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Freistellung BR-Vorsitzender

K
kramubbe
Nov 2016 bearbeitet

Wir sind ein Betrieb mit ca.40 Festangestellten und ca.250 Minijobbern. Betriebsratsvorsitzende werden ab 200 Mitarbeitern freigestellt. Zählen da die Minijobber mit? Bitte nur wer es genau weiß...

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Community-Antworten (5)

N
Nubbel

05.11.2012 um 20:04 Uhr

habt ihr auch einen 9 köpfigen br? und....... es muß nicht der vorsitzende sein!

H
Hoppel

05.11.2012 um 20:19 Uhr

@ Nubbel

Es ist völlig egal, ob hier ein 9er BR gewählt wurde oder nicht. Ein Freistellungsanspruch gem. § 38 BetrVG hat mit der BR Größe überhaupt nichts zu tun.

@ kramubbe

Der § 38 differenziert NICHT nach teil- oder vollzeitbeschäftigten AN. Es zählen ALLE Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs.1 BetrVG. Und Eure Minijobber SIND Arbeitnehmer Eures Betriebs, zählen also.

Komplett falsch ist Deine Aussage, das BRV ab 200 MA freigestellt werden. JEDES BRM kann vorgeschlagen werden.

L
leserin

05.11.2012 um 20:38 Uhr

Auf die Wahlberechtigung zum BR kommt es bei der Feststellung der für die Freistellung maßgeblichen AN-Zahl nicht an. Deshalb zählen die im Betrieb beschäftigten jugendlichen AN mit. Besteht die Arbeitnehmereigenschaft, kommt es auf den Ort der für den Betrieb erbrachten Tätigkeit nicht an. Deshalb sind bei der Feststellung der Zahl der AN selbstverständlich auch außerhalb des Betriebs tätige Monteure, Außendienstmitarbeiter oder Telearbeiter zu berücksichtigen (unverständlich insoweit die Differenzierung von HSWG, Rn. 10). Zu berücksichtigen sind weiterhin (vgl. allgemein Fitting, Rn. 9; GK-Weber, Rn. 11; GL, Rn. 6; HSWG, Rn. 10; Rspr.-Übersicht v. Matusche, AiB 94, 486 ff.): – Heimarbeiter, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten (vgl. § 6 Rn. 17 ff.); – Teilzeitbeschäftigte, und zwar nach Personen (»nach Köpfen«), nicht nach Aufrechnung der Arbeitszeit von Vollzeit-AN (LAG Saarland 4. 7. 01, AiB 02, 129; LAG Düsseldorf 26. 9. 89, BB 89, 2331, Ls.; Fitting, Rn. 9; Richardi-Thüsing, Rn. 10; a. A. GK-Weber, Rn. 16, die eine Aufrechnung der Personen vornehmen wollen); – AN, die in zum Betrieb gehörenden Betriebsteilen oder Kleinstbetrieben arbeiten (LAG Düsseldorf 29. 6. 88, AiB 89, 80; GK-Weber, Rn. 11); – AN, die sich in Altersteilzeit in Form des sog. Blockmodells befinden (vgl. § 5 Rn. 34a, § 9 Rn. 12; ebenso Däubler, AiB 01, 688; a. A. ArbG Düsseldorf 10. 7. 02, DB 02, 1781; dem ArbG zustimmend Schiefer, DB 02, 1775; ähnlich zum passiven Wahlrecht eines AR-Kandidaten BAG 25. 10. 00, AiB 01, 359 mit Anm. Kraus); – bei Bildung eines BR auf Unternehmensebene bzw. bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 die Zahl der im Unternehmen bzw. im zusammengefassten Betrieb beschäftigten AN (Fitting, Rn. 9). Nicht zu berücksichtigen sind die in § 5 Abs. 2 und 3 genannten Personen.

N
Nubbel

05.11.2012 um 22:07 Uhr

@ Nubbel Es ist völlig egal, ob hier ein 9er BR gewählt wurde oder nicht. Ein Freistellungsanspruch gem. § 38 BetrVG hat mit der BR Größe überhaupt nichts zu tun.

hoppelchen das mag sein. bei der frage: Zählen da die Minijobber mit?

kommt bei mir die frage auf: wurde der br ordnungsgemäß gewählt?

denn wenn so wäre, wäre die frage flüssig;)

btw:dein alter nick was besser!

F
Fairlight

06.11.2012 um 11:40 Uhr

Hallo,

ich denke worauf Hoppel hinaus will ist, wenn sich bei der Wahl nicht genügend Bewerber gefunden haben sollten, besteht das Gremium aus einer entsprechend verringerten Zahl.

Ein 3er Gremium mit einer Freistellung wäre zwar ein Kuriosum, aber nicht unmöglich. Und bei der Personalstruktur mithin auch gar nicht mal sooooo unwahrscheinlich.

LG Fairlight

EDIT: hab gerade Deinen Post (Nubbel) gelesen. Habt ja doch nicht aneinander vorbei geredet :P Insofern sei meine Anmerkung nur ein kurzer Hinweis für den thread Ersteller ;)

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