Grundsätzlich hat der AG Recht. Denn Zuhörer beim LAG ist Freizeitvergnügen, sehr interessiert BRM bringen diese Freizeit aber gerne ein.
Doch Freigestellte BRM müssen sich ja eigentlich nicht bei AG zu Wahrnehmung der BR-Arbeit abmelden.
Doch:
siehe Auszug aus Webseite: http://www.bwr-media.de/personal-arbeitsrecht/1223_freistellung-betriebsrat-hier-koennen-sie-stopp-sagen/
Freistellung Betriebsrat: Anwesenheit ist Pflicht
Als Arbeitgeber müssen Sie die Mitglieder des Betriebsrats zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Betriebsratsaufgaben von ihrer beruflichen Tätigkeit befreien, und zwar ohne Minderung des Arbeitsentgelts, § 37 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Ab 200 Arbeitnehmern sind Sie – je nach Anzahl Ihrer Mitarbeiter – verpflichtet, einen oder mehrere Betriebsräte vollständig von der beruflichen Tätigkeit freizustellen, § 38 BetrVG. Das kann auch als Teilfreistellung erfolgen. In der Praxis sind Ihre freigestellten Betriebsratsmitglieder oftmals im Betrieb nicht aufzufinden. Die freigestellten Betriebsräte haben sich jedoch grundsätzlich am Sitz des Betriebsrats im Unternehmen bereitzuhalten, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. Das heißt, Ihre freigestellten Betriebsratsmitglieder müssen im Betrieb erreichbar sein und für die erforderliche Betriebsratsarbeit zur Verfügung stehen, weil sonst dafür weitere, nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder herangezogen werden müssten (BAG, Urteil vom 31.05.1989, Aktenzeichen: 7 AZR 277/88; in: Betriebs-Berater (BB) 1990, Seite 491). Sich am Sitz des Betriebsrats bereithalten müssen sich auch solche Betriebsratsmitglieder, die vor ihrer Freistellung ihre Tätigkeit außerhalb des Betriebs ausgeübt haben, wie etwa Außendienstler oder Mitarbeiter auf Montage. Werden diese Mitarbeiter als Betriebsrat von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt, führt das zu einer Änderung des Leistungsorts (BAG, Beschluss vom 28.08.1991, Aktenzeichen: 7 ABR 46/90; in: Arbeitsrechtliche Praxis (AP) Nr. 39 zu § 40 BetrVG 1972).
Freistellung Betriebsrat: Auch Betriebsräte müssen stempeln
Auch wenn Ihre freigestellten Betriebsratsmitglieder nicht mehr Ihrem Direktionsrecht als Arbeitgeber unterliegen, müssen sie die nicht unmittelbar mit der Arbeitsleistung zusammenhängenden Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sowie allgemeine Regelungen über das Verhalten der Mitarbeiter und die Ordnung im Betrieb beachten.
Verwenden Sie im Betrieb Zeiterfassungsgeräte, wie etwa Stempeluhren, haben Ihre freigestellten Betriebsräte diese daher ebenfalls zu benutzen.
Auch:
Freistellung Betriebsrat: So gehen Sie bei Verstößen des Betriebsrats vor
Im betrieblichen Alltag fragen sich Arbeitgeber häufig, ob freigestellte Betriebsräte insbesondere bei Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit oder des Betriebs auch tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahrnehmen. Sie müssen zwar ...........
Fazit: Auch freigestellte BRM dürfen nicht alles und auch Ihnen kann Ungemach von Seiten des AG drohen, u.a. auch ein § 23er Verfahren.