Erstellt am 06.02.2011 um 13:55 Uhr von nicoline
Hallo Anastacia,
das TzBfG sagt in § 14 Zulässigkeit der Befristung Abs. 2, Satz 3:
Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden.
Erstellt am 06.02.2011 um 14:08 Uhr von Anastacia
Hallo Nicoline,
erstmal danke für die schnelle Antwort. Aber ist es nicht auch so, dass ein Tarifvertrag zu Gunsten der Arbeitnehmer und nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geschlossen werden soll? Und wieso wird die Probezeit nicht mit angerechnet?
Erstellt am 06.02.2011 um 14:17 Uhr von paula
da frag mal bei der Gewerkschaft nach die unterschrieben hat.... Hier kann es niemand wissen...
Erstellt am 07.02.2011 um 09:10 Uhr von rkoch
> Aber ist es nicht auch so, dass ein Tarifvertrag zu Gunsten der Arbeitnehmer und nicht
> zum Nachteil der Arbeitnehmer geschlossen werden soll?
Wer sagt denn, das eine längere Befristungsmöglichkeit zum Nachteil der AN ist?
Unsere AG argumentieren doch so gerne: Wir können niemanden fest einstellen, da wir ihm sonst irgendwann vielleicht kündigen müssen, was wir dem armen Menschen nicht antun wollen.
In diesem Sinne könnte man es als positiv ansehen, wenn man immer und immer wieder befristet werden könnte. Da den AG dann obiges Argument ausgeht würde das faktisch eine potentiell unbefristete Beschäftigung bedeuten.....
Ne, im Ernst:
Die zwei Jahre nach TzBfG sind auch nur ein Kompromiss der etwa so lautet:
Wenn ein AG einen AN zwei Jahre lang beschäftigt hat, dann ist der AN so in den Betrieb integriert und am Arbeitsplatz eingearbeitet, das der AG sich selbst ins Bein schneiden würde wenn er diesen AN durch einen neuen (ungeübten, ahnungslosen) AN ersetzen würde. Somit ist der Anreiz geschaffen den AN fest einzustellen.
Je nach Arbeitsplatz den der AN ausfüllen soll (z.B. Dauer bis der AN eingearbeitet/integriert ist) könnte diese Argumentation aber daneben gehen. Die Gesetzliche Regelung ist ein deutschlandweiter Kompromiss der auf die konkreten regionalen bzw. Branchenbedürfnisse nicht eingehen kann. Deshalb die Öffnungsklausel. Damit ist es Tarifparteien möglich die Argumentationskette an ihre Verhältnisse anzupassen. Warum das bei Euch erfolgt ist? Keine Ahnung....