Erstellt am 21.01.2010 um 12:31 Uhr von erwin
Nein!
Doch genau prüfen ob er wirklich leitender Angestellter ist
Checkliste: Prüfen Sie, ob es sich um einen leitenden Angestellten nach dem Betriebsverfassungsgesetz handelt.
Achten Sie darauf, dass Sie wenigstens einen dieser Punkte mit „Ja“ beantworten können. Dann handelt es sich tatsächlich um einen leitenden Angestellten nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
http://www.4personaler.de/de/downloads/checkliste-leitende-angestellte_fz5g1jfj.html
Wer leitender Angestellter sein will, muss dies nachweisen können!
Sofern ein Arbeitnehmer nicht darlegt, zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt gewesen zu sein, gilt er nicht als leitender Angestellter. Es genügt nicht, nur vorzutragen, für Einstellungen und Entlassungen zuständig gewesen zu sein, darüber entschieden und entsprechende Vorgänge unterzeichnet zu haben, wenn der Betroffene hierfür keine weiteren Nachweise einreicht und sich aus dem Arbeitsvertrag keinerlei Anhaltspunkte für solche Zuständigkeiten ergeben.
LAG Köln, 29.6.2009 - Az: 5 Sa 22/09
Erstellt am 21.01.2010 um 15:26 Uhr von Joggingfee
Wir sind der Meinung er ist leitender Angestellter, denn er ist jetzt Leiter Technik. Er meint er könne trotzdem im Betriebsrat mitarbeiten. Meiner Meinung nach, kann er nicht beide Seiten vertreten.
Erstellt am 21.01.2010 um 15:31 Uhr von Petrus
@Fee: was ein leitender Angestellter ist, ist in §5 BetrVG aufgezählt. "Leiter Technik" ist dort nicht genannt.