TOP Einladung und Einstellung
Langt es, wenn auf der Einladung (TOP) nur Einstellung steht, (es werden mehrere Arbeitnehmer eingestellt) aber keine Namen auf der Einladung steht ? Und noch ein Problem. Ein MA der in der Stanzerei beschäftigt ist, aber seit 9 Monaten Krank ist (Widereingliederung nach 3 Taqen abgebrochen und seitdem auf ein Termin mit dem Intergrationsamt und der GL wartet, weiterbeschäftigung in der Stanzerei oder Umschulung bekommt kein Termin bei der Geschäftsleitung.) Nun versucht man ein Werkzeugmacher einzustellen, der aber Hauptsächlich in der Stanzerei arbeiten soll. Nach meiner Kenntnis ist der Arbeitsvertrag schon unterschrieben, obwohl noch vom BR keine Zustimmung des BR vorliegt. Bin selber BR + SBV . Wü´rde ja am liebsten diese Einstellung verhindern.
PS: Der Arbeitgeber hat bisher nie bei der Arbeitsagentur wegen freie Stellen angefragt. Der Mitarbeiter in der Stanzerei ist Gleichgestellt und wegen erheblichen Bandscheibenerkrankungen Krank geschrieben . Wahrscheinlich kann er nicht mehr in der Stanzerei arbeiten.
Community-Antworten (6)
16.07.2012 um 10:46 Uhr
Dann verweigere doch die Zustimmung zur Einstellung. Gründe aus dem 99er gibt es ja nach Deiner Schilderung (Benachteiligung eines Beschäftigten; gesetzliche Bestimmungen - hier SGB - nacht eingehalten ....)
Wenn der BR gar nicht gehört wurde, an § 101 BetrVG denken.
Und übrigens - nein - der TOP der Einladung muss schon konkreter sein
16.07.2012 um 10:50 Uhr
Langt es, wenn auf der Einladung (TOP) nur Einstellung steht, (es werden mehrere Arbeitnehmer eingestellt) aber keine Namen auf der Einladung steht ?
Nein! Bei Einstellungen handelt es sich um "personelle EINZELmaßnahmen". Und wie der Name schon sagt, ist jede EINZELmaßnahme im BR EINZELN zu behandeln. Jedes BRM soll sich anhand der TO auf die einzelnen TOP vorbereiten können, was faktisch unmöglich ist, wenn er erst auf der Sitzung erfährt, welche Einzelmaßnahme(n) zu behandeln sind. Deshalb ist ein derartiger TOP genau so viel wert wie gar kein TOP.
Nach meiner Kenntnis ist der Arbeitsvertrag schon unterschrieben, obwohl noch vom BR keine Zustimmung des BR vorliegt.
Das kann der AG gerne tun. Bei derartigen Sachen ist streng zu unterscheiden zwischen der einzelvertraglichen Sache zwischen AG und AN und der MB des BR. AG und AN können gerne erst einen Vertrag unterschreiben. Dann ist der AG an den Vertrag gebunden und muss den AN beschäftigen. Dummerweise braucht er dazu aber die Zustimmung des BR. Wenn der BR jetzt diese Zustimmung verweigert, kommt der AG in Annahmeverzug, d.h. er darf den AN nicht beschäftigen, muss ihn aber bezahlen, weil er sich vertraglich dazu verpflichtet hat. Pech für den AG. Natürlich kann der AG dann den Vertrag wieder kündigen, aber zumindest bis zum Ende der Kündigungsfrist kommt er ums Bezahlen nicht herum (es sei denn, er hat eine Klausel im Vertrag, welche das Zustandekommen des Vertrages von einer Zustimmung des BR abhängig macht).
Wenn die Einstellung nicht zur "Vertretung des kranken AN" befristet ist, habt ihr sogar einen Widerspruchsgrund: Die Gefahr, dass der kranke AN an diesem Arbeitsplatz gekündigt wird.
Wahrscheinlich kann er nicht mehr in der Stanzerei arbeiten.
Das soll jetzt nicht Euer Problem sein. Ein "wahrscheinlich" ist kein Grund davon auszugehen, dass das tatsächlich so kommt. So lange das nicht "verbindlich" ist, hat der Kollege einen Anspruch auf seinen Arbeitsplatz.
16.07.2012 um 11:24 Uhr
Nach meiner Kenntnis ist der Arbeitsvertrag schon unterschrieben, obwohl noch vom BR keine Zustimmung des BR vorliegt.
Wenn der AG den AN nun auch beschäftigt, könnt ihr dieses dem AG ggf auch per Einstweiliger Verfügung untersagen lassen, so lange bis der BR ggf der Einstellung zugestimmt hat. Bedeutet der AG kann dann diesen AN nur ggf. "in die Kantine setzen zum Kaffeetrinken". Bezahlen usw. siehe o. rkoch. Wir haben dieses auch einmal so umgesetzt. Der BR konnte auch auch Zietgründen erst einige Tage später eine Sondersitzung mit dem TOP der Einstellung durchführen, auch weil "wir ja Infos noch benötigten". Der AN hatte also einige schöne bezahlte Tag in der hübschen Kantine. Es ist hier auch immer auch wichtig zu erkennen. Denn davon könnte die Reaktiond es AG abhängen. Auf alle Fälle lernen AG durch solches Handeln.
Vorläufige personelle Maßnahme konnte der AG auch nicht ziehen, da er dafür keinen Grund vortragen konnte.
16.07.2012 um 12:29 Uhr
@berndrf Gab es eigentlich eine Stellenausschreibung? Hat der AG geprüft ob die zu besetzende Stelle mit einem schwerbehinderten AN zu besetzen möglich wäre? hierzu z.B. http://www.schwbv.de/urteile/203.html Was geschieht mit dem erkrankten AN? Wurde schon einmal geprüft, wieso der AN seine Tätigkeit wieder abgebrochen hat? Es gäbe z.B. die Möglichkeiten über die BG,KK, IA o.AG techniche leidensgerechte Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen (z.B. Hebe-,Kipp- & Umsetzzeuge) für die anderen AN gilt hier das Gleiche! Vermeidung von Erkrankungen!Wurden die Arbeitsplätze mal von Sachverständigen,z.B. der BG, überprüft? Den AG auffordern sich an präventiven Maßnahmen, z.B. Rückenschule, Fitnissstudio, Schwimmen, zu beteiligen!
16.07.2012 um 12:55 Uhr
Natürlich hat mein Arbeitgeber nicht geprüft, ob Schwerbehinderte eingestellt werden könnte. (Grund eine Einstellung zu verweigern ) Es sollte ja ein technischer Berater von der RV den Arbeitsplatz ansehen, was aber bisher nicht gemacht worden ist. Solange die Geschäftsleitung , bzw. Personalabteilung keinen Termin festsetzt , kann auch kein Gespräch mit dem Arbeitnehmer + dem technischen Berater der RV . bzw. Intergrationsamt und mir nicht stattfinden.
Da wir morgen Sitzung haben (noch keine Einladung ) kann ich höchstens per Vetorecht die Einstellung für eine Woche aussetzen als SBV.
Gut das ich bei 7 BR-Mitglieder eine Doppelfunktion habe .
17.07.2012 um 10:54 Uhr
Eben kam die Einladung - Unter TOP Div. Einstellungen. Was würdet ihr machen ? Rechtliche Möglichkeiten als SBV + BR Mitglied - Danke
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