Auf die Wahlberechtigung zum BR kommt es bei der Feststellung der für die Freistellung maßgeblichen AN-Zahl nicht an. Deshalb zählen die im Betrieb beschäftigten jugendlichen AN mit. Besteht die Arbeitnehmereigenschaft, kommt es auf den Ort der für den Betrieb erbrachten Tätigkeit nicht an. Deshalb sind bei der Feststellung der Zahl der AN selbstverständlich auch außerhalb des Betriebs tätige Monteure, Außendienstmitarbeiter oder Telearbeiter zu berücksichtigen (unverständlich insoweit die Differenzierung von HSWG, Rn. 10). Zu berücksichtigen sind weiterhin (vgl. allgemein Fitting, Rn. 9; GK-Weber, Rn. 11; GL, Rn. 6; HSWG, Rn. 10; Rspr.-Übersicht v. Matusche, AiB 94, 486 ff.):
– Heimarbeiter, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten (vgl. § 6 Rn. 17 ff.);
– Teilzeitbeschäftigte, und zwar nach Personen (»nach Köpfen«), nicht nach Aufrechnung der Arbeitszeit von Vollzeit-AN (LAG Saarland 4. 7. 01, AiB 02, 129; LAG Düsseldorf 26. 9. 89, BB 89, 2331, Ls.; Fitting, Rn. 9; Richardi-Thüsing, Rn. 10; a. A. GK-Weber, Rn. 16, die eine Aufrechnung der Personen vornehmen wollen);
– AN, die in zum Betrieb gehörenden Betriebsteilen oder Kleinstbetrieben arbeiten (LAG Düsseldorf 29. 6. 88, AiB 89, 80; GK-Weber, Rn. 11);
– AN, die sich in Altersteilzeit in Form des sog. Blockmodells befinden (vgl. § 5 Rn. 34a, § 9 Rn. 12; ebenso Däubler, AiB 01, 688; a. A. ArbG Düsseldorf 10. 7. 02, DB 02, 1781; dem ArbG zustimmend Schiefer, DB 02, 1775; ähnlich zum passiven Wahlrecht eines AR-Kandidaten BAG 25. 10. 00, AiB 01, 359 mit Anm. Kraus);
– bei Bildung eines BR auf Unternehmensebene bzw. bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 die Zahl der im Unternehmen bzw. im zusammengefassten Betrieb beschäftigten AN (Fitting, Rn. 9).
Nicht zu berücksichtigen sind die in § 5 Abs. 2 und 3 genannten Personen.