Erstellt am 21.04.2022 um 00:39 Uhr von celestro
Ich würde sagen: "So oft, wie Du es schaffst, das als notwendige BR-Arbeit zu deklarieren".
Wenn man dann genauer hinguckt ... rückt das Ersatzmitglied nach, wenn Du verhindert bist. Also beispielsweise wenn Du Urlaub hast.
Insgesamt also vermutlich nicht sehr oft, oder?
Erstellt am 21.04.2022 um 08:38 Uhr von relfe
so oft Du willst, solange es sich nicht um BR-Themen handelt.
Natürlich ist das dann keine BR-Freistellung und somit wohl "Freizeit" oder "Pause"
Ansonsten nur zur Vorbereitung eines "Nachrückens" also z.B. wenn Du in Urlaub gehst oder sonstwie "rechtlich verhindert bist", das wäre dann BR-notwendig und Arbeitszeit.
Das EBRM ist nun mal nur im Falle deiner Verhinderung berechtigt in BR-Themen Einsicht zu haben und im Falle eines 1er-BR muss natürlich die Möglichkeit der Information im Vorfeld einer geplanten Verhinderung gegeben sein.
Bei ungeplanter Verhinderung z.B. Krankheit hat das EBRM natürlich keine Vorbereitung und wenn Du erklärst auch im urlaub etc. als BRM verfügbar zu sein, das ist auch in diesem Fall keine Verhinderung und das EBRM rückt nicht nach.
Erstellt am 21.04.2022 um 08:45 Uhr von Dummerhund
Der springende Punkt wird hierbei sein das Wort "Erforderlich":
Ich kann mir vorstellen das gerade in einem 1er BR, wo kein eigenes BR Büro vorhanden ist das ein oder andere Gespräch Erforderlich sein kann bezüglich Akten, Ablage oder sonstiges.
Sollten Gespräche untereinander nötig sein argumentiere immer mit dem Wort "Erforderlich", Dies kann dir dein AG nicht widerlegen.
In kleinen Betrieben würde ich dies aber nicht überreizen, da oftmals das Personal nicht wie Äpfel von den Bäumen fällt.
Nachtrag: Wichtig ist dann das Beide sich dann Ab- und Anmelden beim Vorgesetzten damit es überm § 37 BetrVG als Arbeitszeit gedeckelt ist.