Erstellt am 31.10.2006 um 11:14 Uhr von Mona-Lisa
@Olaf,
nein!
Er hat Anspruch auf einen Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung.
§ 15 KSchG
Erstellt am 31.10.2006 um 11:20 Uhr von paula
wenn es einen arbeitsplatz gibt, den er ausfüllen kann, dann muss ggf. dieser Arbeitsplatz für das BRM freigekündigt werden. nur wenn es keinen arbeitsplatz gibt kann ggf. die beendigungskündigung gegenüber dem BRM gerechtfertigt sein.
Erstellt am 31.10.2006 um 11:24 Uhr von stinker
@Paula
Wie bitte? Es soll ein Arbeitsplatz "freigekündigt" werden für das BRM?
Die §§ möchte ich doch zitiert bekommen.
Erstellt am 31.10.2006 um 12:28 Uhr von pit47
@stinker,
notfalls ist ein anderer Arbeitplatz durch Kündigung frei zu machen ( BAG 18.10.00 zu § 15 KSchG).
Erstellt am 31.10.2006 um 13:16 Uhr von paula
@stinker
ich empfehle einen blick in den KR § 15 KSchG Rn. 126
Erstellt am 03.11.2006 um 10:36 Uhr von jugo
der freizukündigende platz kann auch ein schwerbehindertenplatz sein ...
Erstellt am 03.11.2006 um 13:31 Uhr von Olaf
Danke für die Antworten. Sie haben mir in einer schwierigen Zeit mut gemacht! Mitlerweile bin ich freigestellt worden.
Erstellt am 03.11.2006 um 15:00 Uhr von Fayence
jugo,
welchen sittlichen Nährwert soll denn dieser Hinweis enthalten? Willst Du auch das Integrationsamt beschäftigen?