Erstellt am 21.12.2011 um 10:47 Uhr von rkoch
> Verstößt es nicht gegen das AGG, wenn die Ablehnung seitens des AGs mit TZ-Arbeit begründe wird?
Nein. Der AG hat bei der Auswahl des Bewerbers grundsätzlich freie Hand. Eine Benachteiligung nach AGG wäre es nur, wenn er die Kollegin deshalb nicht berücksichtigt weil sie eine FRAU ist! Um etwas derartiges zu belegen müsste aber z.B. schon in der Ausschreibung erkennbar gewesen sein das er keine Frau auf dem Posten haben möchte, z.B. in dem er in der Personenbeschreibung die rein männliche Form wählt.
Der AG hat nach §7 (1) TzBfG Arbeitsplätze als Teilzeitplätze auszuschreiben wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet. So weit diese "Eignung" nicht besteht kann der AG grundsätzlich sich bei seiner Entscheidung bzgl. der Besetzung natürlich auch darauf berufen, so das er die Vollzeitkraft der Teilzeitkraft selbst bei gleicher oder sogar besserer Eignung vorzieht.
Eine Nichtberücksichtigung bei einer Einstellung ist grundsätzlich für sich alleine genommen keine Benachteiligung. Da müssten schon noch andere Faktoren hinzutreten, z.B. eben die Gefahr das die Kollegin andernfalls gekündigt würde oder sonstige Nachteile erleiden würde oder das sie trotz besserer Eignung lt. Ausschreibung nicht genommen wurde (wobei wie gesagt auch die Frage der Nichteignung der Stelle als Tz-Arbeitsplatz berücksichtigt werden muss).
Etwas anderes wäre, wenn die Kollegin sich deshalb auf den Posten beworben hätte weil sie wieder Vollzeit arbeiten möchte! Dann hätte der AG die Kollegin nach §9 TzBfG bevorzugt zu berücksichtigen. Einen absoluten Anspruch auf diese Stelle gibt aber auch dieser § nicht her.
Im Prinzip könnt ihr zumindest bei gleicher oder besserer Eignung der Kollegin einen Widerspruchsgrund konstruieren. Wie der AG darauf reagiert steht allerdings in den Sternen und ob ein ArbG im Falle des Zustimmungsersetzungsverfahrens Eurer Argumentation folgen würde ist auch fraglich. Aber einen Versuch könnte es Wert sein.....
Erstellt am 21.12.2011 um 15:03 Uhr von gironimo
Ihr könnt natürlich in Zweifel ziehen, das der AP nicht teilzeitfähig ist. Dies insbesondere dann, wenn bei internen Ausschreibungen dieser Aspekt nie berücksichtigt wird (also Teilzeit ja oder nein; Was sehr oft und in vielen Betrieben der Fall ist).
Würdet Ihr der externen Einstellung nicht zustimmen wenn die interne Bewerbung Vollzeit wäre, würde ich auch in diesem Fall nicht zustimmen, wenn Ihr keine Hinderungsgründe für Teilzeitbeschäftigung auf diesem AP seht.
Erstellt am 21.12.2011 um 15:12 Uhr von rkoch
Die Idee, gironimo!!
Widerspruch nach §99 (1) Nr. 1 gegen die Einstellung wegen Verstoß gegen das TzBfG: Unterlassene Prüfung nach §7 (1) ob der Arbeitsplatz für eine TZ-Beschäftigung geeignet wäre....
Ob DIESER Grund vor einem ArbG Bestand hätte? Formell gesehen ist es ein relevanter Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht (Der AG HAT ...., also MUSS) der in diesem Fall sogar Auswirkungen auf die Auswahl des Bewerbers genommen hat, also durchaus machbar....