfragen besteht dieses noch wenn es nicht als dauerhaft oder zeitlich befristet angegeben ist.
Erstellt am 13.12.2012 um 07:01 Uhr von Lexipedia
Der Schwerbehinderte muss nach Ablauf der Gütligkeit des Schwerbehindenausweises diesen Verlängern lassen. Hiervon muss er eine Kopie dann in der Personalabteilung abgeben. Das reicht. Inzwischen werden auch unbefristet gültige Ausgegeben.
Tritt eine Änderung des Grad der Behinderung ein muss der AG auch informiert werden.
Es sollte auch nur der Ausweis und nicht der Bescheid weitergegeben werden!
So lange sich nichts am Grad der Behinderung ändert kann der Arbeitgeber viel verlangen, aber er bekommt nichts. Er ist am Ausweis gebunden.
Erstellt am 13.12.2012 um 09:59 Uhr von gironimo
Es ist nun mal so. Der AG muss zunächst einmal glauben, dass die "Amtliche SchwBescheinigung" korrekt und gültig ist. Wenn er hieran Zweifel hegt, wurde ich ihn auch an das Integrationsamt verweisen .
Erstellt am 13.12.2012 um 10:08 Uhr von BRMetall
Gironimo, auch Du verweist auf das IA. Das hat hier mit diesem Thema nichts zu tun. Es koennte und wuerde maximal den AG auf die Rechtslage verweisen, wie jeder Anwalt oder das ArbG.
Erstellt am 13.12.2012 um 10:15 Uhr von BRMetall
Lexpedia, den AG geht nur der Status, also Schwerhehindert oder Gleichgestellt etwas an. Nicht der GdB. Denn fuer die Rechte und Pflichten ist ausschliesslich der Status entscheidend. Blinde oder Querschniite/Rollifahrer muessen noch nicht einmal dem AG zwingend eine Schwb-Ausweiskopie virlegen. Denn diese muessen um die Rechte in Anspruch zu nehmen noch nicht einmal einen Antrag auf Anerkennung stellen. Denn sie sind offensichtlich Schwerbehindert und haben daher auch ohne Anerkennung die Rechte des SGB IX, einfach per Gesetz.
Erstellt am 13.12.2012 um 10:36 Uhr von sarmale
Danke für eure zahlreichen Antworten. Es geht mir darum, dem AG die rote Karte zu zeigen. Hier ist der Ausweis, ein amtliches Dokument das belegt, das Einschränkungen bestehen. Es geht einfach nicht an, das Zweifel an der Glaubwürdigkeit des SB - Ausweises bestehen und der AG aktuelle Atteste über die körperliche Einschränkung verlangt. Ein § ,den ich ihm vor die Nase halten kann, wäre sehr hilfreich. Der Kommentar zum SGB IX den ich habe, gibt nicht allzu viel her. Danke nochmal.
Erstellt am 13.12.2012 um 11:09 Uhr von gironimo
eben BRMetall - davon bin ich auch ausgegangen, dass das IA dem AG die Rechtslage mitteilt.
und genau sarmale - ich stimme Dir zu. Deine Ausführung sind Argument genug; da brauchst Du nicht noch einen Paragraphen. Frage doch mal den AG, auf welchen Paragraphen er sich beziehen will, wenn Du ihn nicht durch Deine Worte überzeugen kannst.
Erstellt am 13.12.2012 um 11:40 Uhr von Lotte
sarmale,
hat der AG Dich eigentlich gem. § 84 (1) SGB IX hinzugezogen? Offensichtlich sieht er ja Schwierigkeiten... ;-)
LG Lotte
Erstellt am 13.12.2012 um 13:32 Uhr von sarmale
Hallo Lotte,
hat er nicht! Ein Grund mehr, warum ich so geladen bin! :-)