Erstellt am 05.12.2012 um 17:52 Uhr von wahlvst
es besteht lt. Gesetz ein Anspruch auf 12 zusammenhängende Urlaubstage.
Doch wenn es betrieblich möglich ist und der AG den Urlaub ablehnt ist der BR im Boot
BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte
Abs. 1
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
Erstellt am 05.12.2012 um 22:49 Uhr von Tamie
Laut Gesetz besteht ein Anspruch auf vier Wochen zusammenhängenden Urlaub! Da der tariflich vereinbarte Mehrurlaub in der Regel das Schicksal des gesetzlichen Urlaubs teilt, besteht damit häufig ein Anspruch auf 6 Wochen zusammenhängenden Urlaub.
Aber hier geht es ja wohl weniger um dieses Thema, als vielmehr darum, dass der Arbeitgeber den Urlaub nicht nach den Wünschen der Arbeitnehmer gewähren will.Dies kann er nur verweigern, wenn er dafür betriebliche Gründe hat, oder wenn dem Urlaubswünsche andere Arbeitnehmer ... entgegenstehen.Eine wilde Ehe sind keine solchen Gründe.
Erstellt am 06.12.2012 um 09:30 Uhr von gironimo
... und der BR kann im Streitfall sogar die Einigungsstelle anrufen. Die zu erwartenden Kosten und Umstände beflügelt den AG dann doch oft, den Urlaub zu gewähren.
Also solltet Ihr ein ernstes Gespräch mit dem AG suchen.
Erstellt am 06.12.2012 um 09:57 Uhr von BRMler
Tamie
So stimmt diese Aussage nicht! ..Laut Gesetz besteht ein Anspruch auf vier Wochen zusammenhängenden Urlaub!....
Denn der § 7 hat auch einen Absatz 2
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Und auf diesen beruft sich hier ggf der AG, was er kann!
Das meinte @wahlvst wohl auch.
Erstellt am 06.12.2012 um 10:23 Uhr von rkoch
@BRMler
Berufen kann sich der AG darauf, aber - wie Wahlvst auch geschrieben hat - nicht wirksam!
Eine Teilung ist eben von AG-Seite nur zulässig, wenn DRINGENDE betriebliche Gründe diese Teilung ERFORDERLICH machen. Sie müssen also
1. DRINGEND sein, also derart, dass zumindest die Funktionsfähigkeit des Betriebes massiv gefährdet sein muss (in diesem Sinne ist eine mit dem BR vereinbarte Betriebsruhe ein dringendes Erfordernis, da während dieser Betriebsruhe kein AN funktionell für den Betrieb arbeiten kann)
2. auch ERFORDERLICH sein, also ZWINGENDE Gründe vorliegen.
Insofern müssten eben derartige Gründe vorliegen, danach sieht es aber nicht wirklich aus.
Im übrigen geht es hier ohnehin nicht um die Teilung des Urlaubs. Diese ist wohl aus "in der Person des AN liegenden Gründen" bereits erfolgt (in 4 und 2 Wochen).
Hier geht es eher um §7 (1) BUrlG: " Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. "
Teufel schreibt aber:
> Beide sind in verschiedenen Abteilungen beschäftigt und es entstehen hier auch keine
> Probleme mit der Urlaubsplanung der restlichen Kollegen.
Insofern GIBT es keine "dringenden betrieblichen Belange" (zumindest hat Teufel dazu nichts gesagt) oder "Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen". Der AG KANN also den Urlaub nicht verweigern!