Leitender Angestellter weigert sich aus dem Betriebsrat auszutreten
Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage bzgl. Leitender Angestellte im Betriebsrat und hoffe, dass Sie mir weiterhelfen können:
Einer der Betriebsratsmitglieder wurde zur Leitenden Angestellten befördert und ist dennoch im BR aktiv. Ihr wurde von einem anderen Mitglied mitgeteilt, dass sie ihre Wählbarkeit verloren hat und nicht mehr aktiv mitwirken darf, worauf sie allerdings entgegnet hat, dass das nicht stimmen würde und sie unter allen Umständen drin bleiben möchte....damit war das Thema für den BR erledigt.
Inzwischen hat ein Kollege eine email an den BR geschickt und nochmal darauf hingewiesen, dass diese Konstellation rechtlich nicht gültig ist und sie eine Lösung finden sollen. Das besagte BR Mitglied ist daraufhin zum Chef gegangen und hat ihm gepetzt welche Email kam und von wem. Er bat darum ihm die email weiterzuleiten, was auch getan wurde.
Vielleicht verrennen wir uns hier : Darf ein Leitender Angestellter sich weigern aus dem BR auszutreten? Bzw. verliert dieser durch seine Position wirklich die Wählbarkeit im BR? Dürfen die Mitglieder des BR in solch einer Angelegenheit Emails von Mitarbeitern an den Chef weiterleiten?
Es tut mir sehr leid für die lange Story und viele Fragen und danke Ihnen im Voraus für Ihre Hilfe
LG Anastasia
Community-Antworten (13)
09.11.2012 um 15:49 Uhr
Wenn ein AN der zum BR gewählt wurde in der Wahlperiode leitender Ang wird, verliert er per Gesetz mit diesem Tag das Wahlrecht/ die Wählbarkeit und das Mandat.
Die Folge, der BRV MUSS dieses beachten und darf ihn nicht mehr einladen und ihm auch kein Einblicksrecht mehr in Unterlagen des BR gewähren.
Doch, oftmals liegen BRM hier falsch, was die Frage "Leitender Ang" ist. Eine leitende Funktion bedingt eben nicht immer, dass es ein leitender Ang ist.
Informationen zum Thema Leitender Angestellter http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Leitender_Angestellter.html
Wer ist leitender Angestellter? http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Leitender_Angestellter.html#tocitem1
09.11.2012 um 16:00 Uhr
falls sie wirklich "leitende Angestellte" wäre (was oftmals gar nicht so einfach zu klären ist), wäre dies so ein Fall, in dem der BR mit Hausfriedensbruch und Entfernung aus der Sitzung (zur Not mit polizeilicher Hilfe) agieren könnte, sie ist nämlich kein Betriebsrat mehr (ob sie will oder nicht) und hat dort im BR-Büro und auf einer Sitzung nichts mehr zu suchen
aber der BR will ja offenbar nicht ....?
obwohl er hier schnellstmöglich eine KLärung herbeiführen sollte, sonst ist im schlimmsten Fall alles für die Katz, was man beschließt , während diese Person anwesend ist bzw. mitwirkt
09.11.2012 um 16:07 Uhr
....aber, wenn ein BRV ein BRM an der Wahrnehmung des Mandates hinter also auch ggf der Sitzung verweist und es kein leitender Ang ist, begeht dieser strafbare Mandatsbehinderung.
Dann kann das BRM das ArbG und die Polizei notfalls bemühen um den Zugang zu bekommen.
09.11.2012 um 16:37 Uhr
Ich denke, dass die Kollegin davon ausgeht, dass sie nicht unter den Begriff des Leitenden im Sinne des § 5 BetrVG fällt.
Aber das wurde ja hier auch schon gesagt. Also - prüfen....
09.11.2012 um 17:45 Uhr
Und mails von Mitarbeitern an den Chef weiterleiten geht sowas von gar nicht! Da braucht Ihr Euch nicht zu wundern, wenn es von den Mitarbeitern keine mails mehr an Euch gibt.
09.11.2012 um 19:25 Uhr
Vielen lieben dank für eure Antworten, das hilft mir schon sehr weiter. Die besagte Kollegin Sollte laut euren links eine leitende Angestellte sein, denn: Sie hat PersonalVerantwortung, stellt selbständig Mitarbeiter ein und darf entlassen. Sie führt PersonalGespräche, darf abmahnen und Boni verteilen.
Ich denke dann sollten wir hinterher sein und zusehen das sie dort rauskommt?
Lg
09.11.2012 um 20:31 Uhr
Unterschreibt sie Arbeitsvertraege und Kuendigungen???
09.11.2012 um 21:32 Uhr
ich bin etwas verwirrt, dass Du Dich am Ende einmal mit a und einmal mit aa schreibst, aber, zur Sache will ich trotzdem folgendes sagen:
Ich denke dann sollten wir hinterher sein und zusehen das sie dort rauskommt? Wenn sie wirklich leitende Angestellte ist, muss, man nicht dahinter her sein, dass sie "dort rauskommt" sie IST DRAUSSEN!!!!! Und es ist schon richtig geschrieben worden:
. sie wird nicht mehr zur Sitzung eingeladen, sondern das entsprechende Ersatzmitglied rückt dauerhaft nach und wird geladen
. sie bekommt keinerlei Einsicht in BR Unterlagen
. wenn sie zur Sitzung auftaucht, wird diese nicht begonnen oder unterbrochen, bis sie den Raum verlassen hat, notfalls mit Polizei (der BR hat Hausrecht im Sitzungsraum) was ich ihr aber vorher ankündigen würde, damit sie die Sitzung "würdevoll" verlassen kann!
Ihr das alles vorher in einem Gespräch mitzuteilen, wäre die korrekteste Vorgehensweise, ein Rat, sich in ihrer jetzigen Position wenigstens ansatzweise mit dem BetrVG zu beschäftigen sicher ein guter Rat!!!!!
10.11.2012 um 10:37 Uhr
sprecht doch mal mit dem AG. Es kann doch eigentlich nicht in seinem Interesse sein, wenn an solch einer Stelle Streit ins Haus steht. Vielleicht kann er sie davon überzeugen den BR nicht zum Gericht zu treiben.
Ansonsten teile ich die Meinung von nicoline: Einfach nicht zu den Sitzungen einladen.
10.11.2012 um 12:01 Uhr
@ Anastasiaa
Es klingt zwar sehr danach, dass die Kollegin das Kriterium einer echten ltd. Angestellten erfüllt, aber sicher ist das trotzdem nicht.
BAG, Beschluss v. 25.03.2009 - 7 ABR 2/08 >> RN 14-17!!
"Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG muss die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis bestehen.
An dem Merkmal der Selbständigkeit fehlt es daher, wenn der Angestellte nur im Verhältnis zu den Arbeitnehmern, nicht aber im Innenverhältnis zu seinen Vorgesetzten befugt ist, über Einstellungen und Entlassungen zu entscheiden.
Die Ausübung der Personalkompetenz darf nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig sein."
22.11.2012 um 14:11 Uhr
Hallo Zusammen,
erstmal vielen Dank für eure Antworten.
Wir haben inzwischen vom Betriebsrat die Info bekommen, dass geprüft wird ob sie leitende Angestellte ist oder nicht, da sie nicht aus dem BR austreten möchte.
Das Problem was wir einfach haben ist, dass einige der Mitarbeiter ihr direkt unterstellt sind und sich nicht trauen beim BR Beschwerde z.B. einzureichen, weil die Chefin es ja lesen könnte....Ich habe mich nochmals genau schlau gemacht und folgende Merkmale hat sie in ihrer jetzigen Position :
- Sie darf Vorstellungsgespräche führen und Mitarbeiter einstellen, allerdings haben alle Chefs ein Abkommen geschlossen, dass sie sich gegenseitig unterstützen und gemeinsam entscheiden (was sie aber auch alleine dürfte)
- Sie verwaltet Budget
- Sie darf abmahnen, muss aber ihrem übergeordneten Chef zumindest Bescheid sagen, damit er informiert ist
- Sie arbeitet eng mit dem gesamten internationalen Management zusammen
- Sie hat ein Einkommen welches in unserem Unternehmen für Führungspersonal üblich ist (es gibt Gehaltsstaffelungen je nach Position)
Ich bin einfach verwirrt, ist das wirklich so unklar ob sie nun Leitende Angestellte ist oder nicht?
Die andere Frage ist : Ich habe am Rande mal gehört, dass ein neu gegründeter BR nur eine Amtszeit von einem Jahr hat, danach wieder gewählt wird und dann erst gilt die Amtszeit für 4 Jahre ? Kann das jemand von euch bestätigen?
P.S. leider hatte ich Schwierigkeiten mit der Anmeldung (Nickname), daher die unterschiedliche Schreibweise
Vielen Dank nochmals
MFG
24.11.2012 um 10:30 Uhr
@anastasiaa Wenn das alles so einfach wäre, gäbe es darum nicht hunderte von Gerichtsverfahren im Jahr! Auch ich sehe das - trotz Deiner Ausführungen - nicht so eindeutig. Zumal immer noch ergänzend die Frage zu stellen ist, wie es mit Kündigungen aussieht oder mit welcher Unterschrift letztlich der AV unterschrieben ist... Die andere Frage: Diese Ansicht/Das gehörte ist falsch!
24.11.2012 um 22:25 Uhr
anastasiaa dass ein neu gegründeter BR nur eine Amtszeit von einem Jahr hat, danach wieder gewählt wird und dann erst gilt die Amtszeit für 4 Jahre ?
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen (3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
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