Erstellt am 02.05.2005 um 09:14 Uhr von Toni
Unter Mehrarbeit versteht man die Überschreitung der üblichen Höchstarbeitszeit von 8 Stunden täglich oder 48 Stunden wöchentlich.
Ist der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zur Mehrarbeit verpflichtet, so ist zu prüfen, ob diese besonders Zuschlagspflichtig ist. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht.
Diese hat der Arbeitgeber gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen zu gewähren, wenn den Umständen nach nichts anderes zu erwarten ist und eine Vereinbarung fehlt.
Unter Überstunden versteht man die Überschreitung der tarifvertraglich oder der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Überstunden in zumutbaren Rahmen zu leisten. Ausschlaggebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls. Ein Ausgleichsanspruch kann sich aufgrund Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben. Vertraglich kann die Abgeltung von Überstunden mit dem Gehalt vereinbart sein. Ausschlaggebend ist das Verhältnis der erbrachten Überstunden zum Ausgleich.
Musterbetriebsvereinbarungen siehe auch www.soliserv.de