Erstellt am 09.06.2009 um 12:37 Uhr von Lohengrin
@hadeg,
Man kann theoretisch soetwas machen. ABER: §77, Abs. 3 Betr. VG regelt ganz Klar den Tarifvorrang, somit könnte es im Falle einer Klage zu erheblichen Problemen kommen.
Ihr könntet natürlich den kompletten TV übernehmen, in einer BV trotzdem "gefährlich". Besser wäre eine Anlehnung per AV. Wie haben zwar eine ähnliche Regelung seit vielen Jahren, bisher ohne Probleme. Aber dennoch bleibt ein Risiko.
Mfg,
Lohengrin
Erstellt am 09.06.2009 um 12:54 Uhr von erwin
@hadeg
abgesehen vom §77, Abs. 3 BetrVG solltet ihr euch einmal Gedanken machen ob ihr die Erfahrung welche hier notwendig ist um alle Gefahren zu erkennen habt. Dher solltet ihr die Gewerkschaft unterstützen, also TV mit Tarifpartner der Erfahrung hat.
Also, Finger weg.
Erstellt am 09.06.2009 um 19:13 Uhr von Lotte
hadeg,
gerade ein Betrieb, der sich an einen ehemaligen TV der AWO orientiert, sollte sich nicht zu schade sein, mit Ver.di die notwendigen Verhandlungen aufzunehmen.
Außerdem kann hier eine BV m.E. nicht in das TV-Recht und in diesem Fall auch nicht in das Individualrecht eingreifen. Gehe nämlich davon aus, dass die TV Bindung im AV verankert ist?