Erstellt am 25.09.2012 um 17:35 Uhr von Erdenbürger
Solange wie der einladender auf Anweisung des BRV handelt, ist es in Ordnung.
Erstellt am 25.09.2012 um 17:44 Uhr von Watschenbaum
der BRV unterschreibt dann aber doch letztendlich die Einladung ?
oder unterschreibt die Schriftführerin i.A. ?
oder gibts gar keine Unterschrift ?
Erstellt am 25.09.2012 um 17:58 Uhr von BRMetall
Die TO und Einladung aufstellen und unterschreiben kann nur der BRV oder bei Verhindeurng der Stellvertreter Da ist § 29 klar und nicht auslegbar auch nicht per GO.
Wer dann letztlich diese schreibt ist zweitrangig. Nur aufstellen und unterschreiben ist wichtig und entscheiden.
Alles was hiergegen verstößt könnte zur fehlerhaften Einladung mit der Folge der Nichtigkeit der Beschlüsse führen.
Weiter hat der BRV Pflichten und Aufgaben und sollte/ muss diese erfüllen. Sonst könnte auch ihm wegen Mandatspflichtverletzung Unheil drohen.
Erstellt am 25.09.2012 um 19:28 Uhr von Hoppel
Dürfte ich darauf hinweisen, dass es überhaupt keine Formerfordernis bzgl. der Ladung gibt!? Die Schriftform ist zwar empfehlenswert, aber nicht zwingend. Und wenn klar ist, dass der Schriftführer nur ausführendes Organ ist, ist die Unterschriftendiskussion aus meiner Sicht überflüssig.
@ Kusabsi
Mir ist nicht klar, was in Eurer GO geregelt ist. Fungiert Euer Schriftführer quasi als SekretärIn und verschriftlicht nur die Vorgaben des BRV oder stellt der Schriftführer auch die Tagesordnung auf? Letzteres geht natürlich nicht.
Erstellt am 25.09.2012 um 19:47 Uhr von wahlvst
Hoppel
DKK § 29 Rn 18
Besondere Formen und Fristen schreibt das Gesetz nicht vor, so dass die Ladung auch mündlich und telefonisch zugehen kann (vgl. auch BAG 8. 2. 77, AP Nr. 10 zu § 80 BetrVG 1972; Fitting, Rn. 44; GK-Raab, Rn. 34; HSWG, Rn. 26; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 33, 35; Richardi-Thüsing, a. a. O.).
Dies ist aber auf wirklich dringende Fälle zu beschränken, da schon wegen der Tagesordnung (BAG, a. a. O.), aber auch um Missverständnisse auszuschließen, die Schriftform geboten ist.
ahrt werden (vgl. § 40 Rn. 105; zu elektronischen Dokumenten Einl. Rn. 162a ff.). Der BR sollte in der Geschäftsordnung angemessene Fristen und die Form der Ladung festlegen (GK-Raab, a. a. O.; HSWG, Rn. 27), z. B. Ladungsfrist drei Arbeitstage mit Angabe der Tagesordnung, Schriftform sowie Sonderregelungen für Eilfälle, ggf. feste Sitzungstermine und die Verpflichtung für den Vorsitzenden, von einzelnen BR-Mitgliedern oder von der JAV (vgl. auch § 67 Rn. 25 ff.) oder von der Schwerbehindertenvertretung (vgl. § 32 Rn. 6) beantragte Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung zu setzen (vgl. im Übrigen § 36 Rn. 5 f.).
Also, so ganz freizügig ist der BR hier nicht. Die TO auf alle Fälle schriftlich.
Also, der Schriftführer könnte hier nur als Schreibkraft für den BRV abeiten.
Erstellt am 25.09.2012 um 21:08 Uhr von Hoppel
@ wahlvst
Ich halte also fest, dass auch die Tagesordnung nicht schriftlich mitgeteilt werden MUSS! ;-)
Dass das Sinn macht, schon allein aus Beweisgründen, steht auf einem ganz anderen Blatt Papier.
Erstellt am 25.09.2012 um 22:09 Uhr von Erdenbürger
Also bleiben wir dabei, solange der eingeladen hat auf Anweisung des BRV handelt ist alles in Ordnung;-) ???
Erstellt am 26.09.2012 um 14:55 Uhr von Kusabi
Weitere Infos:
* Die Tagesordnung wird nicht unterschrieben.
* Die Einladung wird per Outlook-Termin verschickt - gem. Absprache in der vorhergehenden BR-Sitzung. Also auch keine echte Unterschrift.
* Der Schriftführer ist Schriftführer und Sekretär: Er nimmt die Punkte in die Tagesordnung auf, die in der vorhergehenden Sitzung besprochen wurden, und die sich bis zur folgenden Sitzung ergeben (Dies passiert manchmal auch durch jedes andere BR-Mitglied). Das sind natürlich nicht immer Themen, zu denen echte Beschlüsse gefasst werden.
* Unsere Geschäftsordnung regelt Fristen etc., so dass wir letztendlich wie von wahlvst beschrieben agieren.
* Können wir uns dann also auf die Zusammenfassung von Erdenbürger um 22:09 Uhr einigen? :-)
Erstellt am 27.09.2012 um 23:03 Uhr von Darum
Einladung muss in schriftform erfolgen und bedarf der Unterschrift des BRV oder dessen Vertreter in verhindrrungsfall.