Erstellt am 10.09.2012 um 12:32 Uhr von Kölner
@Muffi
Geht - aus meiner bescheidenen Sichtweise. Das AÜG formuliert gerade in den ersten 3 Paragrafen diese Ausnahmen.
Erstellt am 10.09.2012 um 13:56 Uhr von wahlvst
Hier sollte man prüfen, sich beraten lassen als BR.
Denn!!
Hier müsste man püfen von wann diese Protokollnotiz ist. Denn Änderungen zum Jahreswechsel 2011/2012 / 2.2.3 Änderungen bei der Konzernentleihe - das Konzernprivileg ist entfallen!
http://www.haufe.de/personal/personal-office-standard/aenderungen-zum-jahreswechsel-20112012-223-aenderungen-bei-der-konzernleihe-das-konzernprivileg_idesk_PI78_HI2801129.html
und hier:
Änderungen des AÜG
Künftig ist die Pflicht zur Einholung der Verleiherlaubnis schon dann gegeben, wenn die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verleihers erfolgt, eine Gewerbsmäßigkeit ist nicht mehr Voraussetzung. Die sogenannte Konzernleihe, wonach Konzerngesellschaften untereinander ohne Verleiherlaubnis nach AÜG Arbeitnehmer ohne Gewinnerzielungsabsicht überlassen können, wird künftig nicht mehr möglich sein. Zudem darf künftig die Überlassung nur noch vorübergehend und nicht dauerhaft erfolgen.
http://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2011/07/12/arbeitnehmeruberlassung-%E2%80%93-quo-vadis/
Diese Änderungen kam ja, weil auch mit der Konzernentleihe Missbrauch betrieben wurde. Doch ich bin kein Spezi zum AÜG, daher würde ich mich als BR schlau machen.
Erstellt am 10.09.2012 um 18:10 Uhr von gironimo
Mich würde interessieren, wer Euch das unter welchen Konstellationen vorgelegt hat.
Außerdem würde ich mich bei der Gewerkschaft informieren, die diese Protokollnotiz ja mit getragen hat, wie sie die Sache sieht.
Erstellt am 10.09.2012 um 18:38 Uhr von Muffi
@ wahlvst
Der Manteltarif ist von 2002 und die Protokollnotiz von 2003
@gironimo
Wir haben eine 100% Tochtergesellschaft.Jetzt wurde dort ein Mitarbeiter eingestellt nur zu dem Zwecke um ihn an den Mutterkonzern auszuleihen.Selbst Arbeit haben die nicht für ihn . Er war auch vorher bei der Mutter angestellt und konnte nicht mehr verlängert werden.Also ist man den weg eingegangen.ich bin der Meinung das ist eine Konzernleihe .Darum hat man uns die Protokollnotiz vom MTV vorgelegt um sich zu rechtfertigen.
Erstellt am 11.09.2012 um 10:32 Uhr von rkoch
@Muffi
> §1 (3) AÜG:
> Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis
> 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung
>
> 1. zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von
> Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender
> Tarifvertrag dies vorsieht,
und
> Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass im Falle der
> Arbeitnehmerüberlassung zwischen den Mitgliedsunternehmen des
> Arbeitgeberverbandes das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz keine Anwendung findet.
DAS ist KEINE Konzernleihe, sondern eben die Leihe zwischen "Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges".
ABER: Man muss den zitierten § genau lesen:
*** zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen ***
Das ist KEINE Generalklausel! NUR wenn ein TV explizit die Leihe nur zu DIESEM Zweck vorsieht UND diese Grundlage auch vorliegt (d.h. das verleihende Unternehmen ist von Kurzarbeit oder Entlassungen bedroht), dann ist das erlaubt. Pauschal einfach AN derart auszuleihen halte ich für unzulässig.... So weit geht diese Öffnungsklausel des AÜG denn doch nicht.
Diese Klausel kann also als Rechtfertigung nicht herhalten. Soll sich also Euer AG was neues einfallen lassen....
EDIT: Nur so als Detail: Du hast diese Klausel als "Protokollnotiz zum MTV" zitiert. Solche "Protokollnotizen" sind Bestandteil des TV und als solche wirksam. Ihre Wirksamkeit beschränkt sich aber auf den Teil des TV, auf den sich diese Protokollnotiz bezieht. Insofern: Kann es sein, dass diese Protokollnotiz unter einem § mit dem Titel "Kurzarbeit" o.ä. steht?
BTW: Nr. 2 (zwischen Konzernunternehmen) kann er eben auch nur dann ziehen, wenn der AN eben nicht nur zur Überlassung eingestellt wird - und das ist ja anscheinend der Fall.
Auf der anderen Seite: Wo ist Euer Problem, was wollt ihr erreichen?
> Er war auch vorher bei der Mutter angestellt und konnte nicht mehr verlängert
> werden.Also ist man den weg eingegangen.
"konnte nicht verlängert werden", sprich: Höchstbefristungsdauer abgelaufen. So konnte er erneut befristet eingestellt werden, richtig?
Was wäre, wenn ihr erfolgreich dagegen angeht? Wird dann bei Euch jemand anders (befristet) eingestellt? Ist das Euer Ziel?
Auf der anderen Seite: Mal die Rechtsfolge dieses Vorgangs anschauen:
Ad 1: Die Überlassung bedarf der Erlaubnis, wenn nicht privilegierte Leihe vorliegt.
Ad 2: IMHO könnte der AN erfolgreich die fehlende Erlaubnis bzw. privilegierte Leihe widerlegen, wonach der Vertrag unwirksam ist (§9 (1) 1. AÜG)
Ad 3: Rechtsfolge: §10 (1) AÜG: Unbefristeter Arbeitsvertrag mit dem Entleiher, der Mutter.
Derartiges könnte der AN also einklagen!