Erstellt am 30.01.2012 um 08:18 Uhr von MonaLisa
@Braterat,
kommt drauf an, warum das BR - Mitglied zu Hause ist.
Aber auch dann wird der/die Arme nicht massakriert, wenn es nicht zur Sitzung kommt!
Erstellt am 30.01.2012 um 08:34 Uhr von rkoch
@Braterat
um MonaLisas Antwort noch etwas zu erklären:
Ein BRM das aus welchem Grund auch immer zu Hause ist, ist nicht schon deshalb verhindert.
Erst wenn sich das BRM gegenüber dem BRV als "verhindert" erklärt hat und dem BRV die Gründe dafür mitgeteilt hat (§29 (2) BetrVG) muss der BRV entscheiden ob der "Grund" stichhaltig einen Grund für eine Verhinderung darstellt.
I.d.R. wird aber angenommen, das ein BRM welches z.B. wegen Urlaub/Krankheit zu Hause ist, sich derart erklären kann das ihm die Teilnahme an der Sitzung "unzumutbar" ist und es desthalb verhindert ist. Die "Unzumutbarkeit" liegt im privaten Bereich und die Details gehen den BRV nichts an, deshalb ist dieses Erklärung vom BRV nicht näher überprüfbar und er muss sie deshalb als gegeben annehmen. Das ganze gilt aber NUR wenn der Grund im privaten Bereich liegt, eine Verhinderung wegen Unzumutbarkeit während das BRM sich im Betrieb aufhält ist also unmöglich.
Das BRM "darf" also an der Sitzung teilnehmen, und so weit es sich ordentlich als verhindert erklärt hat "muss" es nicht an der Sitzung teilnehmen, sondern es wird ein EBRM geladen.