Erstellt am 08.12.2007 um 23:46 Uhr von Lotte
Picard,
eine vertragliche Vereinbarung ist m.E. keine, wenn die Unterschrift fehlt. Es kann sich dann eigentlich nur um einen Entwurf handeln.
Wenn die Verlängerung der Probezeit, die somit nicht wirksam sein dürfte, keine kollektivrechtlichen Auswirkungen hat, dann seid ihr nicht in der MB.
Erstellt am 08.12.2007 um 23:48 Uhr von Picard256
Erstellt am 09.12.2007 um 10:23 Uhr von Picard256
Nein, der erste Vertrag wurde von AN und AG unterschrieben und BR wurde unterrichtet und hat zugestimmt. Danach gab es zwischen AN und AG eine vertragliche Veränderung des AV. Darin wurde die Probezeit in Abänderung des AV auf sechs Monate verlängert. Hätte darüber der BR unterrichtet werden müssen?
Erstellt am 09.12.2007 um 12:45 Uhr von paula
verstehe es noch nicht ganz. Reden wir hier von einem unbefriteten AV mit Probezeit die verlängert wurde oder uber einen nach § 14 I TzBfG befristeten Probearbeitsvertrag der verlängert wurde?
Selbst wenn § 99 BetrVG verletzt sein sollte, was versucht der BR darüber zu erreichen?
Erstellt am 09.12.2007 um 12:59 Uhr von Mona-Lisa
@paula, Lotte,
so wie ich Picard verstehe, dreht es sich hier um einen ganz normalen Arbeitsvertrag, der mit 3 Monaten Probezeit beidseitig unterschrieben wurde und die Probezeit dann aufgrund von irgendwelchen Bedenken arbeitgeberseitig um nochmal 3 Monate verlängert wurde.....
Und da seh ich keinen Grund, dass der BR unterrichtet werden muss.
Ist das nicht mal wieder eine individualrechtliche Geschichte?
Erstellt am 09.12.2007 um 13:01 Uhr von Picard256
Es handelt sich um ein sonstiges Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG, befristet auf zwei Jahre. Die Frage ist, ob die Abänderung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Probezeit mitbestimmungspflichtig nach §99 BetrVG ist bzw. ob das Fehlen einer Unterrichtung oder Mitbestimmung die Ungültigkeit der vertraglichen Ergänzung (Probezeitverlängerung) zur Folge hat.
Erstellt am 09.12.2007 um 15:12 Uhr von Immie
@Picard256
Die Probezeit bei einer Ausbildung dauert 1-4 Monate.
§26 BBiG sagt unter anderem
...wenn die gesetzliche Probezeit verkürzt ...
...auf eine Vertragsniederschrift verzichtet...
Entweder habe ich das jetzt völlig falsch verstanden,
oder...
Erstellt am 10.12.2007 um 13:28 Uhr von Lotte
Picard,
verstehe jetzt auch nicht mehr viel. Du hast doch am Anfang geschrieben, dass es einen AV gibt, also gilt doch § 26 BBiG gar nicht, da dieser ja beginnt mit: "Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist..."
Der BR ist bei Vertragsänderungen immer dann beteiligt, wenn eine Änderungskündigung mit der Vertragsänderung einher geht. Wenn die Änderung von dem Kollegen nicht unterschrieben wurde, halte ich die Rechtmäßigkeit trotz §26 BBiG für fraglich, da ja offensichtlich ein Arbeitsverhältnis durch den ersten AV begründet wurde.