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Urlaub für Schwerbeschädigte

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RoterRababer
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wir sind ein nicht tarifgebundener Betrieb, alle Mitarbeiter haben 30 Tage Urlaub. Nun die Frage wie ist die Handhabung bei unserem Schwerbeschädigten nach dem Gesetz. Hat er wegen der Gleichberechtigung auch nur 30 Tage oder 30 + 5 oder haben hier die GS hier freie Hand. schon mal Danke für euere hilfe

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Community-Antworten (5)

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Streikbrecher Akzeptiert

10.05.2012 um 13:13 Uhr

Zum einen Schwerbeschaedigte gibt es als Kriegsbeschaedigte oder Unfallopfer.

Hier und im.SGB IX Teil 2 spricht man von Schwerbehinderten und Gleichgestellten.

Schwerbehinderte haben (alle) egal wo sie arbeiten, also auch sogar die in privaten Haushalten, gem. § 125 SHB IX einen gesetzl. Anspruch auf 1 WOCHE Zusatzurlaub. Also wie der Begriff es aussagt ZUSAETZLICH!!!

Bedeutet bei einer 5 Tage Woche zusaetzlich 5 Tage, bei einer 6 Tage Woche 6 Tage und bei einer 3 Tage Woche 3 Tage usw.

Also dieser Zusatzurlaub kommt dazu und hat die gleichen Rechte auch betreffen Unverfallbarkeit/ verfallbarkeit wie der gedetzl. lt. Bundesirlaubsgesetz.

L
Laffo

10.05.2012 um 20:08 Uhr

tja Streikbrecher, scheinbar kennst du nicht die Herkunft des Begriffes....

S
Streikbrecher

11.05.2012 um 19:52 Uhr

LAFO Als 1. Selbstbetroffener und 2. Aktiver in diesem Bereich kenne ich die Begriffe und die Herkunft.

Blinde z.B sind Schwerbehinderte GdB 100 aber noch lange nicht Schwerbeschaedigt. Weiter wird die Schwerbehinderung und NICHT die Scherbeschaedigung festgestellt und im entsprechenden Bescheid dokumentiert. Letzlich lese einfach einmal im SGB IX Teil 2

P
PaterRabaer

12.05.2012 um 11:15 Uhr

Danke für den Rat aber ein Frage bleibt noch unbeantwortet. Da wir ein nicht tarifgebundener Betrieb sind kann der AG dann jedem M unterschiedlichen Urlaub geben also in unserem Fall allen M 30 Tage und unserem Schwerbehinderten 25+5 oder ist hier eine Ungerechtigkeit

P
Petrus

14.05.2012 um 11:23 Uhr

kann der AG dann jedem M unterschiedlichen Urlaub geben

im Prinzip ja. Aber nur, wenn der MA noch nie mehr als 25 Tage Erholungsurlaub hatte. Geht also nur bei Neueinstellung und nicht nachträglich. Und wenn er bei Neueinstellungen ausschließlich Schwerbehinderten nur 25 Tage Urlaub zugesteht, allen anderen aber 30 Tage, könnte den Schwerbehinderten ein angemessener Schadenersatz nach AGG zustehen, z.B. in Form von jährlich 5 bezahlten freien Tagen (also 25+5+5) ;-)

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