Erstellt am 18.10.2012 um 09:17 Uhr von gironimo
>da der Personenkreis eigentlich größer sein müsste<
Das ist selten - meist wird der Kreis zu groß angegeben.
Letztendlich entscheidet aber erst einmal der Wahlvorstand nach Prüfung der Fakten, ob jemand auf die Wählerliste gehört oder nicht. Ihr braucht also die Liste des AG nicht so sang und klanglos hinnehmen.
Erstellt am 18.10.2012 um 09:20 Uhr von BRMetall
AT_ler sind nicht zwingend leitende Ang.
lest einmal hier wer ist leitender Ang?
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Leitender_Angestellter.html
Erstellt am 18.10.2012 um 09:25 Uhr von pillepalleTR
>Wenn wir darüber keinen Konsens mit dem AG herstellen können, wie ist dann der weitere Weg?
Der weitere Weg wäre dann, einen Vermittler zu bestellen (siehe §18a BetrVG und zugehörige Kommentierung Fitting Rn 42ff).
>Persönlich sehe ich das gelassen, solange keiner aus diesem Personenkreis auf einer Wahlvorschlagsliste auftaucht.
Würde ich persönlich nicht so relaxed sehen, da mit dem aktiven Wahlrecht (d.h. Aufnahme in der Wählerliste) i.d.R. (bei entspr. Betriebszugehörigkeit etc.) auch das passive Wahlrecht geknüpft ist.
Wie reagierst du, wenn dir als WV 5 Minuten vor "Toreschluß" ein Wahlvorschlag übergeben wird, auf dem genau dieser Personenkreis drauf steht? Dann wird's wohl richtig stressig, oder?
Erstellt am 18.10.2012 um 14:33 Uhr von rkoch
> Der weitere Weg wäre dann, einen Vermittler zu bestellen (siehe §18a BetrVG
Was natürlich nur geht, wenn auch ein Sprecherausschuss zu wählen ist, also entweder ein Sprecherausschuss besteht oder mindestens 10 leitende Angestellte existieren und diese leitenden Angestellten nach §7 (2) SprAuG die Wahl eines Sprecherausschusses einleiten.
So ein Sprecherausschuss nicht existiert, hat der BR natürlich ein Henne-Ei-Problem und kann sich nicht auf §18a stützen.
Leitender Angestellter ist nur, wer nach §5 (3) BetrVG die Voraussetzungen als leitender Angestellter erfüllt, und das sind in einem "normalgroßen" Betrieb i.d.R. nur wenige Personen, eigentlich nur der Personalchef (Nr. 1) und ggf. einige Prokuristen mit Einzelprokura (Nr. 2, so solche überhaupt existieren), ggf. noch ein Entwicklungs-, Vertriebs- und/oder Konstruktionsleiter (Nr. 3). Nur diese erfüllen i.d.R. die Hauptkriterien aus §5 (3) BetrVG. Die Prokuristen müssen zudem die Prokura auch tatsächlich ausüben, also regelmäßig über den Kopf der GF hinweg eigenmächtig entsprechend handeln. Prokuristen, die zur Ausübung ihrer Prokura Grenzen auferlegt bekommen haben, sie gar nicht oder nur mit Zustimmung der GF ausüben zählen nicht. Prokuristen mit Gesamtprokura gehören eher nicht dazu, das sie alleine ohne einen anderen nur geringes Verfügungsrecht besitzen.
Das grenzt den Kreis der leitenden Angestellten i.d.R. doch erheblich ein. Erst über §5 (4) BetrVG mogeln sich dann doch ab und an noch einige AN in die Ränge der Lt. A.
Der BR sollte auf jeden Fall versuchen die Ränge der Lt. A. eher GERING zu halten. Mitarbeiter die von Rechts wegen AN sind unwidersprochen in die mitbestimmungsfreien Ränge der Lt. A. zu "erheben" sollte die Ausnahme sein. Gerade der Umstand dass derartige lt. A. mitbestimmungsfrei vom AG eingesetzt werden können führt oft gerade zu den Problemen mit den AN, z.B. weil deren AZ mit der der AN nicht in Einklang zu bringen ist, was oft dazu führt das AN dazu animiert werden (Sitzungszeiten, o.ä.) länger zu arbeiten.
Im Streitfalle entscheidet das ArbG über den Status eines AN auf Antrag des WV oder BR.
Erstellt am 18.10.2012 um 14:43 Uhr von petrus
Was passieren kann, wenn man den Kreis der LA zu groß wählt, erfährt man bei Tante Google: http://www.google.de/search?q=wahlanfechtung+daimler
Erstellt am 18.10.2012 um 14:53 Uhr von ohnewissen
Nur mal als Anmerkung:
Auch der AG versucht mit Zahlen zu spielen.
2006 wurden uns gaaanz viele leitende Angestelle gemeldet.
Hintergrund war, dass es um 3 Personen mehr oder weniger ging, um 9 bzw. nur 7 BRM zu haben und natürlich um eine evtl. Freistellung.
2010 spielte das aus AG Sicht nicht mehr die große Rolle. Dort sollten dann plötzlich Personen wählen und (wie wir über den WV erfuhren) sich auch wählen lassen, die wirklich zu den leit. Ang. gehörten.
2006 wurde gerichtlich geklärt.
2010 reichte der erhobene Zeigefinger vom WV Vorsitzenden.
Erstellt am 18.10.2012 um 20:18 Uhr von Vuurtoren
Der Wahlvorstand entscheidet letztlich welche "Leitenden" er akzeptiert. Kommt er zu dem Entschluss, jemand ist nicht leitender, erscheint er nicht auf der Wählerliste. Sieht der vermeintlich "leitende" das anders, kann er die Wahl anfechten. Dann entscheiden dritte über seien oder nicht seien...
Erstellt am 18.10.2012 um 20:37 Uhr von Nubbel
eher: der wahlvorstand entscheidet wer leitender ist und wer nicht. nicht leitende kommen auf die wählerliste. steht jemand nicht drauf, kann er das klären.