Der Betriebsrat muss es hinnehmen, dass ein leitender Angestellter einen offenen Brief am »Schwarzen Brett« des Betriebs aushängt, in dem er die Arbeit des Gremiums kritisiert. Denn auch das Gebot der Rücksichtnahme in § 78 BetrVG begrenzt das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht.

Hessisches LAG, Beschluss vom 02.09.2013
Aktenzeichen 16 TaBV 48/13

Da dieses ja nicht nur für einen AG und LA gilt, dürfte es jetzt in einigen Betrieben zum offenen Schlagabtausch kommen.