Erstellt am 31.08.2012 um 08:36 Uhr von brsieben
...Frag doch die Gewerkschaft: Die ist schließlich Vertragspartner und muss auch in Eurem konkreten Fall sicher sagen können, wann der Vertrag endet.
Erstellt am 31.08.2012 um 09:38 Uhr von gironimo
Da kommt es im Einzelnen auf die Formulierungen im Tarif und die Art des Tarifs an.
Die Antwort kann nur sein: Es kommt darauf an.....
Daher ist es absolut richtig zu sagen: Frag die Gewerkschaft, die den Tarif abgeschlossen hat.
Erstellt am 31.08.2012 um 10:07 Uhr von rkoch
Grundsätzlich:
ALLE Tarifverträge gehen nach §4 (5) TVG grundsätzlich in die Nachwirkung.
Diese kann aber, wie bei BV auch, explizit ausgeschlossen werden. Ob der Ausschluss letztlich wirksam vereinbart werden kann, ergibt sich aus dem Kontext. Die Nachwirkung eines TV, welcher Bedingungen regelt, die bei Wegfall der Regeln einen undefinierbaren Zustand eintreten lassen, kann nicht ausgeschlossen werden, zumindest nicht für AN die zum Zeitpunkt der Wirksamkeit in die Tarifbindung eingetreten sind:
Bsp: Die Entgelthöhe aus TV gilt auf jeden Fall so lange weiter, bis eine neue Vereinbarung über die Entgelthöhe (das muss kein TV sein!) getroffen wurde.
Bsp: Ein TV über eine Absenkung der AZ zur "Beschäftigungssicherung" endet i.d.R. mit Ablaufdatum.
Bei Verweis auf einen TV gelten die Regeln des TV auf den verwiesen wird so lange weiter, bis die verweisende Vereinbarung bzw. der Verweis in der Vereinbarung endet.
Bsp: Ein AV verweist auf einen TV - der TV endet - die Regeln des TV leben in AV weiter, es sei denn es ist explizit vereinbart, dass der Verweis auf die Gültigkeit des TV beschränkt ist. Eine typische Formulierung ist "Es gilt der TV in der jeweils gültigen Fassung".. gibt es keine "gültige Fassung" mehr, endet der Verweis. Hingegen: "Es gilt der TV vom xx.xx.xxxx", dann gilt dieser auch dann weiter wenn er an sich nicht mehr gültig ist. Diese Klausel macht die Regeln des TV zum Bestandteil des AV.
Der TV an sich hat geendet, d.h. ohne Verweis auf diesen in einer anderen Rechtsquelle hat er keine Wirkung mehr. Er bleibt also nicht "bestehen". Im "Verweis" leben seine REGELN, nicht der TV an sich, weiter..
Das kann zu der paradoxen Situation führen, das AN, welche aufgrund echter Tarifbindung an den TV gebunden waren, keinen Anspruch mehr auf diesen TV haben, jene AN mit Verweis im AV hingegen schon!
Insofern bleibt es dabei: Es kommt darauf an, aber nach diesen Beispielen kannst Du versuchen zu verstehen was da abgeht.
Erstellt am 31.08.2012 um 19:35 Uhr von Hoppel
@ rkoch
Tut mir leid, aber Deine Beispiele sind fast nicht nachvollziehbar bzw. nur schwer verständlich.
Vor allem führt Deine paradoxe Situation in´s Nirvana, da eine echte = zwingende TV-Bindung voraussetzt, dass sowohl AN als auch AG Mitglied der Tarifvertragsparteien waren oder der TV allgemeinverbindlich war.
Endet ein solcher TV, kann dieser AN noch Ewigkeiten Ansprüche aus diesem TV geltend machen, solange keine andere Abmachung getroffen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt wirkt der TV nach, der für das Arbeitsverhältnis anzuwenden war, völlig egal ob im AV darauf verwiesen wurde oder nicht.
@ Bilbo
Vereinfacht gesagt gilt: Euer Haus-TV gilt aufgrund der Nachwirkung für alle Arbeitsverhältnisse weiter, die bereits während der Laufzeit und vor Ablauf des TV bestanden haben. Und zwar solange, bis der TV durch eine andere Abmachung ersetzt wurde, z.B. eine BV.
Entscheidend ist noch, ob Euer AG (noch) im AG-Verband und tarifgebunden ist (es gibt auch OT-Mitgliedschaften). Ggf. leben nämlich auch die Regelungen aus einem MTV wieder auf.
Wirklich weiter helfen kann nur die Gewerkschaft, mit welcher Euer AG diesen TV vereinbart hat.