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Kündigungsfristen Manteltarifvertrag/BGB

C
claudimero
Feb 2019 bearbeitet

Hallo zusammen, ich habe ein Verständnisproblem und hoffe, dass ihr diesen Nebel beseitigen könnt... Es geht um die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer. Das BGB regelt unter §622 bekanntlich die jeweiligen Kündigungsfristen mit einer entsprechenden Öffnungsklausel für tarifgebundene Unternehmen (Abs.4). Unser Manteltarifvertrag für gewerbliche Mitarbeiter regelt - entgegen dem BGB - ähnliche lange Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer (nicht nur für den Arbeitgeber). Die Arbeitsverträge regeln, dass die gültigen Tarifverträge Anwendung finden. M.E. wäre das aber doch eine Schlechterstellung für den Arbeitnehmer... Kann das denn sein? Lt. BGB § 622(1) hätte der AN eine Kündigungsfrist von vier Wochen, aber lt. unserem Tarifvertrag ähnlich lange, wie in BGB § 622(2) für den Arbeitgeber aufgeführt. Der Text im Manteltarifvertrag lautet: "Die beidseitigige Kündigungsfrist beträgt....... Sie erhöht sich nach 5 Jahren auf ....nach 10 Jahren auf....." (ich spare mir jetzt die detaillierten Angaben, da es ja hier um das allgemeine Verständnis geht).

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Community-Antworten (3)

J
JohnDoe

13.02.2019 um 11:41 Uhr

K
Kjarrigan

13.02.2019 um 12:00 Uhr

Ja das geht und ist erlaubt. ES steht ja uach im Arbeitsvertrag den man unterschrieben hat. DAs kann man vor Vertragsunterzeichnung nachlesen - es kommt also auch nicht überraschend, dass der AN auch längere Kündigungsfristen hat.

J
JohnDoe

13.02.2019 um 12:58 Uhr

@Kjarrigan, das war auch mein erster Gedanke ist aber falsch. Einzelvertraglich: ... gestaffelten verlängerten Kündigungsfristen können jedoch einzelvertraglich auch für Eigenkündigungen der Arbeitnehmer vereinbart werden (§ 622 Abs. 5 S. 3 BGB, BAG v. 28.5.2009 - 8AZR 896/07)

Für Kündigungen der Arbeitsverhältnisse seitens der Arbeitnehmer gilt grundsätzlich nur die Grundkündigungsfrist (§ 622 Abs. 1 BGB)

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