Im BGB wirst Du das nicht finden, zumindest nicht wörtlich.
Grundsätzlich geht es hier aber um das allgemeine Schuldrecht. Per Arbeitsvertrag hat sich der AN verpflichtet, seine Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen, der AG hat sich dazu verpflichtet, diese zu bezahlen.
Dabei wäre bestenfalls §612 BGB relevant, wenn auch nicht einschlägig wichtig, da sie im Grunde nur den Fall regeln, dass es an einer expliziten Regelung (Vertrag) fehlt:
§612 BGB: im Zweifelsfalle ist jede Leistung zu vergüten
So weit Euer AG sich also nicht EINZELVERTAGLICH mit den Arbeitnehmern vereinbart hat, dass Mehrarbeit nicht zu vergüten ist, so muss er sie auch vergüten. Und selbst eine derartige Vereinbarung ist oft unwirksam.
Der BR kann keine BV abschließen, welche die Vergütung der Leistung regelt (§77 (3) BetrVG). Eine Regelung, die den AG von der Bezahlung einer vom AN erbrachten Leistung freistellt, regelt aber die Vergütung dieser Leistung. Sie ist also i.d.R. unwirksam!
Ausnahme: Der AN hat vollkommen freie Hand über Leistung und Nichtleistung. Enthält also eine BV zur Gleitzeit eine Regelung, dass ein AN durch Inanspruchnahme seines Nichtleistungsrechts (kürzer Arbeiten, Gleittage) zu einem vorbestimmten Termin sein Gleitzeitkonto unterhalb eines festgelegten Limits zu halten hat, und kommt der AN schuldhaft dieser Verpflichtung nicht nach, so ist es legitim zum Stichtag die schuldhaft zu viel geleisteten Stunden unbezahlt verfallen zu lassen. Der AG darf aber auf keinen Fall in dieses Nichtleistungsrecht eingreifen, ansonsten handelt es sich um angeordnete Mehrarbeit die vergütet werden muss.
Will Euer AG also derartiges, so muss er auch die Kröte schlucken, dass im Zweifelsfall alle Überschreiter in den Tagen vor dem Stichtag zuhause bleiben.
Der BR hat sogar das Recht vom AG zu verlangen, dass er säumige Überschreiter dazu animiert zuhause zu bleiben. Nichtstun von Seiten des AG kommt einer Duldung der Mehrarbeit gleich.
In diesem Sinne sollten Eure Verhandlungen laufen.
Mit der Einigungsstelle solltet ihr nur dann drohen, wenn der AG auf DIESE, Eure Forderung nicht eingehen will. Ohne eine Forderung dieser Art ist Einigungsstelle sinnlos! Die Einigungsstelle wird nur in Ausnahmefällen eigene Ideen einbringen. Sofern ihr also diesem Ansinnen Eures AG keine eigene, konkrete Regelung entgegenstellen könnt, wird der AG die Einigungsstelle dankend annehmen. Wenn es außer seiner Idee keine Lösung von Euch gibt, wird das eine kurze Einigungsstelle.