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BEM Seminar..ist es Ok 2 personen zu schicken oder kann Chef dass ablehnen

S
stefano
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, kurze frage... bei uns im Hause steht grad dass Thema BEM an. AG will mehrere AN wegen Dauerkrankheit los werden.. erst hat er es über Anhörungen probiert wo natürlich abgelehnt wurden.. Jetzt strebt er ein BEM an und die ersten gespräche haben schon stattgefunden, demnächst Betriebsbegehung mit Betriebsarzt um Krankheitsursachen usw. fest zu stellen..Will sich allerdings nur an die Regeln halten um dann Ordnungsgemäß kündigen zu können.. jetzt die eigentliche frage: wir sind ein junges BR Gremium wo keiner so richtig Ahnung über BEM hat, jetzt wollen wir uns schulen lassen.. ist dies möglich zu zweit(stellv.BRV+BRV) ein Seminar zu diesem Thema zu besuchen oder kann der AG sagen dass er nur einen zulässt sich schulen zu lassen. wir sind der Meinung dass es zu zweit mehr Sinn macht da es ein ziemlich heikles Thema ist. Da es aber keine "Plicht"Seminare sondern Spezialseminare sind, sind wir uns nicht sicher ob man auch zu zweit gehen kann.. was sagt ihr da dazu?? Danke für die Infos Gruß

2.86103

Community-Antworten (3)

R
rkoch Akzeptiert

25.07.2012 um 16:54 Uhr

zu zweit(stellv.BRV+BRV)

Also DAS würde ich als BR tunlichst vermeiden! Beide BRV auf Seminar zu schicken macht den BR für eine Woche Kopflos. u.U. ein gefundenes Fressen für den AG. Wenn, dann gehen die beiden nacheinander auf zwei Seminartermine.

Du sagst nichts über die Größe des Gremiums. Zwei BRM in einem Dreiergremium könnten zu viele sein, in größeren Gremien ist es i.d.R. kein Problem. Da stets mit einer Verhinderung gerechnet werden muss ist ein geschultes BRM i.d.R. zu wenig. Wenn dieses BRM mitten in den Verhandlungen zu BEM krank wird, ist keiner mehr da der das Wissen besitzt. Das kann mit zwei natürlich auch passieren, ist aber schon wesentlich unwahrscheinlicher.

Vor allem ist BEM in diesem Sinne kein Spezialseminar! Da es eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung von BEM gibt und diese definitiv der MB des BR nach §87 (1) Nr. 7 BetrVG unterliegt, ist das ein besonderes Spezialseminar. z.B. ist es ebenso erforderlich wie Grundlagenseminare, quasi ein "Pflichtseminar", wenn auch nicht unbedingt für alle BRM.

Jetzt strebt er ein BEM an und die ersten gespräche haben schon stattgefunden

Das könntet ihr unterbinden! BEM unterliegt definitiv Eurer MB und auch wenn der AG verpflichtet ist es durchzuführen, ist es um so mehr seine Pflicht Euch zu beteiligen BEVOR er derartiges durchführt! Mit der Argumentation "ich bin doch gesetzlich dazu verpflichtet" kann er die MB nicht aushebeln. Vor allem gibt es diese Pflicht seit 8 Jahren! Er hatte also 8 Jahre Zeit den BR zu beteiligen. Da kann er wohl kaum jetzt argumentieren, dass er dazu jetzt keine Zeit mehr hat, oder? Dumm nur, dass ein durchgeführtes BEM auch dann zählt, wenn es ohne Beteiligung des BR durchgeführt wurde. Insofern habt ihr einen 1000%igen Grund SOFORT auf ein entsprechendes Seminar zu gehen, damit ihr Eure MB wahrnehmen könnt BEVOR die Sache endgültig gelaufen ist.

BTW:

erst hat er es über Anhörungen probiert wo natürlich abgelehnt wurden..

Ich vermute von Euch "abgelehnt", oder? Und das hat ihn daran gehindert die Kündigungen auszusprechen? Verwunderlich.....

Abgesehen davon: Selbst die Durchführung eines BEM bedeutet nicht, dass die Kündigung zulässig wird. Nur ohne BEM ist sie von vorneherein unzulässig.

Bei der krankheitsbedingten Kündigung von AN sind recht hohe Hürden zu nehmen. Vor kurzem wurde mal ein Urteil des BAG kommentiert: "Das BAG hat in diesem Urteil erstmals die Möglichkeit einer krankheitsbedingten Kündigung als überhaupt möglich angesehen".

Insbesondere ist die Kündigung eines AN nur allein aus dem Grund, dass er eine lange Zeit Krank ist, unzulässig. Kündigungen müssen IMMER in die Zukunft gerichtet sein. Die Frage ist also nicht: Wie lange war er krank, sonder die Frage muss lauten: Wie oft, und dann wie lange WIRD er zukünftig krank sein und ist die Störung die dadurch Eintritt dem AG unzumutbar?

Krankheitsbedingte Kündigungen sind u.U. zulässig bei

  • sehr, sehr häufigen Kurzerkrankungen über einen sehr, sehr langen Zeitraum (Vermutung einer zukünftigen Störung des Arbeitsverhältnisses, da der AN wegen der spontanen Kurzerkrankungen effektiv nicht z.B. durch Leiharbeiter ersetzt werden kann)

und bei

  • sehr häufigen langen Erkrankungen aus immer wieder anderen Gründen (Vermutung einer zukünftigen wirtschaftlichen Unzumutbarkeit durch immer wiederkehrende Lohnfortzahlung in erheblichem Maße, d.h. i.d.R. mindestens 12 Wochen Entgeltfortzahlung in mindestens jeweils 2 aufeinanderfolgenden Jahren).

Eine einzelne Langzeiterkrankung, egal wie lange, erfüllt beide Ansprüche nicht. Zum einen kann der AN sehr effektiv durch einen Leiharbeitnehmer oder sachgrundbefristeten Arbeitnehmer ersetzt werden, zum anderen entstehen dem AG keinerlei Kosten. Warum also sollte der AG dem AN kündigen wollen? Kein Grund -> keine Kündigung.

Ihr solltet ein Seminar zum Thema Arbeitsrecht (Grundseminar!) besuchen, oder ggf. ein Spezialseminar zu Kündigung und MB des BR.

L
Lernender

25.07.2012 um 16:24 Uhr

Hab ich gerade kopiert, auf der Seite des Forumanbieters (unter Seminare für Betriebsräte).

Der Fortbildungsanspruch des Betriebsrats ist zeitlich und anzahlmäßig unbegrenzt. Grundlage der Entscheidung für eine Schulung ist deren Erforderlichkeit infolge konkreter betrieblicher Anlässe. Ein guter Betriebsrat muss eine solide Grundlagenausbildung für alle Mitglieder sowie die Bearbeitung wichtiger Problemfelder im Rahmen der Aufgabenverteilung innerhalb des Gremiums gewährleisten. Die Begrenzung der Anzahl an Seminaren pro Betriebsrat pro Jahr ist daher unzulässig. Der Betriebsrat benötigt vor allem im Zuge der zunehmenden Komplexität der Arbeitswelt einen stets aktuellen und hohen Informationsstand (BAG, 11.7.1972, AP Nr. 1 1972). Auch gibt es keine Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer eines Gremiums an einer Schulung. Die in den Seminaren vermittelten Kenntnisse können nicht durch "stille Post" weitergegeben, sondern müssen qualifiziert erworben werden. Auf ein Selbststudium der Materie braucht sich der Betriebsrat nicht verweisen lassen (BAG, 15.05.1986, DB, 2496).

S
stefano

25.07.2012 um 17:01 Uhr

Danke für die schnelle Antwort!! Super Info. weiß nicht wie lang du schon BR bist, aber muss schon echt lang sein weil deine Antworten sind echt die besten!!! genau durch solche Leute wie dich ist dieses Forum echt genial.. Vielen Dank für deine Zeit und Mühe :) Gruß

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