ClaraFall
Änderung/Ergänzung der TO ist nur zulässig, wenn alle gelandenen ordentl. BRM anwesend sind. Mussten EBRM geladen werden ist dieses NICHT möglich. Beschlüsse wäre ungültig. Denn ein ggf. verhindertes ordentl. BRM hätte ggf. bei Wissen dieser TOPs seine NICHTVERHINDRUNG erklärt und hätte dann teilgenommen.
foffo
TOP "Personelles"
Ist so nicht zulässig da zu ungenau. Da konnte sich kein BRM auf den wirklichen Inhalt vorher schlau machen und ggf. eigene Klärungen vor der Sitzung betreiben. Auch heir wären die Beschlüsse nichtig.
Denn entscheid ist:
Stand die Angelegenheit hinreichend bestimmt formuliert in der Tagesordnung?
- ist hier aber nicht der Fall!!! Damit ist der Beschluss NICHTIG
Die Tagesordnung muss hinreichend bestimmt formuliert sein, d.h. aus der Bezeichnung der Tagesordnungspunkte (insbes. Wenn es Beschlussfassungen betrifft) muss der wesentliche Inhalt der Beschlussfassung hinreichend genau hervorgehen.
Nur dann kann sich ein BR-Mitglied genügend auf die BR-Sitzung vorbereiten.
Merke: Beschlussfassungen unter zu unbestimmt formulierten Tagesordnungspunkten sind immer nichtig!
Merksatz: Je präziser ein Tagesordnungspunkt formuliert ist, desto besser!
Wenn etwa ein Beschluss über die Versetzung des Arbeitnehmers Maier von der Abteilung A in Abteilung B gefasst werden soll, darf der Tagesordnungspunkt nicht lauten „Personelle Einzelmaßnahmen“ etc., sondern z.B. „Beschlussfassung über die Versetzung des Arbeitnehmers Maier von Abteilung A in Abteilung B“.
Generell sind Beschlussfassungen, die unter Sammeltagesordnungspunkten („Personelle
Maßnahmen, Verschiedenes, Mitteilungen des Arbeitgebers“ etc.) gefasst werden, wegen
mangelnder Bestimmtheit der Tagesordnungspunkte unter denen sie gefasst werden stets nichtig.
Merke: Tagesordnungspunkte so formulieren, dass der wesentliche Inhalt dessen, was unter dem Tagesordnungspunkt behandelt wird, sich bereits aus der Benennung des Tagesordnungspunktes ergibt. Merksatz: Je präziser die Formulierung, desto besser!
Praxistipp: Bei Tagesordnungspunkten unter denen Beschlüsse gefasst werden, sollten die Beschlussvorlagen ausformuliert als Anlage zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt mit der Ladung an die BR-Mitglieder versandt werden.
Nachträgliche Änderungen / Erweiterungen der Tagesordnung sind möglich, wenn sie den BR-Mitgliedern und sonstigen Teilnehmern rechtzeitig vorher mitgeteilt werden (zum Begriff
„rechtzeitig“ siehe oben).
Kurzfristige Änderungen der Tagesordnung etwa in der Betriebsratssitzung oder kurz vorher sind nur möglich, wenn Betriebsratssitzung, wenn alle ordentlichen Betriebsratsmitglieder anwesend sind und alle Betriebsratsmitglieder der Änderung / Erweiterung zustimmen (Enthaltung genügt nicht, vgl. BAG v. 20.04.2005, AP Nr. 29 zu § 38 BetrVG 1972, ständige Rechtsprechung).
Achtung: In weiten Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur (vgl. FESTL, § 29 Rn. 48 ) wird inzwischen die Ansicht vertreten, dass solche kurzfristigen Änderungen und Erweiterungen auch durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden möglich ist, dem sollte
aber sicherheitshalber im Hinblick auf die anders lautende Rechtsprechung des BAG nicht gefolgt werden.
Quelle: RA M. Hessling, Die Betriebsratssitzung
http://www.kanzlei-hessling.de/de/veroeffentlichungen/download/296/437319a6d0624936b3dd1f72dd253917.pps