Erstellt am 16.06.2012 um 09:19 Uhr von gironimo
Nein - einen Gesetzestext gibt es nicht.
Es gibt zwei Probezeitvarianten: Unbefristetes Arbeitsverhältnis mit max. 6 Mon. Probezeit oder befristetes Arbeitsverhältnis zur Erprobung. (Wovon redest Du?)
Wie dem auch sei, im gegenseitigem Einvernehmen kann man da vertraglich natürlich auch eine "Verlängerung" vereinbaren. z.B. Einen Aufhebungsvertrag mit Option einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses bei bestimmten Voraussetzungen.
Erstellt am 16.06.2012 um 10:30 Uhr von BRMler
Hier ist aber zu beachten, nach 6 Monaten gilt das Kuendigungsschutzgesetzt
Erstellt am 16.06.2012 um 18:39 Uhr von Milkymay
Es geht um unbefristete Arbeitsverträge! Ein betroffener ist lange krank wegen gebrochenem Arm und der andere Kollege war trotz Krankenschein an einem Fußballspiel teilnehmen, der hat eine zweite Chance bekommen, da sich aber mit ihm keiner sicher ist, wollen sie sich noch ein bisschen Zeit verschaffen um zu entscheiden, ob sie ihn übernehmen. danke für die schnelle Antwort:)
Erstellt am 16.06.2012 um 19:55 Uhr von BRMetall
Bedeutet aber nicht, dass der AG dann nach 6 Monaten vereinfacht kuendigen kann.
Erstellt am 17.06.2012 um 23:33 Uhr von Milkymay
Erstellt am 18.06.2012 um 08:47 Uhr von rkoch
Im KSchG bzw. BGB.
§626 (3) BGB:
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Hier wird eine VERKÜRZTE Kündigungsfrist während der ersten 6 Monate geregelt, mehr aber auch nicht.
§1 (1) KSchG:
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
Hier wird festgelegt, dass eine Kündigung nach 6 Monaten (selbst wenn die verkürzte Kündigungsfrist aus §626 BGB greifen würde) auf jeden Fall der sozialen Rechtfertigung bedarf (also eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Begründung). Nur in den ersten 6 Monaten darf "ohne Angabe von Gründen" (was man ja i.d.R. unter "Probezeit" versteht) gekündigt werden, egal was vertraglich vereinbart wird. Krankheit o.ä. zählt im übrigen nicht als "Unterbrechung" im Sinne dieses §.
Man kann also gerne 2 Jahre Probezeit mit "Kündigung ohne Angabe von Gründen" in einen Vertrag schreiben. Rechtliche Wirkung erzielt dies aber nur bezogen auf die ersten 6 Monate.
Wer tatsächlich eine Option auf grundlose Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Ablauf dieser 6 Monate erreichen möchte, hat einzig den schon erwähnten Weg, ein "sachgrundbefristetes Arbeitsverhältnis zur Erprobung" abzuschließen. Hier kann dieser Sachgrund tatsächlich länger als 6 Monate lang vorliegen. Das hängt aber wieder von der Aufgabenstellung ab. Einen Hilfsarbeiter mit diesem Sachgrund 2 Jahre zu befristen geht in die Hose (was will man bei einem Hilfsarbeiter erproben, dass man dazu 2 Jahre braucht?), bei einem Ingenieur hingegen können 2 Jahre auch angemessen sein. Insofern begibt sich ein AG aber auch mit diesem Mittel aufs Glatteis, wenn er die Dauer der Befristung überzieht. Ein derartiges Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf ohne das es einer Kündigung (und damit eines Grundes) bedarf.