Erstellt am 16.07.2012 um 08:46 Uhr von gironimo
Dann verweigere doch die Zustimmung zur Einstellung. Gründe aus dem 99er gibt es ja nach Deiner Schilderung (Benachteiligung eines Beschäftigten; gesetzliche Bestimmungen - hier SGB - nacht eingehalten ....)
Wenn der BR gar nicht gehört wurde, an § 101 BetrVG denken.
Und übrigens - nein - der TOP der Einladung muss schon konkreter sein
Erstellt am 16.07.2012 um 08:50 Uhr von rkoch
> Langt es, wenn auf der Einladung (TOP) nur Einstellung steht, (es werden mehrere
> Arbeitnehmer eingestellt) aber keine Namen auf der Einladung steht ?
Nein! Bei Einstellungen handelt es sich um "personelle EINZELmaßnahmen". Und wie der Name schon sagt, ist jede EINZELmaßnahme im BR EINZELN zu behandeln. Jedes BRM soll sich anhand der TO auf die einzelnen TOP vorbereiten können, was faktisch unmöglich ist, wenn er erst auf der Sitzung erfährt, welche Einzelmaßnahme(n) zu behandeln sind. Deshalb ist ein derartiger TOP genau so viel wert wie gar kein TOP.
> Nach meiner Kenntnis ist der Arbeitsvertrag schon unterschrieben, obwohl noch vom BR
> keine Zustimmung des BR vorliegt.
Das kann der AG gerne tun. Bei derartigen Sachen ist streng zu unterscheiden zwischen der einzelvertraglichen Sache zwischen AG und AN und der MB des BR.
AG und AN können gerne erst einen Vertrag unterschreiben. Dann ist der AG an den Vertrag gebunden und muss den AN beschäftigen. Dummerweise braucht er dazu aber die Zustimmung des BR. Wenn der BR jetzt diese Zustimmung verweigert, kommt der AG in Annahmeverzug, d.h. er darf den AN nicht beschäftigen, muss ihn aber bezahlen, weil er sich vertraglich dazu verpflichtet hat. Pech für den AG. Natürlich kann der AG dann den Vertrag wieder kündigen, aber zumindest bis zum Ende der Kündigungsfrist kommt er ums Bezahlen nicht herum (es sei denn, er hat eine Klausel im Vertrag, welche das Zustandekommen des Vertrages von einer Zustimmung des BR abhängig macht).
Wenn die Einstellung nicht zur "Vertretung des kranken AN" befristet ist, habt ihr sogar einen Widerspruchsgrund: Die Gefahr, dass der kranke AN an diesem Arbeitsplatz gekündigt wird.
> Wahrscheinlich kann er nicht mehr in der Stanzerei arbeiten.
Das soll jetzt nicht Euer Problem sein. Ein "wahrscheinlich" ist kein Grund davon auszugehen, dass das tatsächlich so kommt. So lange das nicht "verbindlich" ist, hat der Kollege einen Anspruch auf seinen Arbeitsplatz.
Erstellt am 16.07.2012 um 09:24 Uhr von Betriebsrätin
> Nach meiner Kenntnis ist der Arbeitsvertrag schon unterschrieben, obwohl noch vom BR
> keine Zustimmung des BR vorliegt.
Wenn der AG den AN nun auch beschäftigt, könnt ihr dieses dem AG ggf auch per Einstweiliger Verfügung untersagen lassen, so lange bis der BR ggf der Einstellung zugestimmt hat. Bedeutet der AG kann dann diesen AN nur ggf. "in die Kantine setzen zum Kaffeetrinken".
Bezahlen usw. siehe o. rkoch.
Wir haben dieses auch einmal so umgesetzt. Der BR konnte auch auch Zietgründen erst einige Tage später eine Sondersitzung mit dem TOP der Einstellung durchführen, auch weil "wir ja Infos noch benötigten". Der AN hatte also einige schöne bezahlte Tag in der hübschen Kantine. Es ist hier auch immer auch wichtig zu erkennen. Denn davon könnte die Reaktiond es AG abhängen. Auf alle Fälle lernen AG durch solches Handeln.
Vorläufige personelle Maßnahme konnte der AG auch nicht ziehen, da er dafür keinen Grund vortragen konnte.
Erstellt am 16.07.2012 um 10:29 Uhr von Laffo
@berndrf
Gab es eigentlich eine Stellenausschreibung? Hat der AG geprüft ob die zu besetzende Stelle mit einem schwerbehinderten AN zu besetzen möglich wäre? hierzu z.B. http://www.schwbv.de/urteile/203.html
Was geschieht mit dem erkrankten AN? Wurde schon einmal geprüft, wieso der AN seine Tätigkeit wieder abgebrochen hat? Es gäbe z.B. die Möglichkeiten über die BG,KK, IA o.AG techniche leidensgerechte Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen (z.B. Hebe-,Kipp- & Umsetzzeuge) für die anderen AN gilt hier das Gleiche! Vermeidung von Erkrankungen!Wurden die Arbeitsplätze mal von Sachverständigen,z.B. der BG, überprüft?
Den AG auffordern sich an präventiven Maßnahmen, z.B. Rückenschule, Fitnissstudio, Schwimmen, zu beteiligen!
Erstellt am 16.07.2012 um 10:55 Uhr von berndrf
Natürlich hat mein Arbeitgeber nicht geprüft, ob Schwerbehinderte eingestellt werden könnte. (Grund eine Einstellung zu verweigern )
Es sollte ja ein technischer Berater von der RV den Arbeitsplatz ansehen, was aber bisher nicht gemacht worden ist.
Solange die Geschäftsleitung , bzw. Personalabteilung keinen Termin festsetzt , kann auch kein Gespräch mit dem Arbeitnehmer + dem technischen Berater der RV . bzw. Intergrationsamt und mir nicht stattfinden.
Da wir morgen Sitzung haben (noch keine Einladung ) kann ich höchstens per Vetorecht
die Einstellung für eine Woche aussetzen als SBV.
Gut das ich bei 7 BR-Mitglieder eine Doppelfunktion habe .
Erstellt am 17.07.2012 um 08:54 Uhr von berndrf
Eben kam die Einladung - Unter TOP Div. Einstellungen.
Was würdet ihr machen ? Rechtliche Möglichkeiten als SBV + BR Mitglied - Danke